Achtung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt in drei Grundsatz-Entscheidungen die bisherige Rechtslage zur Pflichtversicherung der Gesellschafter-Geschäftsführer von Einpersonen-GmbH/UG gekippt. Im Klartext: Waren diese Personen als beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer automatisch von der Pfichtversicherung freigestellt, kann bzw. wird sich das jetzt ändern. Unsere Einschätzung: Gehen Sie davon aus, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die neue Rechtslage konsequent durchsetzen wird. Folge: In Zukunft müssen für diese Personengruppe Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden.
Wer ist betroffen: Im ersten Fall ging es um eine kleine Pflege-GmbH. Wichtig: Die Inhaberin – also die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin – erbrachte alle Pflegeleistungen selbst. Zusätzliches Personal war nicht eingestellt. In einem anderen Fall ging es um eine Beratungs-GmbH. Alle Beratungsleistungen wurden hier ebenfalls ausschließlich vom einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer erbracht. Dazu das BSG: „Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung richtet sich nicht nach der vertraglichen Gestaltung, sondern ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen”.
In diesen Fällen geht das BSG davon aus, das die Leistungen wie in abhängiger Beschäftigung erbracht werden und damit Beiträge zur Pflichtversicherung gezahlt werden müssen. Das sind letztinstanzliche Urteile. Gehen Sie davon aus, dass die Rechtsabteilung der DRV sehr genau prüfen wird, in welchen Fällen eine Erst-Veranlagung vorgenommen wird. Das werden zunächst alle Einpersonen-GmbH/UG sein. Aber auch kleinere Mehr-Personen-GmbH stehen dann auf der Prüfliste (BSG, Urteil v. 20.7.2023 – B 12 BA 1/23 R; B 12 R 15/21 R; B 12 BA 4/22 R, Begründung noch nicht veröffentlicht).
Wichtig: Wir halten Sie auf dem Laufenden, was zu tun ist!
Für die Praxis: Das ist ein Paukenschlag. Bisher mussten nur nicht- oder nur gering beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Einbeziehung aller GmbH-Geschäftsführer in die Pflichtversicherung war und wird immer wieder regelmäßig gefordert, wenn die knappen Kassen der Rentenversicherung nach Lösungen suchen. Mit diesem Urteil verschafft das BSG der Rentenversicherung neue Einnahme-Perspektiven. Inwieweit es hier Absprachen mit der Politik gab, lässt sich von hier aus aber nicht beurteilen.