Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Frist für Geschäftsführer-Kündigung

Über­trägt die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung die Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grund auf einen Bevoll­mäch­tig­ten … (z. B. einen Anwalt), gilt die Zwei­wo­chen­frist. Und zwar ab dem Zeit­punkt, zu dem ein/die Gesell­schaf­ter vom Kün­di­gungs­grund Kennt­nis haben (BGH mit Urteil vom 9.4.2013, II ZR 273/11).

Für die Pra­xis: Im Urteils­fall hat­te der zur Kün­di­gung bevoll­mäch­tig­te Rechts­be­ra­ter die Kün­di­gung zu spät aus­ge­spro­chen. Es kommt näm­lich nicht dar­auf an, dass der Bevoll­mäch­tig­te inner­halb der 2‑Wochenfrist (§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB) han­delt. Ent­schei­dend ist der Zeit­punkt, an dem das zur Kün­di­gung zustän­di­ge Organ (hier: Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) Kennt­nis von den Kün­di­gungs­grün­den hat­te. Der Geschäfts­füh­rer hat­te unzu­läs­si­ger­wei­se neben sei­ner Anstel­lung einen Schein­be­ra­ter­ver­trag abgeschlossen.

Schreibe einen Kommentar