In Zeiten von neuen Geschäftsmodellen, alles umfassender Digitalisierung und prosperierenden StartUps geht es vor allem um Geschwindigkeit. Wem gelingt eine schnelle Finanzierung? Wer findet am schnellsten die besten Partner? Wer ist zuerst im Markt? Wer macht den ersten Börsengang? Und das Alles in einem rechtlichen Rahmen, der die beteiligten Personen so schützt, dass ein Zugriff auf das Privatvermögen nicht ohne weiteres möglich ist – das persönliche Risiko minimiert ist. In Deutschland geht das nach wie vor am besten mit einer GmbH oder deren kleiner Schwester – der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Das Gesellschaftsrecht ist gefordert.
Mit dem Musterprotokoll und …
gut vorbereiteten Unterlagen dauert die Anmeldung einer GmbH unterdessen nur noch wenige Wochen. An einer weiteren Beschleunigung – sprich: Online-Registrierung – wird gearbeitet (vgl. Nr. 11/2019). Das bringt klare Verhältnisse für die beteiligten Personen. Dennoch bleiben Unwägbarkeiten. So bleiben mit dem Musterprotokoll viele Fragen (Beispiel: Ausscheiden aus der UG) ungelöst. Eine Unternehmergesellschaft lässt sich nur mit Bareinlagen gründen. Oder: Kann man das für eine GmbH notwendige Stammkapital mit einer Kryptowährung (z. B. in Bitcoins) einzahlen? Im Grundsatz: JA! Und zwar als Sacheinlage bei Gründung einer GmbH. Das ist – soweit die Rechtsexperten – zulässig. Allerdings sollten Sie nicht darauf bauen, dass sich das bereits bis in alle Registergerichte herumgesprochen hat.