Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Erfolg deutscher Unternehmen im internationalen Geschäft auch darauf beruht, dass man sich den landestypischen Gepflogenheiten angepasst hat. So sind Bakschisch und kleine Aufmerksamkeiten keine Erfindung der Neuzeit und selbst in einer ganzen Reihe von Ländern der EU verbreitet Phänomene. Ein Richtung weisendes Urteil zur Haftung der Geschäftsleitung zu diesem Themenkomplex kommt jetzt vom LG München.
Hintergrund: … Mit allen Siemens-Mitarbeitern, die in das System der schwarzen Kassen und Korruptionszahlungen im Fernost-Geschäft verwickelt waren, wurden außergerichtliche Vergleiche vereinbart. Nur der Fall eines Vorstands-Mitglieds wurde gerichtlich entschieden. Dazu das LG München: „Der Angeklagte wird in vollem Umfang zum Schadensersatz gegenüber der Siemens AG verurteilt“ (15 Mio. EUR für Anwalts- und Gerichtskosten). Die im Urteil genannten Rechtsgrundsätze gelten auch für alle GmbH-Geschäftsführer (LG München, Urteil vom 10.12.2013, 5 HK O 1387/10).
Die Rechtslage: Als Geschäftsführer können Sie vom Unternehmen immer dann persönlich in die Haftung genommen werden, wenn Sie zulassen, dass gegen Recht und Gesetz verstoßen wird (Legalitätspflicht). Danach haftet der Geschäftsführer auch, wenn er solche Verstöße duldet – also davon weiß und nichts dagegen unternimmt. Und auch dann, wenn er es unterlässt in seinem Unternehmen ein sog. Compliance-System einzurichten, mit dem Verstöße vorbeugend erkannt, systematisch aufgedeckt bzw. unterbunden werden können. Insofern gelten die Vorgaben aus dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) ausdrücklich auch für die GmbH und ihren Geschäftsführer (vgl. BT-Drucksache 13/9712, Seite 15). Der im Prozess unterlegene Geschäftsleiter wird das Urteil so nicht hinnehmen und hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Dieses Verfahren ist nun anhängig vor dem Oberlandesgericht (OLG) München unter dem Aktenzeichen 7 U 113/14. Über den Ausgang des Verfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden.
Für die Praxis: In kleineren Unternehmen (weniger als 3 bis 4 Organisationsebenen) muss kein Compliance-System eingerichtet und auch kein Compliance-Beauftragter benannt werden. Hier genügt es, wenn Sie die Mitarbeiter regelmäßig darauf hinweisen, dass sie sich grundsätzlich an gesetzliche Vorschriften halten müssen und über Verstöße die Geschäftsführung informieren müssen. Entlastend für den Geschäftsführer ist es auch, wenn die Arbeitnehmer auf diese Pflichten in ihren Arbeitsverträgen ausdrücklich hingewiesen werden.