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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist doppelt abhängig

Meis­tens wird der Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH nicht …

von der GmbH selbst son­dern von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) ange­stellt. Fol­ge: Die KG ist dann auch für die Kün­di­gung des Ver­tra­ges zu­ständig. Ist er dann z. B. zu 50 % an der GmbH, nicht aber an der KG betei­ligt, nutzt ihm sein Veto gegen eine Kün­di­gung nichts. Bei­spiel: Ein Geschäfts­füh­rer woll­te die ihm zuste­hen­de Tan­tie­me ein­for­dern. Dar­auf kün­dig­te ihm der Haupt­ge­sell­schaf­ter. Der klag­te gegen die Kün­di­gung. Aber: Zustän­dig für die Kün­di­gung ist in die­sem Fall die Kom­man­dit­ge­sell­schaft – ver­tre­ten durch die GmbH. Und die muss auf Wei­sung des Kom­man­di­tis­ten die Kün­di­gung aus­spre­chen (OLG Ham­burg, Urteil vom 22.3.2013, 11 U 27/12).

Für die Pra­xis: Bes­ser ist es, wenn Sie als Geschäfts­füh­rer und Mit-Gesell­schaf­ter einer Kom­ple­men­tär-GmbH den Anstel­lungs­ver­trag direkt mit der GmbH abschlie­ßen. Sie haben dann vol­les Stimm­recht und müs­sen nicht befürch­ten, dass der oder die Kom­man­di­tis­ten der GmbH für Sie nach­tei­li­ge Wei­sun­gen ertei­len (das betrifft auch: Gehalts­fra­gen, Wei­sun­gen, Kün­di­gung). Je nach Betei­li­gungs­si­tua­ti­on ist das aber nicht leicht durch­zu­set­zen. Aber ein Ver­such ist es wert. Ihr bes­tes Argu­ment dafür: „Wenn ich schon nicht am vol­len Ertrag mei­ner Tätig­keit – sprich am Gewinn der KG – betei­ligt bin, möch­te ich wenigs­tens Ver­trags­si­cher­heit“.

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