Meistens wird der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht …
von der GmbH selbst sondern von der Kommanditgesellschaft (KG) angestellt. Folge: Die KG ist dann auch für die Kündigung des Vertrages zuständig. Ist er dann z. B. zu 50 % an der GmbH, nicht aber an der KG beteiligt, nutzt ihm sein Veto gegen eine Kündigung nichts. Beispiel: Ein Geschäftsführer wollte die ihm zustehende Tantieme einfordern. Darauf kündigte ihm der Hauptgesellschafter. Der klagte gegen die Kündigung. Aber: Zuständig für die Kündigung ist in diesem Fall die Kommanditgesellschaft – vertreten durch die GmbH. Und die muss auf Weisung des Kommanditisten die Kündigung aussprechen (OLG Hamburg, Urteil vom 22.3.2013, 11 U 27/12).
Für die Praxis: Besser ist es, wenn Sie als Geschäftsführer und Mit-Gesellschafter einer Komplementär-GmbH den Anstellungsvertrag direkt mit der GmbH abschließen. Sie haben dann volles Stimmrecht und müssen nicht befürchten, dass der oder die Kommanditisten der GmbH für Sie nachteilige Weisungen erteilen (das betrifft auch: Gehaltsfragen, Weisungen, Kündigung). Je nach Beteiligungssituation ist das aber nicht leicht durchzusetzen. Aber ein Versuch ist es wert. Ihr bestes Argument dafür: „Wenn ich schon nicht am vollen Ertrag meiner Tätigkeit – sprich am Gewinn der KG – beteiligt bin, möchte ich wenigstens Vertragssicherheit“.