Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Sie die Finanzierungskosten für die private Vermögensanlage nur noch in Höhe des Sparer-Pauschbetrages (801 EUR bzw. 1.602 EUR für Ehegatten) steuerlich verrechnen. Diese Einschränkung ist rechtlich umstritten. Insbesondere dann, wenn der private Steuersatz unter dem 25 %-Satz für die Abgeltungsteuer liegt, führt das zu einer doppelten Benachteiligung des Steuerzahlers. Was tun? Jetzt kommt Bewegung in die Diskussion um den Werbungskostenabzug.
Zum einen prüft der Bundesfinanzhof (BFH), ob …diese doppelte Benachteiligung rechtens ist (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: VIII R 13/13). Jetzt, und das ist für alle Vermögensverwalter interessant, ist ein weiteres Verfahren dazu anhängig. Geprüft wird, ob die generelle Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf den Sparer-Pauschbetrag überhaupt zulässig ist (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: VIII R 18/14).