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Zielvereinbarung

Häu­fi­ger Feh­ler: Der Chef unter­lässt es, die Mit­ar­bei­ter früh­zei­tig in die (neu­en) stra­te­gi­schen Zie­le des Unter­neh­mens ein­zu­be­zie­hen. Gibt es neue Pro­duk­te? Sind neue Han­dels­part­ner und Kun­den ein­ge­plant? Wel­che Abtei­lun­gen und Pro­jek­te wer­den gestärkt? In wel­chen Berei­chen sind neue Abläu­fe geplant? Der Unter­schied: Als ver­ant­wort­li­cher Geschäfts­lei­ter haben Sie sich mit die­sen Plä­nen und Fra­gen schon lan­ge und inten­siv aus­ein­an­der gesetzt. Die Mit­ar­bei­ter aber sind Tag für Tag mit dem ope­ra­ti­ven Geschäft beschäf­tigt. Stra­te­gi­sche Zie­le sind für die Mit­ar­bei­ter weit weg. Sie aber sind es, der will, dass das Tages­geschäft neu aus­ge­rich­tet wird. Also sind Sie es, der die Stra­te­gie den Mit­ar­bei­tern kom­mu­ni­zie­ren muss. Ein Kol­le­ge drück­te das ein­mal so aus und ich stim­me dem zu: „Kom­mu­ni­zie­ren Sie Ihre Zie­le lie­ber drei- oder vier­mal – und las­sen sich für ver­gess­lich hal­ten – als ein­mal oder gar nicht“.

Damit die stra­te­gi­sche (Neu-) Aus­rich­tung dem Mit­ar­bei­ter auch in vol­ler Trag­wei­te und jeder­zeit bewusst ist, soll­ten Sie auch die wei­chen Fak­to­ren in die Ziel­ver­ein­ba­rung für das nächs­te Geschäfts­jahr hin­ein­schrei­ben. Zum Bei­spiel: „Über­tra­gung der Auf­ga­ben XY an den Mit­ar­bei­ter Z.“. „Geschäfts­an­bah­nung mit dem Kun­den A.“. „Neu­er Inter­net-Auf­tritt“. „Prü­fen: Wel­chen Bei­trag leis­ten die ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter der Abteilung/des Pro­jekts zur Wert­schöp­fung?“.

 

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Gehaltserhöhung

Für den beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH ist eine Gehalts­er­hö­hung eine leich­te Sache. Mit sei­ner ein­fa­chen Beschluss-Mehr­heit kann er einen sol­chen Beschluss der Gesell­schaf­ter jeder­zeit durch­set­zen. Er muss die Gesell­schaf­ter nicht über­zeu­gen. Aber er muss das Finanz­amt davon über­zeu­gen, dass sein neu­es Gehalt immer noch „ange­mes­sen“ ist. Dazu braucht er aus­sa­ge­kräf­ti­ge sta­tis­ti­sches Ver­gleichs­zah­len – z. B. die aus der neu­en BBE-Geschäfts­füh­rer-Gehalts-Stu­die 2014. Schwie­ri­ger ist die Situa­ti­on für den Min­der­heits- oder Fremd-Geschäfts­füh­rer: Er muss die Gesell­schaf­ter davon über­zeu­gen, dass er „mehr ver­dient“ als er bis­her in der Tasche hat – dazu gehö­ren gute Argu­men­te und etwas Ver­hand­lungs­ge­schick. Ob als Fremd‑, Min­der­heits- oder Mehr­heits-Gesel­l­­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Die (arbeit­ge­ben­den) Gesell­schaf­ter sind genau so schwer von einer ange­mes­se­nen Gehalts­er­hö­hung zu über­zeu­gen wie das Finanz­amt. Hier zäh­len nur gute Argu­men­te und wirt­schaft­li­che Fakten.

Hier die erfolg­reichs­ten Argumentationshilfen:

zu klä­ren .… Argu­ment
Wann ist der rich­ti­ge Zeit­punkt für eine Gehaltsforderung …
  • In der Regel ist das der Zeit­punkt des Beschlus­ses über die Fest­stel­lung des Jahresabschlusses/Gewinnverwendung und über die Ent­las­tung des Geschäftsführers.
  • Bei gro­ßen und mitt­le­ren GmbHs ist das spä­tes­tens 3 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res, in der klei­nen GmbH spä­tes­tens 6 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res. Ach­tung: Der Beschluss zur Gehalts­er­hö­hung muss (soll­te) als TOP in der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­kün­digt wer­den (TOP: Gehalt des/der Geschäftsführer)
Ab wel­chem Zeit­punkt soll die Erhö­hung gezahlt werden …
  • Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ab dem ……………… zum Beginn des fol­gen­den Geschäfts­jah­res, damit das im Vor­aus-Gebot und damit die steu­er­li­che Aner­ken­nung für das gesam­te Geschäfts­jahr sicher­ge­stellt ist.
  • Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer zum .….….….……………ab dem nächs­ten Quar­tal, weil damit der Erfolg des letz­ten Geschäfts­jah­res zeit­nah gewür­digt wird.
Um wie viel und um wel­che zusätz­li­chen Leis­tun­gen soll das Gehalt erhöht werden …
  • Kon­kre­ti­sie­ren Sie Ihre Ansprü­che: Z. B. beim Fest­ge­halt um 3,5%
  • weil der Lebens­hal­tungs­in­dex um 3,5% gestie­gen ist,
  • weil in der Bran­che 3,5% mehr ver­dient wurde,
  • weil ein Wachs­tum um 3,5% erzielt wurde,
  • weil der Ertrag um 3,5% gestei­gert wurde,
  • weil die Mit­ar­bei­ter 3,5% mehr Lohn beziehen,
  • weil Ihnen ein sol­ches Kon­kur­renz­an­ge­bot vorliegt.
  • Zusätz­lich: Urlaubs­geld, Weih­nachts­geld (weil sta­tus­üb­lich, weil Sie nur aus­nahms­wei­se in der Pro­be­zeit dar­auf ver­zich­tet haben, weil die­se Leis­tun­gen im Betrieb an alle Mit­ar­bei­ter gezahlt werden).
  • Zusätz­lich: Lebens­ver­si­che­run­g/Ries­ter-Ren­te (weil die gesetz­li­che Alters­vor­sor­ge nichts bringt).
  • Zusätz­lich: der Anspruch auf eine betrieb­li­che Pen­si­ons­zu­sa­ge, sofern bis­her noch kein Anspruch besteht bzw. eine Auf­sto­ckung der bestehen­den Pensionszusage.
  • Zusätz­lich: Sons­ti­ge neue Leis­tun­gen (Vor­sor­ge-Check, Han­dy­nut­zung, Fir­men­wa­gen mit höhe­rem Status).
Wel­che wei­te­ren „gute“ Argu­men­te gibt es für  eine Gehaltserhöhung …
  • weil dies … anders als im letz­ten Jahr ist (Lebens­hal­tungs­kos­ten­in­dex, neue Auf­ga­ben, mehr Arbeits­zeit, mehr Per­so­nal­ver­ant­wor­tung, höhe­re Fluk­tua­ti­on, mehr Ertrag, mehr Umsatz, mehr Wachs­tum, Koope­ra­tio­nen, neue Produkte),
  • weil die­se Auf­ga­ben neu hin­zu­ge­kom­men sind (Con­trol­ling, regel­mä­ßi­ge Per­so­nal­ge­sprä­che, Erwei­te­rung des Planungshorizontes),
  • weil wir unter­des­sen 500 vie­le Mit­ar­bei­ter haben,
  • weil der Geschäfts­füh­rer 50 Tage jähr­lich auf Geschäfts­rei­se war oder
  • weil .….….….….….….….….….….….….….….. (Ihre per­sön­li­chen Gründe).
„Sie erhal­ten doch        eine Tantieme …“ .. die macht aber nur 5 % der Gesamt­ver­gü­tung aus und kann damit die all­ge­mei­nen Stei­ge­run­gen der Lebens­hal­tungs­kos­ten nicht ausgleichen
„Ihre For­de­run­gen        sind überzogen …“ Gehen Sie Kom­pro­mis­se ein – machen Sie Abstri­che bei den For­de­run­gen, die Ihnen ohne­hin nicht viel bedeuten

 

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Team Hunting

Von der Ban­ken­bran­che, Ver­si­che­run­gen und den IT-Grö­ßen oder inter­na­tio­na­len Con­sul­ting-Gesell­schaf­ten wird Team-Hun­ting schon län­ger prak­ti­ziert – mal mit gutem finan­zi­el­len Erfolg für die abge­wor­be­nen Teams und Team-Mit­glie­der, mal mit zähl­ba­rem Erfolg für das abwer­ben­de Unter­neh­men. Selbst noch so gewief­te Klau­seln um Fris­ten und Wett­be­werbs­ver­bo­te in den Arbeits­ver­trä­gen kön­nen sol­chen Raub­bau kaum ver­hin­dern. Der Wett­be­werb um gute Fach- und Füh­rungs­kräf­te ist eröff­net, lässt die Sit­ten rau­er und die Ban­da­gen här­ter wer­den. Auch aus dem Mit­tel­stand wer­den immer mehr Fäl­le bekannt. In der IT-Bran­che plant unter­des­sen jedes sechs­te Unter­neh­men, gan­ze Teams abzu­wer­ben (Quel­le: Bit­kom Rese­arch). Alle Mit­tel und Wege, die Erfolg brin­gen, machen bekannt­lich Schu­le und damit auch nicht vor ande­ren Bran­chen mit Per­so­nal­pro­ble­men halt. Vie­le Head-Hun­ter sind bereits vol­ler Über­zeu­gung zu Team-Hun­tern gewor­den und haben ihre Abwer­be-Tech­ni­ken ver­fei­nert. Sie legen gezielt Köder aus und ver­brei­ten Unru­he. Ob die Mit­ar­bei­ter dabei vom Regen in die Trau­fe wech­seln, wird dabei gele­gent­lich zur Nebensache.

Mit Sicher­heit lässt sich soviel sagen, dass Unter­neh­men, die ihre Mit­ar­bei­ter ernst­haft wert­schät­zen und eine offen­si­ve Unter­neh­mens-Kul­tur pfle­gen, nach­hal­tig den län­ge­ren Atem bei ihren Mit­ar­bei­tern haben. Dafür ste­hen SIE. Für vie­le, jün­ge­re Mit­ar­bei­ter zäh­len unter­des­sen eine gute Arbeits­at­mo­sphä­re, fle­xi­ble Arbeits­zei­ten und per­sön­li­che Aner­ken­nung mehr als Mammon

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Koalitionsvertrag 2018

In den 177 Sei­ten Koali­ti­ons­pa­pier sind gera­de 11 dem The­ma Wirtschaft/Unternehmen gewid­met. Die spür­bars­ten Aus­wir­kun­gen wer­den Ent­schei­dun­gen aus den Berei­chen Arbeit/Soziales für Unter­neh­men haben. Wir haben die wich­tigs­ten Punk­te für SIE zusammengestellt:

The­ma Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung Das bedeu­tet …
Mit­be­stim­mung

 

Erwei­ter­te Mit­spra­che des Betriebs­ra­tes zu Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men (S. 51). Ver­ein­fach­tes Wahl­ver­fah­ren für den Betriebs­rat für Unter­neh­men mit 5 bis 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern (S. 51). … mehr Ein­fluss von außen

 

Befris­tung von               Arbeitsverhältnissen

 

Eine Befris­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ist nicht zuläs­sig, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber bereits zuvor ein unbe­fris­te­tes oder ein oder meh­re­re befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se mit einer Gesamt­dau­er von 5 oder mehr Jah­ren bestan­den haben (S. 52). … weni­ger Flexibilität

 

Arbeits­zeit

 

Der Anteil abzu­ru­fen­der und zu ver­gü­ten­der Zusatz­ar­beit darf die ver­ein­bar­te Min­dest­ar­beits­zeit um höchs­tens 20% unter­schrei­ten und 25% über­schrei­ten. Fehlt eine Ver­ein­ba­rung zur wöchent­li­chen Arbeits­zeit gilt eine Arbeits­zeit von 20 Stun­den (S. 53). … zusätz­li­che Dokumentation

 

Teil­zeit Im Teil­zeit- und Befris­tungs­recht wird ein Recht auf befris­te­te Teil­zeit ein­ge­führt. Es besteht kein Anspruch auf Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Arbeits­zeit oder vor­zei­ti­ge Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit wäh­rend der zeit­lich begrenz­ten Teil­zeit­ar­beit. Das neue Teil­zeit­an­spruch-Gesetz gilt für Unter­neh­men, die in der Regel ins­ge­samt mehr als 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Für Unter­neh­mens­grö­ßen von 46 bis 200 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern wird eine Zumut­bar­keits­gren­ze ein­ge­führt, dass ledig­lich einem pro ange­fan­ge­nen 15 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Anspruch gewährt wer­den muss. Bei der Berech­nung der zumut­ba­ren Zah­len an Frei­stel­lun­gen wer­den die ers­ten 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mit­ge­zählt. Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze kann der Arbeit­ge­ber einen Antrag ableh­nen (S. 53) … neue Per­so­nal­pla­nung für Unter­neh­men mit mehr als 45 Mitarbeitern

 

Kran­ken­ver­si­che­rung

 

Ab 1. Janu­ar 2019 wer­den die Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung wie­der in glei­chem Maße von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tig­ten geleis­tet (S. 101). … zusätz­li­che Personalkosten

 

Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung Der Bei­trags­satz zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wird um 0,3 Pro­zent­punk­te gesenkt (S. 55). … weni­ger Kosten

 

Gesell­schaf­ter­dar­le­hen Die Abgel­tung­s­teu­er auf Zins­er­trä­ge wird mit der Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches abge­schafft (S. 69). … mehr Steuern

 

KSV Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung: Geplant ist eine Erwei­te­rung der abga­be­pflich­ti­gen Ver­wer­ter um digi­ta­le Platt­for­men, die eine kom­mer­zi­el­le Ver­wer­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen ermög­li­chen (S. 167). … Mehr­kos­ten für den             Internet-Auftritt

 

Haf­tung Bei Ver­schul­den ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter kön­nen die Behör­den das Gesamt­un­ter­neh­men leich­ter in die Ver­ant­wor­tung neh­men – Abkehr vom Oppor­tu­ni­täts­prin­zip (S. 126). … Ver­stö­ße gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten wer­den teurer

 

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Interims-Management

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie zustän­dig für alle Belan­ge der GmbH. In beson­de­ren Situa­tio­nen der GmbH (wirt­schaft­li­che Kri­se, Umstruk­tu­rie­rungs­pro­zes­se usw.) fehlt oft die eige­ne Erfah­rung. Die meis­ten GmbH-Geschäfts­­­füh­rer scheu­en aber den Ein­satz von exter­nen Bera­tern. Ent­we­der sind die­se zu teu­er oder pas­sen nicht in den mit­tel­stän­di­schen Betrieb. Lösung: Der Mana­ger auf Zeit (z. B. Seni­or Exper­ten Ser­vice unter -> www.ses-bonn.de). Damit bin­den Sie einen erfah­re­nen Mana­ger ver­trag­lich ins Unter­neh­men ein. Außer­dem kann er am Erfolg sei­ner Tätig­keit gemes­sen und ver­gü­tet wer­den. Hat er sei­ne Auf­ga­be erle­digt, schei­det er aus und der vor­ma­li­ge Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer führt die Geschäf­te der GmbH wie­der allei­ne. Die­se Punk­te müs­sen geklärt werden:

    • Auf­ga­be und Aus­wahl des Mana­gers: Die Auf­ga­be muss klar defi­niert wer­den. Hat der Mana­ger auf Zeit die gefor­der­te Kom­pe­tenz (Bran­che, Fach­wis­sen, Erfah­rung) und das erfor­der­li­che Netz­werk zur Lösung der ihm über­tra­ge­nen Auf­ga­be. Hat er die für die Auf­ga­be not­wen­di­ge Fle­xi­bi­li­tät (Rei­sen, Spra­chen). Kei­ne Ein­stel­lung ohne nach­ge­prüf­te Referenzen.
    • Ver­trag­li­che Ein­bin­dung: Der Mana­ger kann über eine Agen­tur ange­stellt wer­den. Es ist auch mög­lich, den Mana­ger auf Zeit zum Geschäfts­füh­rer zu bestel­len. Zu klä­ren und ver­trag­lich zu ver­ein­ba­ren ist, ob er selb­stän­dig (kei­ne Wei­sungs­ge­bun­den­heit) oder auf der Grund­la­ge eines befris­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges tätig wird.
    • Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung: Zu prü­fen ist, ob der Mana­ger auf Zeit nach Tages­sät­zen, mit einer Pau­scha­le, einem monat­li­chen Gehalt und einer zusätz­li­chen Erfolgs­be­tei­li­gung ver­gü­tet wird.
Auf dem Markt für Inte­rims-Mana­ger tum­meln sich aller­dings auch jede Men­ge grau­er bis schwar­zer Scha­fe. Inso­fern sind Sie gut bera­ten sowohl über die Manage­ment-Agen­tur als auch den emp­foh­le­nen ein­zel­nen Bera­ter Refe­ren­zen ein­zu­ho­len. Und zwar nicht nur auf dem Papier, son­dern im per­sön­li­chen Gespräch mit den benann­ten Refe­renz-Per­so­nen. Ver­schaf­fen Sie sich einen per­sön­li­chen Ein­druck und scheu­en Sie sich auch nicht davor, im Unter­neh­men ein­be­zo­ge­ne Mit­ar­bei­ter nach ihren Ein­drü­cken und Erfah­run­gen zu befra­gen. In der Regel steht zu viel auf dem Spiel, um sich einen Flop zu leisten.

 

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Informationspflicht des Geschäftsführers

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie Ihre Ent­schei­dun­gen mit der „Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters“ tref­fen. Was heißt das kon­kret? Gibt es Urtei­le und Leit­sät­ze, an denen Sie sich in der Pra­xis ori­en­tie­ren kön­nen? JA – die gibt es. Ein für die Pra­xis wich­ti­ges Grund­satz-Urteil kommt vom Bun­des­ge­richts­hof (BGH). Im Urteil geht es um Ihre Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Also um die Fäl­le, in denen Sie Ent­schei­dun­gen tref­fen, zu denen Sie sich zusätz­lich infor­mie­ren oder eine ent­spre­chen­de Bera­tung ein­ho­len müs­sen. Dazu der BGH: Als Geschäfts­füh­rer haf­ten Sie nur dann nicht für den wirt­schaft­li­chen Scha­den aus einer Fehl­ent­schei­dung, wenn Sie für Ihre Ent­schei­dung „alle ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöp­fen und auf die­ser Grund­la­ge die Vor- und Nach­tei­le der bestehen­den Hand­lungs­op­tio­nen sorg­fäl­tig abschät­zen“.

Was heißt das kon­kret im Ein­zel­fall – z. B. für den Fall der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH? Aus dem Urteil: Eine GmbH war in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten. Dar­auf­hin beauf­trag­ten die Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer, die Geschäfts­grund­la­gen umzu­stel­len und die GmbH kom­plett umzu­fi­nan­zie­ren. Dazu erstell­te er einen Maß­nah­men­plan, z. B. kün­dig­te er eini­ge lang­fris­ti­ge Dar­le­hen gegen beträcht­li­che Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen. Die Gesell­schaf­ter for­der­ten dafür vom Geschäfts­füh­rer Scha­dens­er­satz (Quel­le: BGH, Urteil vom 14.7.2008, II ZR 202/07).

Im Fall konn­ten die Gesell­schaf­ter den Scha­dens­er­satz nicht durch­set­zen. Abge­se­hen von einem Ver­fah­rens­feh­ler der Vor­in­stanz ging das nur, weil der Geschäfts­füh­rer sei­nen Maß­nah­men­plan (Umfi­nan­zie­rung, Kün­di­gung von Dar­le­hen, Auf­nah­me neu­er Dar­le­hen, Liqui­di­täts­plan, Kos­ten­plan) lücken­los doku­men­tie­ren konn­te. Wich­tig: Geschäfts­füh­rer, die kei­ne prak­ti­sche Erfah­rung im Sanie­rungs­fall haben, müs­sen sich im Kri­sen­fall von einem ver­sier­ten Bera­ter (Steu­er­be­ra­ter- bzw. Finanz­be­ra­ter) bera­ten las­sen. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass die GmbH-Gesell­schaf­ter Sie nicht per­sön­lich für even­tu­el­le Fehl­ein­schät­zun­gen bzw. Fehl­ent­schei­dun­gen zur Ver­ant­wor­tung zie­hen kön­nen. Die­se Infor­ma­ti­ons­pflicht besteht aber nicht nur im Fal­le der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH. Das gilt auch für alle ande­ren Ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rung. Das betrifft ins­be­son­de­re auch wirt­schaft­li­che Ent­schei­dun­gen, die recht­lich nicht oder nur unzu­rei­chend abge­si­chert sind – also  z. B. Ver­säum­nis­se im Pro­duk­ti­ons­ab­lauf (Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht), Wett­bewerbsverstöße, aber auch: Daten­schutz­maß­nah­men, hoheit­li­che Pflich­ten, Qua­li­täts­ma­nage­ment. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie in allen Entscheidungs­fragen dazu ver­pflich­tet, sich umfas­send zu informieren.

 

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Due Diligence

Due Dili­gence bezeich­net die „gebo­te­ne Sorg­falt“, mit der beim Kauf bzw. Ver­kauf von Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen/GmbH-Antei­len das Ver­trags­ob­jekt im Vor­feld geprüft wird. Due-Dili­gence-Prü­fun­gen beinhal­ten ins­be­son­de­re eine sys­te­ma­ti­sche Stär­ken-/Schwä­chen-Ana­ly­se des Kauf­ob­jekts, eine Ana­ly­se der mit dem Kauf ver­bun­de­nen Risi­ken sowie eine fun­dier­te Bewer­tung des Objekts. Gegen­stand der Prü­fun­gen sind etwa Bilan­zen, per­so­nel­le und sach­li­che Res­sour­cen, stra­te­gi­sche Posi­tio­nie­rung, recht­li­che und finan­zi­el­le Risi­ken, Umwelt­las­ten. Gezielt wird nach so genann­ten Dealb­rea­k­ern gesucht, d. h. nach Sach­ver­hal­ten, die einem Kauf ent­ge­gen­ste­hen könn­ten – z. B. Alt­las­ten beim Grund­stücks­kauf oder unge­klär­te Mar­ken­rech­te beim Unter­neh­mens­kauf. Erkann­te Risi­ken kön­nen ent­we­der Aus­lö­ser für einen Abbruch der Ver­hand­lun­gen oder Grund­la­ge einer ver­trag­li­chen Berück­sich­ti­gung in Form von Preis­ab­schlä­gen oder zusätz­li­chen Garan­tien sein.

Grund­la­ge ist ein Vor­ver­trag bzw. der let­ter of intent (Erklä­run­gen zur Ver­kaufs­ab­sicht), in dem ein ange­mes­se­ner Zeit­raum für die Due-Dili­gence-Prü­fung ver­ein­bart wird. Dar­in wer­den der Zugriff auf die benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen und Daten sowie die Zah­lung einer Gebühr bei Nicht­kauf zum Gegen­stand einer sol­chen Ver­ein­ba­rung gemacht. Hilf­reich für Pro­jekt­prü­fun­gen sind so genann­te Mei­len­stein­be­rich­te, die den Zustand des Pro­jek­tes in einer Kurz­zu­sam­men­fas­sung wiedergeben

Mit der Durch­füh­rung einer Due Dili­gence-Prü­fung wer­den bestehen­de Infor­ma­ti­ons­lü­cken geschlos­sen und vor­han­de­ne Infor­ma­tio­nen veri­fi­ziert. Die im Rah­men der Due Dili­gence gewon­ne­nen Erkennt­nis­se unter­stüt­zen den Erwer­ber im Ver­hand­lungs­pro­zess und erleich­tern dar­über hin­aus eine Inte­gra­ti­on nach dem Kauf. Für eine erfolg­rei­che Due Dili­gence-Prü­fung ist es wich­tig, nicht ein­zel­ne Aspek­te oder Berei­che iso­liert zu ana­ly­sie­ren, son­dern eine ver­knüpf­te und bereichs­über­grei­fen­de Betrach­tung durchzuführen.

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Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR 2015)

Das BMF hat den Ent­wurf der neu­en Kör­per­schaft­steu­er-Richt­li­ni­en vor­ge­legt (BMF-Schrei­ben vom 18.5.2015, IV C 2 – S 2930/08/10006). Nach Anga­ben des BMF geht es in ers­ter Linie um redak­tio­nel­le Anpas­sun­gen und um eine Berück­sich­ti­gung der aktu­el­len Recht­spre­chung des BFH. Der Ent­wurf des BMF-Schrei­bens kann direkt ein­ge­se­hen wer­den unter > www.Bundesfinanzministerium.de (KStR 2015).

Dar­in gibt es aus­führ­li­che Hin­wei­se zu Beson­der­hei­ten der GmbH-Besteue­rung – z. B. zum Prü­fungs­ver­fah­ren für die Pen­si­ons­zu­sa­ge des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers. Danach wer­den in Zukunft zunächst alle for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen (Erdien­bar­keit, Rück­de­ckung usw.) geprüft. In einem wei­te­ren Schritt prü­fen die Finanz­be­hör­den, ob eine sog. Gesell­schaf­ter-beding­te Ver­an­las­sung für den Pen­si­ons­an­spruch (Dritt­ver­gleich) vor­liegt. Noch kei­ne Aus­füh­run­gen ent­hält der Ver­wal­tungs­er­lass zur Zuläs­sig­keit von Tan­tie­me­zah­lun­gen an den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­führer. Gehen Sie aber davon aus, dass hier­zu aus­führ­li­che Ver­wal­tungs­vor­ga­ben in den kom­men­den Wochen noch erar­bei­tet und vor­ge­legt werden.

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Sommer

Laut PWC-Stu­die wer­den rund 1/3 des Brut­to­so­zi­al­pro­dukts „wet­ter­ab­hän­gig“ erwirt­schaf­tet. Unter­neh­mer, die im Sai­son­ge­schäft tätig sind (Frei­zeit, Tou­ris­tik, Bau, Logis­tik, Mode, Eis, Geträn­ke, (Außen-) Gas­tro­no­mie), müs­sen (noch) nicht um den Som­mer 2015 ban­gen. Pro­gno­sen und vor allem auch Wet­ter-Pro­gno­sen sind zwar immer nur „Wahr­schein­lich­kei­ten“. Ers­te Trends pro­gnos­ti­zie­ren nach einem som­mer­lich war­men Anfang im Mai und in den ers­ten bei­den Juni-Wochen einen unbe­stän­di­gen Som­mer – ähn­lich wie bereits in den Vor­jah­ren. Nach den Berech­nun­gen der ame­ri­ka­ni­schen Wet­ter­be­hör­de NOAA zei­gen die Tem­pe­ra­tu­ren gegen­über den Vor­jah­ren eine Erho­lung. Im Juni, Juli und August wer­den die Tem­pe­ra­tu­ren ins­ge­samt leicht über dem Durch­schnitt lie­gen. Dabei wird es im Süden Deutsch­lands spür­bar wär­mer. Juni und Juli kom­men aus­ge­gli­chen und wär­mer, der August mit hohen Tem­pe­ra­tu­ren, aber auch mit über­durch­schnitt­li­chen Nie­der­schlä­gen. Der 100-jäh­ri­ge Kalen­der pro­gnos­ti­ziert ein war­mes und feuch­tes Jahr.

Als Unter­neh­mer einer Bran­che, die wet­ter­ab­hän­gi­ge Umsät­ze macht, wis­sen Sie, dass Sie sich mit den Bege­ben­hei­ten abfin­den müs­sen. Wer aus den Som­mer-Umsät­zen den Win­ter finan­ziert, soll­te jetzt schon klein­lich auf die Kos­ten ach­ten. Ins­ge­samt – so viel ist bereits jetzt nach dem umsatz-durch­schnitt­li­chen Monat Mai abseh­bar – wird das Jahr 2015 für wet­ter­ab­hän­gi­ge Bran­chen kei­ne Ent­span­nung brin­gen. Zu prü­fen ist, ob Sie Ihre Geschäf­te gegen Wet­ter­ri­si­ken absi­chern kön­nen. Dazu gibt es ver­schie­de­ne Anbie­ter auf dem Markt (z. B. Deut­sche Wet­ter­schutz), die für ein­zel­ne Bran­chen Ver­si­che­rungs­pa­ke­te anbieten.

 

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Mindeststeuer

Nach der sog. Lux­leaks-Affai­re hat die EU-Kom­mis­si­on jetzt ange­kün­digt, ihre Plä­ne für eine ein­heit­li­che Kör­per­schafts-Min­des­t­­be­steue­rung zügig vor­an­zu­trei­ben. Damit geht die EU-Kom­mis­si­on über die bis­he­ri­gen Plä­ne zur Ver­ein­heit­li­chung der Unter­neh­mens­steu­er in Euro­pa hin­aus. Bis­her war nur die Rede davon, die Bemes­sungs­grund­la­gen für die Erhe­bung der Unter­neh­mens­steu­ern anzu­pas­sen. Dazu wird die EU-Kom­mis­si­on bis Mit­te Juni einen ers­ten Akti­ons­plan vorlegen.

Zeit­gleich lau­fen vier Ver­fah­ren gegen inter­na­tio­na­le Kon­zer­ne, die in Abspra­chen mit den jewei­li­gen Lan­des-Finanz­mi­nis­te­ri­en hohe Steu­er­erspar­nis­se erziel­ten und noch immer erzie­len: gegen Star­bucks in den Nie­der­lan­den, gegen Apple in Irland, gegen die Fiat-Bank und Ama­zon in Luxem­burg. Zusätz­li­che Ver­fah­ren wird es auch gegen Unter­neh­men in wei­te­ren EU-Staa­ten geben. Ziel ist es dabei, zusätz­li­che Steu­ern aus uner­laub­ten Bei­hil­fen einzunehmen.

Mit einem Steu­er­satz von 15 % für die Kör­per­schaft­steu­er für ein­be­hal­te­ne Gewin­ne liegt Deutsch­land mit an der Spit­ze der Bil­lig-Steu­er-Län­der. So müs­sen Unter­neh­men in Öster­reich     25 % KSt zah­len, in Schwe­den 26,3 %, in Frank­reich und Bel­gi­en liegt der Steu­er­satz für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sogar bei 33,3 %. Spit­zen­rei­ter ist die USA mit 35 %. Den­noch: Wir gehen davon aus, dass eine Ver­ein­heit­li­chung der Steu­er­sät­ze nur mög­lich sein wird, wenn es in den Schlüs­sel­län­dern Frank­reich und Deutsch­land nicht zu einer Erhö­hung kom­men wird.