Die Stammeinlagen sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe zu einem Viertel bei der Gründung zu erbringen und müssen dem Geschäftsführer zur freien Verfügung stehen (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Die Fälligkeit der Einzahlung der restlichen ausstehenden Einlagen wird im Gesellschaftsvertrag bestimmt. In der Regel erfolgt dies auf Beschluss der Gesellschafter (§ 46 Abs. 2 GmbHG).
Es ist Aufgabe des Geschäftsführers, die Einlagen einzufordern. Eine gesetzliche Mehrheit ist für die Beschlussfassung zur Einforderung der ausstehenden Einlage nicht vorgeschrieben, so dass einfache Stimmenmehrheit genügt.
Die Einzahlung hat im Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen, so dass der Gesellschafter, der im Verhältnis bereits mehr eingezahlt hat als andere, zunächst die Begleichung der Einlageforderung durch die anderen Gesellschafter verlangen kann. Bei Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Beschlussfassung können Sie als Geschäftsführer die ausstehende Einlage erst mit ihrer Fälligkeit einfordern. Dies ist gegeben, wenn der im Gesellschafterbeschluss festgelegte Termin erreicht ist. Wird kein Termin vereinbart, ist die Einlageforderung mit Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.