Kategorien
Lexikon

Ausstehende Einlage

Die Stamm­ein­la­gen sind in der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Min­dest­hö­he zu einem Vier­tel bei der Grün­dung zu erbrin­gen und müs­sen dem Geschäfts­füh­rer zur frei­en Ver­fü­gung ste­hen. Die Fäl­lig­keit der Ein­zah­lung der rest­li­chen aus­ste­hen­den Ein­la­gen wird im Gesell­schafts­ver­trag bestimmt.

Die Stamm­ein­la­gen sind in der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Min­dest­hö­he zu einem Vier­tel bei der Grün­dung zu erbrin­gen und müs­sen dem Geschäfts­füh­rer zur frei­en Ver­fü­gung ste­hen (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Die Fäl­lig­keit der Ein­zah­lung der rest­li­chen aus­ste­hen­den Ein­la­gen wird im Gesell­schafts­ver­trag bestimmt. In der Regel erfolgt dies auf Beschluss der Gesell­schaf­ter (§ 46 Abs. 2 GmbHG).

Es ist Auf­ga­be des Geschäfts­füh­rers, die Ein­la­gen ein­zu­for­dern. Eine gesetz­li­che Mehr­heit ist für die Beschluss­fas­sung zur Ein­for­de­rung der aus­ste­hen­den Ein­la­ge nicht vor­ge­schrie­ben, so dass ein­fa­che Stim­men­mehr­heit genügt.

Die Ein­zah­lung hat im Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le zu erfol­gen, so dass der Gesell­schaf­ter, der im Ver­hält­nis bereits mehr ein­ge­zahlt hat als ande­re, zunächst die Beglei­chung der Ein­la­ge­for­de­rung durch die ande­ren Gesell­schaf­ter ver­lan­gen kann. Bei Abwe­sen­heit eines Gesell­schaf­ters bei der Beschluss­fas­sung kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer die aus­ste­hen­de Ein­la­ge erst mit ihrer Fäl­lig­keit ein­for­dern. Dies ist gege­ben, wenn der im Gesell­schaf­ter­be­schluss fest­ge­leg­te Ter­min erreicht ist. Wird kein Ter­min ver­ein­bart, ist die Ein­la­ge­for­de­rung mit Zugang der Zah­lungs­auf­for­de­rung fällig.

Weiterführende Informationen:

Stamm­ka­pi­tal und Stammeinlagen

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht