Überträgt die Gesellschafterversammlung die Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund auf einen Bevollmächtigten … (z. B. einen Anwalt), gilt die Zweiwochenfrist. Und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem ein/die Gesellschafter vom Kündigungsgrund Kenntnis haben (BGH mit Urteil vom 9.4.2013, II ZR 273/11).
Für die Praxis: Im Urteilsfall hatte der zur Kündigung bevollmächtigte Rechtsberater die Kündigung zu spät ausgesprochen. Es kommt nämlich nicht darauf an, dass der Bevollmächtigte innerhalb der 2‑Wochenfrist (§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB) handelt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem das zur Kündigung zuständige Organ (hier: Gesellschafterversammlung) Kenntnis von den Kündigungsgründen hatte. Der Geschäftsführer hatte unzulässigerweise neben seiner Anstellung einen Scheinberatervertrag abgeschlossen.