Laut Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf darf der als Ghostwriter tätige Schreiber von wissenschaftlichen Arbeiten nicht damit werben, das der „Marktführer“ sei. Das ist alleine schon deswegen unzulässig, weil er eine verbotene Dienstleistung anbietet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2011, I‑20 U 116/10).
Für die Praxis: Geklagt hatte ein anderer Ghostwriter – der die Marktführerschaft des „Kollegen“ so nicht hinnehmen wollte. Nach den neuesten Umständen ein bemerkenswertes Urteil, das wohl Einige aufschrecken wird, die ihrer Karriere mit einer Promotion einen zusätzlichen Kick geben wollen. Aus dem Urteil: Beide Ghostwriter verlangen für eine sog. „Übungsarbeit“ zwischen 10.000 und 20.000 €.
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