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GmbH-Recht: Fehlerhafte Beschlussfassung zum Gesellschafter-Ausschluss

Wird der Gesell­schaf­ter, der aus der GmbH aus­ge­schos­sen wer­den soll, nicht ord­nungs­ge­mäß zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gela­den oder wird ihm nur eine Ersatz­zu­stel­lung eigen­hän­dig in den  Brief­kas­ten gewor­fen, dann ist … die Beschluss­fas­sung über die Aus­schlie­ßung unwirk­sam. Vor­aus­set­zung für eine kor­rek­te Beschluss­fas­sung ist die ord­nungs­ge­mä­ße Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (§ 51 GmbH-Gesetz) (OLG Cel­le, Urteil vom 24.9.2013, 9 U 69/13).

Im Urteils­fall wuss­te der Geschäfts­füh­rer, der die Ersatz­zu­stel­lung ver­an­lass­te, dass der Gesell­schaf­ter nicht unter der ange­ge­be­nen Adres­se zu errei­chen war. Zugleich hat­ten ihm ande­re Mit-Gesel­l­­schaf­ter die kor­rek­te Adres­se mit­ge­teilt. In die­sem Fall ist der Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung an die ihm genann­te Adres­se zu ver­schic­ken. Und zwar unter Wah­rung der Frist und Nen­nung der Tages­ord­nung: „Beschluss­fas­sung über die Aus­schlie­ßung des Gesell­schaf­ters X.“. Emp­feh­lung: Geht es um eine so weit rei­chen­de Beschluss­fas­sung, soll­ten sich recht­lich uner­fah­re­ne Geschäfts­füh­rer streng an die im Gesetz vor­ge­ge­be­nen Form­vor­schrif­ten hal­ten bzw. bei Unklar­hei­ten einen Anwalt ein­schal­ten, um sol­che dum­men Form­feh­ler zu vermeiden.

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