Wird der Gesellschafter, der aus der GmbH ausgeschossen werden soll, nicht ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung geladen oder wird ihm nur eine Ersatzzustellung eigenhändig in den Briefkasten geworfen, dann ist … die Beschlussfassung über die Ausschließung unwirksam. Voraussetzung für eine korrekte Beschlussfassung ist die ordnungsgemäße Einladung zur Gesellschafterversammlung (§ 51 GmbH-Gesetz) (OLG Celle, Urteil vom 24.9.2013, 9 U 69/13).
Im Urteilsfall wusste der Geschäftsführer, der die Ersatzzustellung veranlasste, dass der Gesellschafter nicht unter der angegebenen Adresse zu erreichen war. Zugleich hatten ihm andere Mit-Gesellschafter die korrekte Adresse mitgeteilt. In diesem Fall ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Einladung zur Gesellschafterversammlung an die ihm genannte Adresse zu verschicken. Und zwar unter Wahrung der Frist und Nennung der Tagesordnung: „Beschlussfassung über die Ausschließung des Gesellschafters X.“. Empfehlung: Geht es um eine so weit reichende Beschlussfassung, sollten sich rechtlich unerfahrene Geschäftsführer streng an die im Gesetz vorgegebenen Formvorschriften halten bzw. bei Unklarheiten einen Anwalt einschalten, um solche dummen Formfehler zu vermeiden.