Grundbesitzunternehmen genießen einen Steuervorteil: Sie können bestimmte Kosten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages verrechnen (sog. Grundbesitzkürzung). Die Finanzbehörden lassen die Grundbesitzkürzung aber nur zu, solange es sich nicht um eine Betriebsaufspaltung handelt. Was tun?
Dazu gibt es jetzt eine neue Rechtslage: Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf handelt es sich auch dann um eine Betriebsaufspaltung, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft nicht wie üblich eine Besitz-Personengesellschaft ist, sondern es sich um eine Besitz-GmbH handelt. Vernietet und verpachtet diese Besitz-GmbH Wirtschaftsgüter (Immobilien, aber auch: Maschinen, Anlagevermögen) an die Betriebs-GmbH und beherrschen die Gesellschafter beide Unternehmen, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung vor (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2014, 12 K 946/11 G).