Viele Geschäftsführer sehen ihre Zukunftssicherung darin, die GmbH später einmal zu veräußern. Idealvorstellung dabei: Solange der Geschäftsführer gesundheitlich fit ist, bleibt er weiter im Konzern als (abhängig beschäftigter) Geschäftsführer tätig – am besten auf der Grundlage des bestehenden Anstellungsvertrages unter den neuen Gesellschaftern. Das kann gut gehen – muss es aber nicht. Gehen Sie immer auch davon aus, dass die neuen Besitzer/Gesellschafter eigene strategische Pläne mit dem Erwerb Ihrer GmbH verfolgen. Darauf sollten Sie vorbereitet sein.
Vorsicht: …
Hierzu gibt es ein Richtung weisendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), das Sie auf jeden Fall zur Kenntnis nehmen müssen. Danach ist es nach dem Verkauf der GmbH für die neuen Gesellschafter sehr einfach, den übernommenen Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer heraus zu mobben. Z. B., indem ihm systematisch die Kompetenzen beschnitten werden oder ihm ein neuer Chef vor die Nase gesetzt wird. Dazu der BGH: „Solche umstrukturierenden Maßnahmen stehen den neuen Gesellschaftern aufgrund ihrer Organisationshoheit zu“. Der Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer hat nur die Rechte, die ihm nach seinem Anstellungsvertrag zustehen (BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 76/11) bzw. die er im Kaufvertrag verbindlich geklärt und festgeschrieben hat.
Beispiel: Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte seine Regio-Zeitschriften GmbH an den größeren Verlag am Ort verkauft. Er blieb als Geschäftsführer weiter im Amt. Dann strukturierten die neuen Inhaber um: Zunächst wurden Vertrieb und Versand ausgegliedert, anschließend wurde ein zusätzlicher Geschäftsführer eingestellt und ein „Reporting“ eingeführt, wonach der Ex-Inhaber regelmäßig berichten musste. Der wehrte sich dagegen und zwar per Klage „wegen unzulässiger Einschränkung seiner Kompetenzen aus der Geschäftsführer-Position“.
Die Rechtslage: Der neue Arbeitgeber ist lediglich dazu verpflichtet, seine Rechte und Pflichten aus dem Anstellungsvertrag zu erfüllen. Das Recht zur Abberufung bzw. zur Einschränkung seiner Kompetenzen bleibt ihm vorbehalten. Der Ex-Geschäftsführer hat kein Recht auf irgendeine Besitzstandswahrung (z. B. Umwandlung der Einzelvertretungsbefugnis in eine Gesamtvertretungsbefugnis, neue Aufteilung der Geschäftsführungsbefugnisse bei neuer Ressorteinteilung). Dem Ex-Geschäftsführer steht dann noch nicht einmal eine Abfindung zu, wenn er vorzeitig kündigt, z. B. weil er sich im Recht fühlt. Dann kann der Schuss also ganz schnell nach hinten losgehen. Der neue Inhaber kann die Kündigung mit einer Kündigung seinerseits beantworten, so dass der Ex sogar seine ansonsten noch bestehenden Ansprüche aus dem von ihm gekündigten Anstellungsvertrag verliert.
Vorsicht, wenn Sie einen kleinen Anteil Ihrer GmbH noch behalten wollen: In vielen GmbH-Gesellschaftsverträgen ist vereinbart, dass alle Gesellschafter aktiv in der GmbH mitarbeiten müssen, entweder als Geschäftsführer oder als Angestellter. Ziel der Vereinbarung: Damit wollen die Gesellschafter sicherstellen, dass sich alle zum Wohl der GmbH einsetzen und das gemeinsame Projekt zum bestmöglichen Erfolg führen. Ist der Gesellschafter nicht mehr für die GmbH tätig (Altersgründe, Abwanderungswünsche) haben die verbleibenden Gesellschafter das Recht, den GmbH-Anteil einzuziehen.
Das ist rechtlich aber nur zulässig, wenn der Gesellschafter dafür abgefunden wird – ihm also eine entsprechender Preis für seinen GmbH-Anteil gezahlt wird. Problem: Die Abfindung darf nicht „sittenwidrig“ sein. Dem ausscheidenden Gesellschafter muss ein fairer Preis gezahlt werden.