Viele GmbH-Gesellschafter (-Geschäftsführer) finanzieren ihre GmbH mit einem Gesellschafter-Darlehen. Aufpassen müssen Sie bei der Rückzahlung: Verrechnen Sie das Darlehen z. B. mit einer Forderung der GmbH gegenüber Dritten, hat das Folgen für die Haftung. Konkret: …
Im Falle einer Krise, wird der Insolvenzverwalter nachträglich prüfen, ob es sich bei der Rückzahlung des Darlehen um einen Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot handelt (§ 30 GmbH-Gesetz). Das ist dann immer auch eine Ermessensentscheidung. In der Regel wird der Insolvenzverwalter das durchsetzen und Sie müssen dann im Klageweg dagegen vorgehen. Die Beweisführung bleibt schwierig (so zuletzt OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.5.2012, 16 U 53/11).
Für die Praxis: Achten Sie bei der Rückzahlung von Gesellschafter-Darlehen darauf, dass diese wie im (schriftlichen) Darlehens-Vertrag abgewickelt werden, korrekt verbucht werden (freie Rücklage) und dass es durch die Rückzahlung nicht zu einer Unterbilanz kommt. Können Sie das nicht selbst beurteilen, sollten Sie Ihren Steuerberater einschalten, damit der die richtige Buchung vorgibt.