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Geschützt: Geschäftsführer-Gehalt: Die neuen offiziellen Vergleichszahlen

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Geschäftsführer-Perspektive: Steuern rauf, Steuern runter

Rech­te Tasche, lin­ke Tasche. So nennt man die Poli­tik der Umver­tei­lung. Der Staat nimmt und ver­gibt. In ihrer Reinst­form betrifft das ein und den glei­chen Men­schen. Im Zusam­men­hang hier: Den Unter­neh­mer. Zum Bei­spiel, indem eine Rei­chen­steu­er ein­ge­führt wird. Auf der ande­ren Sei­te sol­len – so jetzt auch die neue SPD-Füh­rung – die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für Unter­neh­men ver­bes­sert wer­den. Wir nen­nen das: Milch­mäd­chen­rech­nung. Der volks­wirt­schaft­li­che Effekt einer sol­chen Wirt­schafts- und Steu­er­po­li­tik ist höchs­tens Augen­wi­sche­rei und ver­kennt die Tat­sa­che, dass die Aus­sicht aufs Geld­ver­die­nen eine der Trieb­kräf­te die­ser Wirt­schafts­ord­nung ist (und hof­fent­lich auch bleibt). Apro­pos: Man könn­te auch am ande­ren Ende der volks­wirt­schaft­li­chen Kräf­te ein­grei­fen. Etwa mit einer – lan­ge dis­ku­tier­ten und nie ernst­haft ver­folg­ten – Finanz­trans­ak­ti­ons­steu­er. Aller­dings: Der jüngs­te Vor­schlag aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um mit einem Steu­er­satz von 0,1 % auf die Bemes­sungs­grund­la­ge wur­de von kei­nem der Akteu­re – den Par­tei­en oder den euro­päi­schen Regie­run­gen – wirk­lich ernst­haft dis­ku­tiert. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Büro­kra­tie­kos­ten Der Bei­trags­satz zur Arbeits­för­de­rung (Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) wird ab dem 1.1.2020 befris­tet bis zum Ende des Jah­res 2022 um wei­te­re 0,1 % auf 2,4 % mit­tels Rechts­ver­ord­nung (Bei­trags­satz­ver­ord­nung) gesenkt. Wird das Kurz­ar­bei­ter­geld ver­län­gert gezahlt, kann das aller­dings schnel­len Hand­lungs­be­darf sei­tens der BA not­wen­dig machen. Kurz­ar­bei­ter­geld für mit­tel­gro­ße und klei­ne­re Unter­neh­men:           Prü­fen Sie die Vor­aus­set­zun­gen für eine Inan­spruch­nah­me (vgl. dazu Nr. 41/2019
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Digitales: Das Dach der Zukunft 

Das Dach der Zukunft wird mit Solar-Zie­geln gedeckt. Jeder Zie­gel leis­tet dabei drei­er­lei: Zum einen bie­tet das Mate­ri­al bes­te Wär­me­iso­lie­rung. Jeder Zie­gel spei­chert Wär­me, mit der das gan­ze Haus beheizt wird und jeder Zie­gel pro­du­ziert Strom, der ver­braucht oder ins Netz ein­ge­speist wer­den kann. Pro­blem bis­her: Statt 20 Modu­len, die mit den her­kömm­li­chen Solar­zel­len ver­bun­den wer­den, müs­sen alle Zie­gel und damit über 600 Schnitt­stel­len mit­ein­an­der ver­bun­den wer­den. Die Tes­la-Ger­ma­ny GmbH hat die damit ver­bun­de­nen Pro­ble­me bis­her noch nicht feh­ler­frei und dau­er­haft lösen kön­nen und die gute Idee somit noch nicht zu einem Erfolgs­mo­dell machen kön­nen. Aber: Inzwi­schen ist es dem nord­deut­schen Unter­neh­mer Bar­key Bay­er gelun­gen, einen brauch­ba­ren Pro­to­ty­pen zu ent­wi­ckeln und in die Pro­duk­ti­on zu brin­gen. Noch in die­sem Jahr soll die Pro­duk­ti­on des Start­Ups Sol­teQ im Ems­land auto­ma­ti­siert wer­den. Ziel: Dann sol­len jähr­lich 3 Mio. Dach­schin­deln pro­du­ziert wer­den. Die wei­te­ren Aus­sich­ten: In Deutsch­land gibt es bis­lang gera­de ein­mal 1.000 Dächer, die mit Solar­zie­geln der Fa. Sol­teQ betrie­ben wer­den. Gleich­zei­tig wird Sol­teQ deutsch­land­weit 25 Aus­bil­dungs­zen­tren für Dach­de­cker­be­trie­be ein­rich­ten  – mit denen die zukunfts­wei­sen­de Tech­no­lo­gie flä­chen­de­ckend ver­mark­tet wird. Die Finan­zie­rung ist gesi­chert und ver­spricht einen „Mas­sen­markt” mit Nachhaltigkeitseffekt.

In den zulas­sungs­pflich­ti­gen Beru­fen gemäß Anla­ge zur Hand­werks­ord­nung ist ein Meis­ter­ti­tel Vor­aus­set­zung für die Grün­dung eines ent­spre­chen­den Betrie­bes – das gilt auch für Dach­de­cker­be­trie­be und das wird auch wei­ter­hin so blei­ben. Als Geschäfts­füh­rer einer sol­chen Hand­wer­ker GmbH sind Sie gut bera­ten, wenn Sie den Markt im Auge behal­ten und sich früh­zei­tig mit den not­wen­di­gen neu­en Arbeits­tech­ni­ken ver­traut machen – Vor­sprung durch Wei­ter­qua­li­fi­ka­ti­on der Montage-Teams.
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Internet-Auftritt: Machen Sie die Websites Ihrer GmbH abmahnfest

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit einem kom­ple­xe­ren Inter­net-Auf­tritt (Shop-Funk­ti­on, Links bzw. Ver­wei­se auf ande­re Inter­net-Sei­ten) müs­sen Sie ein  Urteil des Land­ge­richts (LG) Ham­burg beach­ten und ggf. Maß­nah­men ergrei­fen. Danach gilt: Ver­lin­ken Sie inner­halb der Inter­net-Sei­ten Ihrer GmbH auf Web­sei­ten, die unzu­läs­si­ger­wei­se urhe­ber­rechts­ge­schütz­te Daten (z. B. Bil­der) ent­hal­ten, dann kann Ihre GmbH für die­se Urhe­ber­rechts­ver­let­zung (kos­ten­pflich­tig) abge­mahnt wer­den (Quel­le: so zuletzt LG Ham­burg, Beschluss v. 18.11.2016, 310 O 420/16). Uner­heb­lich ist, ob Sie von der Urhe­ber­rechts­ver­let­zung wuss­ten oder nicht.

Das LG Ham­burg bezieht sich dabei auf ein höchst­rich­ter­li­ches Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) aus dem Jahr 2016 (Urteil vom 8.9.2016, C‑160/15). Ach­tung: Auch wenn die­se Rechts­la­ge von der deut­schen Jus­tiz fun­da­men­tal kri­ti­siert wird, ist bis auf wei­te­res davon aus­zu­ge­hen, dass auch ande­re deut­sche Gerich­te so ent­schei­den wer­den (müs­sen). Ver­an­las­sen Sie eine ent­spre­chen­de Wei­sung an die/den IT/In­ter­net-Ver­ant­wort­li­chen. Im Zwei­fel soll­ten ent­spre­chen­de Links ent­fernt werden.

Wie immer wird auch die­ses Abmahn-Urteil die übli­chen Ver­däch­ti­gen (Abmahn-Anwäl­te) auf den Plan rufen, die dann gezielt nach sol­chen Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen im Inter­net auf gewerb­li­chen Web­sites suchen wer­den. Prü­fen Sie also Ihre Web­sites auf kri­ti­sche Ver­lin­kun­gen. Dabei gilt: Weni­ger ist bes­ser. Bei der Ver­lin­kung auf You­tube-Sei­ten wer­den Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen in der Regel ange­zeigt bzw. gleich unter­bun­den, so dass Sie hier eini­ger­ma­ßen auf der siche­ren Sei­te sind.
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Bürokratie: Experten für eine neue Steuerpolitik

Jetzt hat sich auch der Vor­sit­zen­de der Wirt­schafts­wai­sen Chris­toph Schmidt für eine umfas­sen­de Reform der Unter­neh­mens­steu­ern aus­ge­spro­chen. Dabei muss es dar­um gehen, die inter­na­tio­na­le Wett­be­werbs­fä­hig­keit der deut­schen Unter­neh­men nach­hal­tig zu ver­bes­sern. Wört­lich führt Schmidt aus: „Der Steu­er­wett­be­werb hat sich durch die US-Steu­er­re­form defi­ni­tiv ver­schärft. Das soll­te die Bun­des­re­gie­rung end­lich ernst neh­men. Eine Unter­neh­mens­steu­er­re­form und eine kom­plet­te Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags wären sinn­voll” (Quel­le: Han­dels­blatt-Inter­view vom 30.12.2019).

Zwar haben SPD und CDU zuletzt die Bereit­schaft erken­nen las­sen, das Pro­jekt „Unter­neh­mens­steu­er­re­form” erneut auf die Agen­da zu set­zen. Aller­dings sind die kon­kre­ten Vor­stel­lun­gen dazu so grund­sätz­lich ver­schie­den (Finan­zie­rung durch eine neue Ver­mö­gens­steu­er), dass es der­zeit nicht mög­lich ist, poli­ti­sche Mehr­hei­ten für ein sol­ches Unter­fan­gen zu organisieren.
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Mitarbeiter: Mehr Zeit für die Kündigungsschutzklage

Ver­säumt der Arbeit­neh­mer die 6‑Monatsfrist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge (§ 5 KSchG), ist das Ver­fah­ren für den Arbeit­ge­ber noch nicht aus­ge­stan­den. Ist das Arbeits­ge­richt der Ansicht, dass „in der Sache ent­schie­den wer­den muss”, wird die Kla­ge auch noch ver­spä­tet ange­nom­men bzw. ver­han­delt. Wie lan­ge die Ver­zö­ge­rung dau­ern darf, wur­de nicht ent­schie­den. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt wird abschlie­ßend ent­schei­den. Über den Aus­gang des Ver­fah­rens hal­ten wir Sie auf dem Lau­fen­den (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 7.11.2019, 5 Sa 134/19).

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Geschäftsführer unterwegs: Keine vorschnelle Fahrtenbuchauflage

Teilt ein Fahr­zeug­hal­ter mit, dass nicht er, son­dern einer sei­ner bei­den Zwil­lings­söh­ne einen Geschwin­dig­keits­ver­stoß mit sei­nem Fahr­zeug began­gen habe, und macht er ansons­ten von sei­nem Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch, darf die Buß­geld­be­hör­de das Ver­fah­ren nicht vor­schnell ein­stel­len und dem Hal­ter die Füh­rung eines Fahr­ten­buchs auf­er­legt wer­den. Die Behör­de muss zunächst die Söh­ne des Hal­ters dazu befra­gen. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz gab einer ent­spre­chen­den Kla­ge statt (VG Koblenz, Urteil v. 10.12.2019, 4 K 773/19)

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GF-Haftung: Untreue-Vorwurf muss konkret belegt sein

Nicht jede unzu­läs­si­ge Ver­min­de­rung des GmbH-Ver­mö­gens durch Geschäfts­füh­rungs-Maß­nah­men erfüllt den Tat­be­stand der Untreue. Dazu der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in einer aktu­el­len Ent­schei­dung gegen die Geschäfts­füh­rer einer Mas­siv­haus-GmbH: „Eine Ver­mö­gens­min­de­rung ist nach dem Prin­zip der Gesamt­sal­die­rung fest­zu­stel­len. Maß­geb­lich ist der Ver­gleich der Ver­mö­gens­wer­te unmit­tel­bar vor und nach der pflicht­wid­ri­gen Ver­hal­tens­wei­se zu Las­ten des GmbH-Ver­mö­gens” (BGH, Beschluss v. 26.6.2019, 1 StR 551/18).

Damit stellt der BGH klar, dass es für die Ermitt­lung des ent­stan­de­nen Ver­mö­gens­scha­dens nicht aus­reicht, fik­ti­ve Rech­nun­gen anzu­stel­len oder eine wirt­schaft­li­che Kri­se zu dia­gnos­ti­zie­ren. Der Ver­mö­gens­scha­den muss „tat­säch­lich” ent­stan­den sein, zu einer nicht nur rech­ne­ri­schen son­dern fak­ti­schen Redu­zie­rung des Ver­mö­gens geführt haben. Ach­tung: In der ers­ten Instanz wird oft vor­schnell aus „Untreue” ent­schie­den. Es lohnt, den Ein­zel­fall genau zu prü­fen und recht­li­che Maß­nah­men abzuwäge
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Planung 2020: NEUE Möglichkeiten für die Nachfolge

Schon gehört: „Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum”? Damit sol­len – so der poli­ti­sche Wil­le – auch die Unter­neh­men nach­hal­tig wer­den. Bosch und Alna­tu­ra prak­ti­zie­ren das bereits in der Form einer dop­pel­ten Stif­tungs­ge­sell­schaft. Also ziem­lich auf­wän­dig und bera­tungs­in­ten­siv. Das soll anders werden.

Zwei Zie­le sol­len dann im Gesell­schafts­ver­trag bzw. in der Sat­zung des Unter­neh­mens ver­an­kert wer­den. Zum einen sol­len die für das Unter­neh­men han­deln­den Per­so­nen – also die Geschäfts­füh­rung und die Mit­ar­bei­ter – allein über die wirt­schaft­li­chen Belan­ge des Unter­neh­mens ent­schei­den. Sie füh­ren das Unter­neh­men in „Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum”. Das ist ein kla­res weg von der Ren­di­te­ori­en­tie­rung der Inves­to­ren. Zum ande­ren wird vor­ge­ge­ben, dass der gesam­te Ertrag, den ein Unter­neh­men erwirt­schaf­tet, in die Zukunft des Unter­neh­mens inves­tiert wer­den muss – Rück­la­gen­bil­dung ein­ge­schlos­sen. Das umzu­set­zen, haben sich 32 Unter­neh­mer aus den ver­schie­dens­ten Bran­chen und Unter­neh­mens­grö­ßen zum Ziel gesetzt und dazu die Stif­tung Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum begrün­det. Ers­ter Erfolg: Es gibt bereits 200 Unter­neh­men in Deutsch­land, die nach den Grund­sät­zen des Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tums auf­ge­stellt sind.

Noch sind eini­ge recht­li­che Hür­den bis zu einer ein­fa­chen und unbü­ro­kra­ti­sche­ren Umset­zung (Rechts­form) aus dem Weg zu räu­men. Den­noch: Das Modell ist auch für klei­ne­re Unter­neh­men inter­es­sant. Z. B. dann, wenn das Unter­neh­men gut eta­bliert ist und kein Nach­fol­ger aus der Fami­lie vor­han­den ist. Dann kann damit eine dau­er­haf­te Fort­füh­rung der Grün­dungs­idee gesi­chert wer­den. Das Unter­neh­men bleibt bestehen, wird nicht an Drit­te ver­kauft oder ein­fach „zer­schla­gen”.