Die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, nach der die Gründungskosten von der GmbH übernommen werden, kann erst nach einer Frist von 10 Jahren abgeändert werden. Es gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 5 AktG (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.8.2016, 12 W 121/16 HR). …
In Fachkreisen wurde dazu diskutiert, ob für den Fall der Gründungskosten die kürzere Frist von 5 Jahren gemäß § 26 Abs. 4 AktG anzuwenden ist. Das Oldenburger Gericht begründet aber sehr ausführlich, warum es eine 10 Jahresfrist ansetzt. Das ist u. E. eher eine theoretische Diskussion, zumal der behandelte Fall in der Praxis kaum eine Rolle spielt. Für eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrages gibt es keine wirkliche praktische Begründung. Jedenfalls können Sie die Klausel zum Gründungsaufwand nicht einfach als redaktionelle Änderung eintragen lassen. Es gilt die oben genannte 10-Jahresfrist.