Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München hat eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise Indizwirkung für die Zahlungseinstellung der GmbH und lässt auf eine (bevorstehende) Zahlungsunfähigkeit schließen. Folge für den Geschäftsführer: …Operiert die Firma so am Rande des finanziellen Abgrunds und schiebt sie auf diese Weise Forderungsrückstände vor sich her, wird das als Verschulden des Geschäftsführers gewertet. Er haftet für die geleisteten Zahlungen persönlich (OLG München, Urteil vom 6.11.2013, 7 U 571/13).
Für den Geschäftsführer steigt damit der Druck, bereits bei kleineren Zahlungsproblemen ins Insolvenzverfahren gehen zu müssen. Das gilt insbesondere für Fremd-Geschäftsführer, die auf Anweisung der Gesellschafter mittels Zahlungsverzögerungen versuchen sollen, einen ansehbaren Liquiditätsengpass zu überbrücken. Mit Zahlungsrückständen zu manipulieren, birgt große Risiken und kann also nur als letztes Mittel in Frage kommen – z. B. dann, wenn die Gesellschafter neues Kapital aufbringen (Darlehen, Einlagen) und die Mittel noch angewiesen bzw. freigegeben werden müssen.