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ACHTUNG: Finanzbehörden verlangen Strafsteuern für Google-Adword-Werbung

Nach Recher­chen von Frontal21 (ZDF) for­dern eini­ge Finanz­äm­ter (z. B. FA Mün­chen) eine 15-%ige Quel­len­steu­er auf die für Goog­le-Adword-Wer­be­an­zei­gen fäl­li­gen Hono­ra­re der letz­ten 7 Jah­re ein. Exper­ten bezwei­feln, ob es dafür eine Rechts­grund­la­ge gibt (§ 50a EStG). Nach letz­ten Infor­ma­tio­nen ver­zich­ten die Finanz­be­hör­den auf eine Durch­set­zung der Steu­er­for­de­rung. Wenn nicht, soll­ten Sie Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) bean­tra­gen. Wenn Sie hohe Beträ­ge für Goog­le-Wer­bung aus­ge­ben, ist zu prü­fen, ob eine Rück­stel­lung für Steu­er­nach­for­de­run­gen aus­ge­wie­sen wer­den muss. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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BGH aktuell: Geschäftsführer-Ressorts gerichtsfest vereinbaren

Dass die Finanz­be­hör­den „Klein­ge­druck­tes” grund­sätz­lich zu ihren Guns­ten aus­le­gen, ist bekannt und eben­so berüch­tigt. Jeden­falls dann, wenn es um die Ein­trei­bung aus­ste­hen­der Steu­ern geht. So ist bzw. war es Pra­xis der Finanz­be­hör­den, alle Geschäfts­füh­rer für die Abfüh­rung der Steu­ern in die Haf­tung zu neh­men – auch dann, wenn es eine Res­sort­auf­tei­lung gab, die einem der Geschäfts­füh­rer alle kauf­män­ni­schen Pflich­ten – und damit auch die Steu­er­pflich­ten – übertrug.

Häu­fi­ger Feh­ler:

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GmbH/Betriebsprüfung: Die neuen Schwerpunkte der Steuerprüfer (NRW)

Schwer­punkt für die Steu­er­prü­fun­gen bei GmbHs in Nord­rhein-West­fa­len (NRW) für die Steu­er­ver­an­la­gung 2018 wird die steu­er­li­che Behand­lung von Gewin­nen und Ver­lus­ten im Zusam­men­hang mit Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sein. Dane­ben haben die Finanz­äm­ter in NRW jetzt die Prüf­fel­der auf­ge­lis­tet (geord­net nach Steu­er­ar­ten bzw. Vor­schrif­ten oder The­men), die im abge­lau­fe­nen und schwer­punkt­mä­ßig auch im lau­fen­den Steu­er­jahr beson­ders im Fokus der Behör­den ste­hen wer­den. Danach wird im Zusam­men­hang mit geschäft­li­cher und beruf­li­cher Betä­ti­gung bei der Ein­kom­men­steu­er ins­be­son­de­re geprüft: … 

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Digitales: Websites und/oder App – was passt wann

Immer mehr Trans­ak­tio­nen – Ein­käu­fe, Buchun­gen, Ter­min­ver­ein­ba­run­gen usw. – wer­den online abge­wi­ckelt. Dabei steigt kon­ti­nu­ier­lich der Anteil der Bestel­lun­gen, die direkt über das Mobil­te­le­fon abge­wi­ckelt wer­den – für die jün­ge­re Gene­ra­ti­on ist die­ses Hand­ling selbst­ver­ständ­lich. Pro­blem für die Anbie­ter von Online­shops: Die Soft­ware muss per­ma­nent auf die Smart­phone-Tech­no­lo­gie ange­passt wer­den, damit alle Funk­tio­nen und Fea­tures medi­en­ge­recht auf dem Dis­play ange­zeigt wer­den. Schon kleins­te Pro­gram­mier­feh­ler kön­nen dazu füh­ren, dass dem Nut­zer nicht alle Pro­duk­te abge­zeigt wer­den, dass er sie an der rich­ti­gen Stel­le auf­fin­det oder dass der Bezahl­vor­gang nicht kor­rekt aus­ge­führt wird und der Bestell­vor­gang abbricht. Ein mög­li­ches Geschäft kommt dann nicht zustande.

Wesent­lich einfacher … 

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GmbH/Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Chemie nicht mehr stimmt?

Ein für die Kol­le­gen inter­es­san­ter Fall wird der­zeit vor der Wirt­schafts­straf­kam­mer des Land­ge­richts Mann­heim (22 KLs 616 Js 32544/10) ver­han­delt: Der Geschäfts­füh­rer einer Han­dels-GmbH (hier: Kfz-Han­del) hat­te Umsatz­steu­er nicht ord­nungs­ge­mäß ange­mel­det und abge­führt. Bri­sant: Es waren nicht die zustän­di­gen Behör­den, die das Ver­ge­hen auf­deck­ten. Es war die Ex-Ehe­frau des Geschäfts­füh­rers, die dem Finanz­amt den ent­schei­den­den Tipp gab. Und dass, obwohl der Geschäfts­füh­rer sei­ne Ex in sei­ner GmbH noch wei­ter beschäf­tigt hat­te – um deren finan­zi­el­les Aus­kom­men abzu­si­chern. Was ist in einem sol­chen Fall zu beachten?

Die Rechts­la­ge:

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GmbH/Recht: Unberechtigte Versammlungsleitung ist kein Anfechtungsgrund

Nur weil die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht sat­zungs­ge­mäß gelei­tet wur­de, sind dort gefass­ten Beschlüs­se weder nich­tig noch anfecht­bar (BGH, Urteil v. 20.11.2018, II ZR 12/17).

Pro­ble­ma­tisch wird es, wenn dem (unbe­fug­ten) Ver­samm­lungs­lei­ter Durch­füh­rungs­feh­ler (z. B. im Abstim­mungs­ver­fah­ren) unter­lau­fen und die­se dazu füh­ren, dass die Beschluss­fas­sung nicht dem tat­säch­li­chen Wil­len der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ent­spricht. Hin­weis: Las­sen Sie den Ver­samm­lungs­lei­ter vor­ab von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung per Beschluss bestätigen.

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Mitarbeiter: Aufhebungsvertrag ist Aufhebungsvertrag

Haben Sie sich mit einem Mit­ar­bei­ter auf einen Auf­he­bungs­ver­trag ver­stän­digt und wird die­ser von bei­den Sei­ten schrift­lich bestä­tigt (Unter­schrift), dann gilt das so. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt gibt es kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge dafür, die­sen anzu­fech­ten oder rück­gän­gig zu machen (Wider­rufs­recht) (BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18).

Im Urteils­fall wur­de der Auf­he­bungs­ver­trag in den Pri­vat­räu­men des Mit­ar­bei­ters abge­schlos­sen. Dazu das BAG: „Das ist zuläs­sig und kein Grund zur Anfech­tung oder zum Wider­ruf”. Aber: Unab­hän­gig davon ist zu prü­fen, ob der Arbeit­ge­ber z. B. eine Schwä­che­si­tua­ti­on des Mit­ar­bei­ters (Krank­heit) aus­ge­nutzt hat oder er die­sen unter psy­chi­schen Druck gesetzt hat. Der Auf­he­bungs­ver­trag muss unter fai­ren Bedin­gun­gen zustan­de kommen.

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GmbH/Steuern: Zur Reichweite der sog. Konzernklausel

Ver­kau­fen die zwei Gesell­schaf­ter ihre Betei­li­gun­gen an der im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­te­nen GmbH an eine eben­falls von ihnen gehal­te­ne GmbH, han­delt es sich um einen steu­er­schäd­li­chen Betei­li­gungs­er­werb. Ein vor­han­de­ner gewer­be­steu­er­li­cher Ver­lust geht damit ver­lo­ren (FG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 15.10.2018, 12 V 1531/18 A, Beschwer­de ist zugelassen).

Die Betei­lig­ten strit­ten dar­über, ob ein gewer­be­steu­er­li­cher Ver­lust einer GmbH auf­grund einer Anteils­ver­äu­ße­rung unter­ge­gan­gen ist. Die Antei­le an der betref­fen­den GmbH wur­den mit­tel­bar über meh­re­re Toch­ter­ge­sell­schaf­ten von einem Ehe­paar zu glei­chen Tei­len gehal­ten. Die Antei­le an die­ser GmbH wur­den an eine ande­re GmbH ver­äu­ßert. Die Ehe­leu­te waren auch an der erwer­ben­den GmbH zu glei­chen Tei­len betei­ligt. Das Finanz­amt sah in die­ser Ver­äu­ße­rung einen schäd­li­chen Betei­li­gungs­er­werb (gemäß § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) und nahm einen Ver­lust­un­ter­gang an.

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Geschäftsführer privat: Hände weg vom Handy im Firmenwagen

Auch nach der seit dem 19.10.2017 gül­ti­gen Neu­re­ge­lung der Pflich­ten des Fahr­zeug­füh­ren­den  (hier: § 23 Ia StVO) ist bei Ver­wirk­li­chung des Buß­geld­tat­be­stan­des der ver­bo­te­nen Nut­zung elek­tro­ni­scher Gerä­te bei ein­ge­schal­te­tem Motor (auch: Abschalt­au­to­ma­tik) regel­mä­ßig von einer vor­sätz­li­chen Tat­be­ge­hung aus­zu­ge­hen, was im Schuld­spruch zum Aus­druck zu brin­gen ist. Im Klar­text: Han­dy­te­le­fo­nie­ren ist grund­sätz­lich eine vor­sätz­li­che Tat – das recht­fer­tigt in der Regel ein Buß­geld in der Höhe von bis zu 200 EUR. Da hilft Ihnen nur noch eine Frei­sprech­an­la­ge wei­ter (OLG Bam­berg, Beschluss v. 15.1.2019, 3 Ss OWi 1756/18).

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Noch mehr Bürokratie: Noch mehr Arbeitszeiten-Kontrolle

Die Auf­zeich­nung der Arbeits­zei­ten nach dem Min­dest­lohn-Gesetz kos­tet uns bei 50 Mit­ar­bei­tern wöchent­lich 4 Stun­den, im Jahr über 200 Stun­den. Da ist eine Arbeits­kraft einen gan­zen Monat mit beschäf­tigt”. So das Fazit eines Kol­le­gen, der über­wie­gend Teil­zeit- und Mini-Job­ber beschäf­tigt. Damit ist das Ende der büro­kra­ti­schen Fah­nen­stan­ge aber noch nicht erreicht. Jetzt will die EU alle Unter­neh­men dazu ver­pflich­ten, ein (flä­chen­de­cken­des) Sys­tem zur Erfas­sung der effek­ti­ven Arbeits­zei­ten ein­zu­füh­ren. Der EU-Gene­ral­an­walt Gio­van­ni Pitru­zel­la hat dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) jetzt einen ent­spre­chen­den Vor­schlag vor­ge­legt. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der EuGH die­sen Vor­schlag auf­grei­fen wird und die Mit­glieds­staa­ten zur Umset­zung ver­pflich­ten wird. Dies ist – so die juris­ti­sche Begrün­dung – zur Ein­hal­tung aller Ver­pflich­tun­gen der EU-Richt­li­nie 2003/88 not­wen­dig. Nur so ist die Ein­hal­tung der Gren­zen der täg­li­chen Arbeits­zeit und der Erfas­sung von Über­stun­den möglich.

Fakt ist, dass …