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Ausstehende Einlage

Die Stamm­ein­la­gen sind in der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Min­dest­hö­he zu einem Vier­tel bei der Grün­dung zu erbrin­gen und müs­sen dem Geschäfts­füh­rer zur frei­en Ver­fü­gung ste­hen (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Die Fäl­lig­keit der Ein­zah­lung der rest­li­chen aus­ste­hen­den Ein­la­gen wird im Gesell­schafts­ver­trag bestimmt. In der Regel erfolgt dies auf Beschluss der Gesell­schaf­ter (§ 46 Abs. 2 GmbHG).

Es ist Auf­ga­be des Geschäfts­füh­rers, die Ein­la­gen ein­zu­for­dern. Eine gesetz­li­che Mehr­heit ist für die Beschluss­fas­sung zur Ein­for­de­rung der aus­ste­hen­den Ein­la­ge nicht vor­ge­schrie­ben, so dass ein­fa­che Stim­men­mehr­heit genügt.

Die Ein­zah­lung hat im Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le zu erfol­gen, so dass der Gesell­schaf­ter, der im Ver­hält­nis bereits mehr ein­ge­zahlt hat als ande­re, zunächst die Beglei­chung der Ein­la­ge­for­de­rung durch die ande­ren Gesell­schaf­ter ver­lan­gen kann. Bei Abwe­sen­heit eines Gesell­schaf­ters bei der Beschluss­fas­sung kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer die aus­ste­hen­de Ein­la­ge erst mit ihrer Fäl­lig­keit ein­for­dern. Dies ist gege­ben, wenn der im Gesell­schaf­ter­be­schluss fest­ge­leg­te Ter­min erreicht ist. Wird kein Ter­min ver­ein­bart, ist die Ein­la­ge­for­de­rung mit Zugang der Zah­lungs­auf­for­de­rung fällig.

Weiterführende Informationen:

Stamm­ka­pi­tal und Stammeinlagen

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Aufspaltung

Eine Auf­spal­tung liegt dann vor, wenn das Ver­mö­gen eines Rechts­trä­gers voll­stän­dig auf ande­re oder neue gegrün­de­te Gesell­schaf­ten über­tra­gen wird und das ursprüng­li­che Unter­neh­men auf­ge­löst wird  § 131 Abs. UmwG).

Wer­den nur Tei­le des Ver­mö­gens der Gesell­schaft aus die­ser her­aus­ge­löst und auf ein oder meh­re­re neue Rechts­trä­ger über­tra­gen, spricht man von einer Abspal­tung. Danach bleibt die über­tra­gen­de Gesell­schaft als eigen­stän­di­ges Unter­neh­men erhal­ten. Mög­lich ist auch die Grün­dung neu­er Rechts­trä­ger, denen gegen Gewäh­rung von Antei­len oder Mit­glied­schaf­ten an dem über­tra­gen­den Rechts­trä­ger gewährt wer­den (§ 123 Abs. 2 UmwG).

Weiterführende Informationen:

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Auskunfts- und Einsichtsrecht

Die Gesell­schaf­ter der GmbH haben ein umfas­sen­des Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH (§ 51a GmbHG). Auf­ga­be des Geschäfts­füh­rers der GmbH ist es, die­se Rech­te sicher­zu­stel­len. Auf Ver­lan­gen der Gesell­schaf­ter muss er auch Ein­sicht in die Bücher der GmbH gewäh­ren. Die Infor­ma­ti­ons­pflicht des Geschäfts­füh­rers kann nicht durch Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­tra­ges aus­ge­schlos­sen werden.

Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, im Gesell­schafts­ver­trag Rege­lun­gen über das Ver­fah­ren der Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be zu tref­fen. Das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht steht nur den Gesell­schaf­tern, dem Insol­venz­ver­wal­ter und dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker zu. Die Aus­kunft kann auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­langt wer­den, der Gesell­schaf­ter kann sich aber auch direkt an Sie als Geschäfts­füh­rer um Aus­künf­te wen­den. Die­sem Ver­lan­gen müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer unver­züg­lich nach­kom­men. Der Aus­kunfts­su­chen­de kann sein Ersu­chen durch einen Bevoll­mäch­tig­ten (Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Rechts­an­walt) wahr­neh­men las­sen. Die­ser ist zur Geheim­hal­tung verpflichtet.

Weiterführende Informationen:

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Ver­wei­ge­rung von Aus­kunft und Ein­sicht (in Bearbeitung)

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Ausschüttungsbeschluss

Grund­sätz­lich haben die Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) Anspruch auf den von der GmbH erwirt­schaf­te­ten Gewinn – so wie er sich nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung (GoB) und han­dels­recht­li­chen Vor­schrif­ten ergibt. Den Gesell­schaf­tern bleibt es dabei über­las­sen, ob der Gewinn unter den Gesell­schaf­tern ver­teilt wird oder ob aus dem Gewinn Rück­la­gen zum Ver­bleib in der GmbH gebil­det wer­den sol­len. Im Ein­zel­nen ist fest­ge­legt (§ 29 GmbHG):

- Im Beschluss über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses kön­nen die Gesell­schaf­ter, wenn der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt, Beträ­ge in Gewinn­rück­la­gen ein­stel­len oder als Gewinn vortragen.

- Die Ver­tei­lung des Gewinns erfolgt nach dem Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le. Im Gesell­schafts­ver­trag kann ein ande­rer Maß­stab für die Ver­tei­lung fest­ge­setzt werden.

Der Gewinn­an­spruch des ein­zel­nen Gesell­schaf­ters ent­steht mit dem Gewinn­ver­tei­lungs­be­schluss. Aus die­sem Grund hat jeder Gesell­schaf­ter einen gericht­lich durch­setz­ba­ren Anspruch auf Beschluss­fas­sung. Mit dem Gewinn­an­spruch hat der Gesell­schaf­ter das Recht auf Aus­zah­lung des Gewinn­an­teils. Nur wenn sich nach­träg­lich her­aus­stellt, dass kei­ne aus­schüt­tungs­fä­hi­ge Mas­se vor­han­den ist oder eine Aus­schüt­tung gegen die Kapi­tal­erhal­tungs­vor­schrift ver­sto­ßen wür­de, darf die Gesell­schaft die Aus­zah­lung nicht leisten.

Wei­ter­füh­ren­de Informationen: 

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Gewinnverwendung

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Auflösung

Die GmbH wird auf­ge­löst durch Ablauf der im Gesell­schafts­ver­trag bestimm­ten Zeit, durch Beschluss der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer), (§ 60 GmbHG) durch gericht­li­ches Urteil (§ 61 GmbHG) oder durch Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts oder der Ver­wal­tungs­be­hör­de (§ 62 GmbHG), durch die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens. Eben­so mit der Rechts­kraft des Beschlus­ses, durch den die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se abge­lehnt wor­den ist, mit der Rechts­kraft einer Ver­fü­gung des Regis­ter­ge­richts und durch die Löschung der Gesell­schaft wegen Ver­mö­gens­lo­sig­keit. Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen wei­te­re Auf­lö­sungs­grün­de fest­ge­setzt wer­den. Neben den im Gesetz genann­ten Auf­lö­sungs­grün­den ist zu prü­fen, ob im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH zusätz­li­che Grün­de für eine Auf­lö­sung oder Been­di­gung der GmbH vor­ge­se­hen sind. Das kön­nen sein:

- Tod des Gesellschafters,

- Weg­fall von Genehmigungen,

- Ver­äu­ße­rung des Unternehmens,

- aber auch: Aus­schei­den eines Geschäftsführers,

- Kün­di­gung einer Lizenz,

- Weg­fall eines Partners.

Die Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag muss exakt und klar sein. Man­geln­de Ren­ta­bi­li­tät ist nicht exakt genug und kein Auf­lö­sungs­grund. Ist im Gesell­schafts­ver­trag ledig­lich eine Kün­di­gungs­mög­lich­keit für den Gesell­schaf­ter vor­ge­se­hen, kann der Gesell­schaf­ter aus­schei­den, die GmbH bleibt aber wei­ter­hin bestehen. Nur wenn meh­re­re Gesell­schaf­ter zugleich kün­di­gen, ist eine sol­che Klau­sel dahin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass die Gesell­schaf­ter einen Auf­lö­sungs­be­schluss fas­sen wollen.

Weiterführende Informationen:

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Auf­lö­sung der GmbH/UG

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Anteilsbewertung

Zur Ermitt­lung des Wer­tes des GmbH-Anteils im Fal­le einer Schen­kung oder Erb­schaft ermit­telt das Finanz­amt den sog. Gemei­nen Wert des GmbH-Anteils. Nach dem Bewer­tungs­ge­setz ist der Wert eines GmbH-Anteils für die Ermitt­lung der Besteue­rungs­grund­la­gen mit dem Gemei­nen Wert zu ermit­teln. Danach ist der Wert anzu­set­zen, der bei einer Ver­äu­ße­rung zu erzie­len wäre. In der Pra­xis ist die­ser Wert oft nicht zu ermit­teln.  Ersatz­wei­se wird das sog. ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren (§ 199 BewG) ange­wandt. Das ist die all­ge­mein aner­kann­te Metho­de der Finanz­ver­wal­tung zur Ermitt­lung des Werts eines GmbH-Anteils für die Besteuerung.

Wei­ter­füh­ren­de Informationen:

Aus­führ­li­che Dar­stel­lung des ver­ein­fach­ten Etrags­wert­ver­fah­rens > Hier ankli­cken

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Angemessenheit

Das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers kann von der GmbH nur als Betriebs­aus­ga­be ange­setzt wer­den, wenn es der Höhe nach ange­mes­sen ist. Das Gehalt ist ange­mes­sen, wenn es in die­ser Höhe dem ange­stell­ten Geschäfts­füh­rer einer ver­gleich­ba­ren GmbH gezahlt wird.

Der das ange­mes­se­ne Gehalt über­stei­gen­de Teil des Gehalts wird steu­er­lich als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt. Zur Ermitt­lung der Ange­mes­sen­heit des Geschäfts­füh­rer-Gehalts gehö­ren sämt­li­che Leis­tun­gen, die von der GmbH an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in Geld, als gelt­wer­ter Vor­teil, als Bei­trag für die Alters­vor­sor­ge oder in ande­rer Form als Zuwen­dung gezahlt wer­den. In der Pra­xis ist die­se Vor­schrift umstrit­ten, weil es kei­nen objek­ti­ven Ver­gleichs­maß­stab gibt und Unter­neh­men nur aus­nahms­wei­se mit­ein­an­der ver­gli­chen wer­den kön­nen. Fol­ge ist, dass es in vie­len Fäl­len zu gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die ange­mes­se­ne Gehalts­hö­he kommt. Zur Ermitt­lung der Ange­mes­sen­heit wer­den im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren sta­tis­ti­sche Gehalts­un­ter­su­chun­gen her­an­ge­zo­gen (Kien­baum Gehalts-Struk­tur­un­ter­su­chung, BBE-Ver­gü­tungs­re­port). Die Finanz­be­hör­den selbst ver­wen­den zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung die sog. Karls­ru­her Tabel­len. Das sind Zah­len, die aus den erfass­ten Daten der Finanz­be­hör­den zusam­men­ge­stellt sind.

Weiterführende Informationen:

Karls­ru­her Gehalts­ta­bel­len der Finanzbehörden

BBE-Geschäfts­füh­rer-Gehalts-Stu­die 2012

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Anfechtung

Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se, die Män­gel auf­wei­sen, kön­nen gemäß § 241 AktG mit einer Anfech­tungs­kla­ge ange­grif­fen wer­den. Ist z. B. die Ein­zie­hung eines Geschäfts­an­teils nur aus wich­ti­gem Grund in der Per­son des Gesell­schaf­ters (-Geschäfts­füh­rers) mög­lich, so kann gericht­lich nach­ge­prüft wer­den, ob der ange­ge­be­ne Grund tat­säch­lich als wich­ti­ger Grund ein­zu­stu­fen ist.

Kla­ge­be­rech­tigt ist der Gesell­schaf­ter, auch der Erwer­ber eines Geschäfts­an­teils, nicht jedoch der Fremd-Geschäfts­füh­rer. Ver­klagt wird die GmbH beim zustän­di­gen Land­ge­richt – Abt. Wirt­schafts­recht – am Sitz der Gesellschaft.

Der Geschäfts­füh­rer hat die übri­gen Gesell­schaf­ter unver­züg­lich zu unter­rich­ten, wenn eine Anfech­tungs­kla­ge gegen einen Gesell­schaf­ter­be­schluss erho­ben wird. Klagt der ein­zi­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gegen die GmbH, müs­sen die übri­gen Gesell­schaf­ter für die GmbH einen Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten bestim­men oder das Gericht bestimmt einen Pro­zess­pfle­ger. Die Anfech­tungs­frist. beträgt in Anleh­nung an § 246 Abs. 1 AktG einen Monat nach der Beschluss­fas­sung. Die­se Frist kann über­schrit­ten wer­den, wenn zur Sach­ver­halts­prü­fung auf­wen­di­ge Gut­ach­ten ein­ge­holt wer­den müs­sen oder die Gesell­schaf­ter durch zwin­gen­de Grün­de an der recht­zei­ti­gen Kla­ge­er­he­bung gehin­dert sind. Lie­gen Grün­de für eine Frist­über­schrei­tung vor, darf die Frist nur ange­mes­sen über­schrit­ten wer­den, maxi­mal zwei Mona­te (vgl. BGH Urteil vom 14.5.1990; GmbHR 1990, 344).

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­li­che Dar­stel­lung der „Anfech­tung”

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Anmeldung zum Handelsregister

Die Geschäfts­füh­rer der GmbH sind ver­pflich­tet, bestimm­te Mit­tei­lun­gen an das Han­dels­re­gis­ter zu machen bzw. bestimm­te Anmel­dun­gen vorzunehmen.

Die Ver­pflich­tung dazu ergibt sich aus dem GmbH-Gesetz, so z. B. die Anmel­dung der Grün­dung einer GmbH (§ 7 GmbHG), die Anmel­dung einer Kapi­tal­erhö­hung (§§ 54, 58 GmbHG), Ände­run­gen in der Geschäfts­füh­rung oder der Ver­tre­tungs­be­fug­nis­se (§ 39 GmbHG), die Anmel­dung der Liqui­da­ti­on (§ 56 GmbHG) und der Liqui­da­to­ren (§ 67 GmbHG). Dem Han­dels­re­gis­ter muss auch eine Lis­te der Gesell­schaf­ter bei Ver­än­de­run­gen (§ 40 GmbHG) mit­ge­teilt wer­den, eben­so die Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schluss (§ 325 HGB). Bei Ver­stoß gegen die­se Ver­pflich­tun­gen macht sich der Geschäfts­füh­rer scha­dens­er­satz­pflich­tig gegen­über der Gesell­schaft. Das Han­dels­re­gis­ter kann dar­über hin­aus die Ein­hal­tung die­ser Ver­pflich­tung mit Sank­tio­nen erzwin­gen (Buß­geld).

Weiterführende Informationen:

Zugang zum zen­tra­len deut­schen Unternehmensregister

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Änderung des Gesellschaftsvertrages

Jede Ver­än­de­rung des Wort­lau­tes des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges und muss von den Gesell­schaf­tern min­des­tens mit qua­li­fi­zier­ter Mehr­heit (3/4 – Mehr­heit) auf einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den (Rech­ner: Beschluss-Mehr­hei­ten). Im Gesell­schafts­ver­trag kann aber auch Ein­stim­mig­keit ver­ein­bart wer­den. Das gilt für redak­tio­nel­le Ände­run­gen, for­mel­le und inhalt­li­che Änderungen.

Die Beschlüs­se müs­sen nota­ri­ell beur­kun­det wer­den ( § 53 Abs. 2 GmbHG), redak­tio­nel­le und for­mel­le Ände­run­gen kön­nen aus­nahms­wei­se auch ohne nota­ri­el­le Beur­kun­dung ein­ge­tra­gen wer­den. Bei­spie­le für for­mel­le Ände­run­gen: Zuord­nung von Geschäfts­an­tei­len nach Ver­kauf eines Anteils, Erlö­schen eines Son­der­rechts auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Geschäfts­füh­rung nach Tod des Gesellschafter/Geschäfts­füh­rers oder die Ver­äu­ße­rung von Geschäfts­an­tei­len. Inhalt­li­che Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges (Sat­zungs­än­de­run­gen) sind z. B.:

- Fir­ma und Sitz der Gesellschaft,

- Ände­run­gen im Gegen­stand der GmbH,

- Ver­schmel­zung oder Umwandlung,

- Befrei­ung des Geschäfts­füh­rers vom Ver­bot des Selbstkontrahierens,

- Abtre­tungs­er­schwer­nis­se, Ände­rung der Gewinn­ver­tei­lung, Befrei­ung vom Wettbewerbsverbot,

- Ein­räu­mung von Sonderrechten,

- Ver­ein­ba­rung einer Nachschusspflicht.

Die Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist zum Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den (§ 54 Abs. 1 GmbHG). Die Anmel­dung erfolgt durch die Geschäfts­füh­rer in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl. Die Ände­rung wird erst mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirk­sam (§ 54 Abs. 3 GmbHG).

Weiterführende Informationen:

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Ände­rung des Gesellschaftsvertrages