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Geschäftsführer-Perspektive: Der GmbH-Anteil in der Scheidung

Bei Casi­no-Mana­gern – das weiß man – liegt die Schei­dungs­quo­te bei 52,9 % und ist die höchs­te in Deutsch­land, bei Buch­hal­tern mit 17 % am nied­rigs­ten. Bei Geschäfts­füh­rern wird sie irgend­wo dazwi­schen lie­gen. Aber: Auf­grund der Dau­er­be­las­tung und des not­wen­di­gen beruf­li­chen Enga­ge­ments ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass die Quo­te eher am obe­ren als am unte­ren Wert liegt.

Mit einer Beson­der­heit: Will der/die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer/in ihren/seinen GmbH-Anteil wäh­rend des Schei­dungs­ver­fah­rens ver­kau­fen, muss sie/er auf­pas­sen. Gibt es kei­ne ein-ein­deu­ti­gen schrift­li­chen – even­tu­ell nota­ri­el­len – Ver­mö­gens- und Tren­nungs­ver­ein­ba­run­gen, kann er/sie den GmbH-Anteil nur mit der Zustim­mung des (Noch-) Ehe­part­ners ver­äu­ßern – das ergibt sich aus den Vor­ga­ben des BGB (hier: § 1365 Zustim­mungs­er­for­der­nis­se). Ver­wei­gert der Ehe­part­ner die Zustim­mung, muss der Ver­kauf u. U. rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den. Auch das noch! Womög­lich mit zusätz­li­chen Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen des Käu­fers. Mit freund­li­chen Grüßen

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Geschäftsführer/Compliance: Was Sie veranlassen müssen …

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Mitarbeiter/ Gesund­heit Zusätz­li­che Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers zur Gesund­heits­för­de­rung der Mit­ar­bei­ter kön­nen bis zu einem Frei­be­trag von 600 EUR (bis­her: 500 EUR) steu­er­frei gezahlt wer­den. Die Ände­rung gilt seit dem 1.1.2020. Infor­mie­ren Sie die Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend und prü­fen Sie, wel­che Ange­bo­te Sie zusätz­lich machen kön­nen (z. B. Hansefit)
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Digitales: Wie viel kostet Sie der Einstieg in G5?

2020 wird – so jeden­falls die offi­zi­el­len Pla­nun­gen – die Daten­in­fra­struk­tur in Deutsch­land einen gro­ßen Schritt nach vor­ne machen. Inwie­weit die Plä­ne umge­setzt wer­den, wird aller­dings vor Ort ent­schie­den und ist dem­entspre­chend nur schwer vor­her­zu­sa­gen. Fakt ist: Der Mobil­funk­stan­dard 5G kommt und wird alle Kom­mu­ni­ka­ti­ons­pro­zes­se wei­ter beschleu­ni­gen. Er ist Vor­aus­set­zung für flä­chen­de­cken­de Indus­trie 4.0‑Konzepte, für auto­no­mes Fah­ren und für KI-basier­te Prozesstechnik.

Der Stan­dard defi­niert sich in Daten­men­gen. Kon­kret: Jede Basis­sta­ti­on muss Down­load­ge­schwin­dig­kei­ten von min­des­tens 20 Gbit/s und Uploads mit mini­mal 10 Gbit/s zur Ver­fü­gung stel­len kön­nen. Das sind die Daten­vo­lu­men, an denen sich auch die Infra­struk­tur in klei­ne­ren Unter­neh­men in Zukunft mes­sen las­sen muss. Auch klei­ne­re Unter­neh­men haben dann die Mög­lich­keit, ihr eige­nes Daten­netz zu kon­fek­tio­nie­ren und für ihre spe­zi­fi­schen Anwen­dun­gen zu opti­mie­ren. Gera­de für die mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men der Zukunft (smart fac­to­ry) wird das aller­dings zusätz­li­che finan­zi­el­le Belas­tun­gen bringen.

Für ein klei­ne­res Unter­neh­men (ein Büro­ge­bäu­de, 2 klei­ne­re Pro­duk­ti­ons­hal­len) rech­net z. B. der Mobil­funk­dienst­leis­ter Mug­ler für einen Pla­nungs­ho­ri­zont von 10 Jah­ren für die Umset­zung des 5G-Stan­dards mit Gesamt­kos­ten von rund 350.000 EUR (Fre­quenz­ge­bühr: 1.500 EUR, Pla­nung und Ein­rich­tung: 15.000 EUR, Kos­ten der Sys­tem­tech­nik: 150.000 EUR und lau­fen­de Betriebs­kos­ten: 180.000 EUR), jähr­lich also rund 35.000 EUR. Dabei sind die Kos­ten für die not­wen­di­gen End­ge­rä­te (Hard­ware, Robo­ter) nicht berücksichtigt.

Für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit (kom­ple­xen) ver­netz­ten (Pro­duk­ti­ons-) Pro­zes­sen geht es jetzt dar­um, den Eigen­be­darf zu ermit­teln, den finan­zi­el­len Rah­men zu bestim­men und den Pla­nungs­ho­ri­zont für die Ein­füh­rung einer betrieb­li­chen 5G-Tech­no­lo­gie-Lösung fest­zu­le­gen. In den meis­ten Fäl­len ist das ohne exter­ne Bera­tung (IT-Dienst­leis­ter, Mobil­funk-Anbie­ter) nicht zu leis­ten, z. B., wenn es um kon­kre­te Infor­ma­tio­nen über den Netz­aus­bau vor Ort geht.

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Internet: Algorithmen finden jeden Fehler

Ob AGG-Ver­stoß bei einer Stel­len­aus­schrei­bung oder im Bewer­bungs­ver­fah­ren oder wett­be­werbs­wid­ri­ge Aus­sa­gen in Wer­be­tex­ten: Wer hier Feh­ler macht ris­kiert Abmahn­ge­büh­ren und Geld­bu­ßen. Unter­des­sen wird mit ent­spre­chen­den Algo­rith­men in den Such­ma­schi­nen gezielt nach Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen gefahn­det. Auch die Abmahn­bran­che hat das Ter­rain ent­deckt. Das betrifft z. B. auch alle Inter­net-Shops, die Bil­der von Pro­duk­ten ein­stel­len, ohne vor­ab geprüft zu haben, ob die Bild­rech­te vor­lie­gen bzw. ent­spre­chen­de Tex­te urhe­ber­recht­lich frei­ge­ge­ben sind. Gibt es kei­ne Geneh­mi­gun­gen für die Bild­ver­öf­fent­li­chun­gen kann das schnell einen fünf­stel­li­gen Betrag kos­ten. Das The­ma ist unter­des­sen Chef­sa­che. Wei­sen Sie die IT/In­ter­net- bzw. Mar­ke­ting-Ver­ant­wort­li­chen ent­spre­chend an:

  • Bil­der (Bild­aus­schnit­te, Clips) dür­fen nur ein­ge­stellt wer­den, wenn es sich um eige­ne Rech­te han­delt, wenn eine nach­weis­ba­re Ver­öf­fent­li­chungs­ge­neh­mi­gung vor­liegt oder wenn sie beleg­bar erwor­ben wurde
  • Vor­sicht auch bei der Über­nah­me von Tex­ten. Wer­den Text­pas­sa­gen über­nom­men, muss die Quel­le gekenn­zeich­net wer­de Wer­den län­ge­re Tex­te über­nom­men, muss eine Frei­ga­be vom Urhe­ber ein­ge­holt werden.
Ver­lin­ken Sie auf Sei­ten, die selbst Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen beinhal­ten, kön­nen Sie dafür auch in Anspruch genom­men wer­den (vgl. Nr. 1/2020). Ver­lin­ken Sie also nur auf Sei­ten von seriö­sen und bekann­ten Anbie­tern, machen Sie Stich­pro­ben, prü­fen und  löschen Sie regel­mä­ßig Ihren Altbestand.
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Terminsache 27.1.2020: Nutzen Sie Ihr Wahlrecht im KV-Umlageverfahren U1

Im Umla­ge­ver­fah­ren U1 wird Ihrer GmbH das bei Arbeits­un­fä­hig­keit wei­ter gezahl­te Ent­gelt zu einem bestimm­ten Pro­zent­sat­zes durch die jewei­li­ge Kran­ken­kas­se erstat­tet. Eini­ge Kran­ken­kas­sen bie­ten zum U1-Ver­fah­ren ver­schie­de­ne Umla­ge­sät­ze an. Wählt der Arbeit­ge­ber kei­nen die­ser Umla­ge­sät­ze, gilt der all­ge­mei­ne Umla­ge­satz. Die Höhe des all­ge­mei­nen Umla­ge­sat­zes wird durch die Kran­ken­kas­sen fest­ge­legt. Die­ser Erstat­tungs­satz kann nur zu Beginn des Kalen­der­jah­res gewech­selt wer­den. Der Antrag muss also spä­tes­tens bis zur Fäl­lig­keit des Janu­ar-Bei­tra­ges bei der Kran­ken­kas­se ein­ge­gan­gen sein, in die­sem Jahr bis spä­tes­tens 27.1.2020.

Die Erstat­tungs­sät­ze für die Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall lie­gen je nach Kran­ken­kas­se zwi­schen 40 und 80 %. Wei­sen Sie die in Ihrer GmbH zustän­di­gen Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen / das beauf­trag­te Lohn­ab­rech­nungs­bü­ro / den Steu­er­be­ra­ter ent­spre­chend an, die Vor­aus­set­zun­gen zu prü­fen und die recht­zei­ti­ge Antrag­stel­lung zu ver­an­las­sen (Quel­le: Aufwendungsausgleichsgesetz).
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Bürokratie: Neue Hürden für Immobilien-GmbHs

Mit der neu­en SPD-Spit­ze sol­len nun auch die Beschlüs­se des SPD-Par­tei­tags zum The­ma „Bezahl­ba­res Woh­nen in der Stadt und auf dem Land” auf die poli­ti­sche Agen­da gesetzt wer­den. Dazu gehö­ren: Die Ein­füh­rung einer Boden­wert­zu­wachs­steu­er, die Abschaf­fung der Umleg­bar­keit der Grund­steu­er auf die Mie­ter und eine Aus­wei­tung des Ber­li­ner Miet­de­ckel­mo­dells auch auf ande­re Städ­te und Bundesländer.

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Finanzen/Geld: Neue Vergütungsregeln für AG-Vorstände

Ab 2020 sind nicht nur den Gehäl­tern von GmbH-Geschäfts­füh­rern (steu­er­li­che) Gren­zen gesetzt. Auch für die Ver­gü­tung der Vor­stän­de von bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten wird es ver­bind­li­che recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen geben (Gesetz zur Umset­zung der 2. Aktio­närs­richt­li­nie). Danach muss der Auf­sichts­rat eine Maxi­mal­ver­gü­tung der Vor­stands­mit­glie­der fest­le­gen. Die Haupt­ver­samm­lung kann die­se Maxi­mal­ver­gü­tung per Beschluss her­ab­set­zen. Das betrifft aber nur den (gede­ckel­ten) Maxi­mal­be­trag, nicht aber die Auf­tei­lung der Ver­gü­tung auf Fest­ver­gü­tung, Bonus, Akti­en­op­tio­nen usw. Lau­fen­de Ver­trä­ge sind von der Neu­re­ge­lung nicht betroffen

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GmbH/Recht: Geschäftsführer-Eignung – Registergericht muss Geschäftsführer „löschen”

Das Regis­ter­ge­richt muss die Ein­tra­gung des Geschäfts­füh­rers einer GmbH von Amts wegen im Han­dels­re­gis­ter löschen, wenn eine per­sön­li­che Vor­aus­set­zung für die­ses Amt nach der Ein­tra­gung ent­fällt (dazu: § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Auch wer nicht als Täter son­dern wegen Bei­hil­fe an einer vor­sätz­lich began­ge­nen Straf­tat rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wor­den ist, kann nicht Geschäfts­füh­rer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz) (BGH, Urteil v. 3.12.2019, II ZB 18/19).

Einer der Geschäfts­füh­rer einer insol­ven­ten GmbH hat­te Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen, die der GmbH zustan­den, pri­vat ver­ein­nahmt und war wegen Insol­venz­ver­ge­hen ver­ur­teilt wor­den. Ein zwei­ter Geschäfts­füh­rer kann­te den Vor­gang, blieb aber untä­tig. ACHTUNG: Bis­her urteil­ten die Gerich­te unter­schied­lich, z. B. auch, dass der Tat­be­stand der Bei­hil­fe nicht für eine Zwangs­lö­schung aus­reicht. Mit dem Urteil stellt der Bun­des­ge­richts­hof  (BGH) jetzt abschlie­ßend klar, dass auch die Teil­nah­me (Bei­hil­fe) die Vor­aus­set­zun­gen des § 6 GmbH-Gesetz erfüllt und damit einer Eig­nung als Geschäfts­füh­rer entgegensteht.
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GmbH/Steuern: Steuerliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrages

Ein Gewinn­ab­füh­rungs- und Beherr­schungs­ver­trag wird gemäß den Vor­ga­ben des § 17 des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (KStG) nicht tat­säch­lich durch­ge­führt, wenn der Anspruch auf Ver­lust­über­nah­me in der Bilanz der Organ­ge­sell­schaft nicht aus­ge­wie­sen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zah­lung des Ver­lust­aus­gleich­be­tra­ges tat­säch­lich erfolg­te (FG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17; Revi­si­on ein­ge­legt, Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens vor dem Bun­des­fi­nanz­hof (BFH): I R 37/19).

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Der Fall „Beluga”: Immer mehr Haftstrafen gegen Geschäftsführer

Zusätz­li­che Umsät­ze – und damit ein bes­se­res Stan­ding bei der Finan­zie­rung – las­sen sich z. B. mit offe­nen Rech­nun­gen aus­wei­sen. Steht dem kei­ne ech­te Leis­tung gegen­über han­delt es sich um eine sog. Schein­rech­nung. Dass das lan­ge unbe­merkt blei­ben kann, wis­sen wir aus dem Fall „Flow­tex”. Das Ende ist bekannt und unter­des­sen ver­film­te Wirtschaftsgeschichte.

Mit dem Fall „Belu­ga” – dabei geht es um die Belu­ga Ship­ping GmbH und deren Grün­der und Ex-Geschäfts­füh­rer Niels Stol­berg – wur­de jetzt ein wei­te­res Ver­fah­ren um Schein­rech­nun­gen, fal­sche Kre­dit­an­ga­ben und geschön­te Bilan­zen vor dem Bun­des­ge­richts­hof (BGH) abge­schlos­sen (BGH, Urteil v. 14.11.2019, 5 StR 76/19). Zen­tra­ler Vor­wurf: Unzu­tref­fen­de Anga­ben über die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der GmbH und der ver­bun­de­nen Unter­neh­men. Damit setzt der BGH eine kla­re Mar­ke, nach der sol­che Vor­ge­hen juris­tisch beur­teilt wer­den. Das Urteil: Wegen Kre­dit­be­trugs in 18 Fäl­len, unrich­ti­ger Dar­stel­lung der Ver­hält­nis­se im Jah­res­ab­schluss und im Kon­zern­ab­schluss und wegen Untreue in zwei Fäl­len ist der Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teilt – rechtskräftig.

Nach­voll­zieh­bar ist, dass der Druck auf die Geschäfts­füh­rung enorm wird, wenn die Drei­wo­chen­frist zur Stel­lung des Insol­venz­an­trags erst ein­mal ver­stri­chen ist, z. B. weil das Rin­gen um eine Sanie­rung fehl­ge­schla­gen ist. Aller­dings muss man sich dann im Kla­ren dar­über sein, „dass dann der zuläs­si­ge Rechts­rah­men über­schrit­ten ist”. Dann kann (und darf) die Lösung nur noch dar­in bestehen, den Insol­venz­an­trag umge­hend und unter Dar­le­gung und Auf­de­ckung aller Umstän­de nachzuholen.