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Volkelt-Briefe

Haftung: Schleppende Zahlungen erhöhen Ihr Insolvenzrisiko

Nach einem aktu­el­len Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Mün­chen hat eine dau­er­haft schlep­pen­de Zah­lungs­wei­se Indi­z­wir­kung für die Zah­lungs­ein­stel­lung der GmbH und lässt auf eine (bevor­ste­hen­de) Zah­lungs­un­fä­hig­keit schlie­ßen. Fol­ge für den Geschäfts­füh­rer: …Ope­riert die Fir­ma so am Ran­de des finan­zi­el­len Abgrunds und schiebt sie auf die­se Wei­se For­de­rungs­rück­stän­de vor sich her, wird das als Ver­schul­den des Geschäfts­füh­rers gewer­tet. Er haf­tet für die geleis­te­ten Zah­lun­gen per­sön­lich (OLG Mün­chen, Urteil vom 6.11.2013, 7 U 571/13).

Für den Geschäfts­füh­rer steigt damit der Druck, bereits bei klei­ne­ren Zah­lungs­pro­ble­men ins Insol­venz­ver­fah­ren gehen zu müs­sen. Das gilt ins­be­son­de­re für Fremd-Geschäfts­­­füh­rer, die auf Anwei­sung der Gesell­schaf­ter mit­tels Zah­lungs­ver­zö­ge­run­gen ver­su­chen sol­len, einen anseh­ba­ren Liqui­di­täts­eng­pass zu über­brü­cken. Mit Zah­lungs­rück­stän­den zu mani­pu­lie­ren, birgt gro­ße Risi­ken und kann also nur als letz­tes Mit­tel in Fra­ge kom­men – z. B. dann, wenn die Gesell­schaf­ter neu­es Kapi­tal auf­brin­gen (Dar­le­hen, Ein­la­gen) und die Mit­tel noch ange­wie­sen bzw. frei­ge­ge­ben wer­den müssen.

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