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Volkelt-Briefe

Der Fall „Gaffel“: OLG Köln präzisiert Vorgaben für GmbH-Auflösung

Die Köl­ner Pri­vat­braue­rei Gaf­fel ist nicht nur für Kölsch bekannt. Auch der jah­re­lan­ge Rechts­streit zwi­schen den Gesell­schaf­tern – den Brü­dern Becker – sorgt für Schlag­zei­len. Jetzt hat das OLG Köln dazu ent­schie­den (OLG Köln, Urteil vom 19.12.2013, 18 U 218/11). Die Rechts­la­ge:

Im Urteil ging es zwar nicht um eine GmbH, son­dern um die Gaf­fel Becker & Co. oHG – also um eine Per­so­nen­ge­sell­schaft. Die vom Gericht auf­ge­zeig­ten Grund­sät­ze im Kon­flikt-Manage­ment zwi­schen zer­strit­te­nen Gesell­schaf­tern sind u. E. auch auf das Zusam­men­wir­ken der Gesell­schaf­ter einer GmbH über­trag­bar. Dazu im Einzelnen:

  • Auf­lö­sung der Gesell­schaft: Der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter klag­te auf Auf­lö­sung der Gesell­schaft. Begrün­dung: Ein sinn­vol­les Zusam­men­wir­ken der Gesell­schaf­ter sei nicht mehr zu erwar­ten, und um Scha­den von der Fir­ma abzu­hal­ten, ist eine Auf­lö­sung not­wen­di­ges letz­tes Mit­tel. Dage­gen die Rich­ter des OLG Köln: Es lässt sich nicht fest­stel­len, dass der anhal­ten­de Streit zwi­schen den bei­den Brü­dern sowie die aus­führ­li­che Bericht­erstat­tung dar­über dem Geschäfts­be­trieb der Gaf­fel gra­vie­rend gescha­det hät­te. Die Gesell­schaft geht ihren Geschäf­ten auf den Märk­ten für Kölsch und für Fass­brau­se seit Jah­ren in kaum ver­än­der­ter Form nach“. Fazit: Ob der Kon­flikt zwi­schen den Gesell­schaf­tern zu einem Scha­den für das Unter­neh­men führt, bemisst sich am lau­fen­den Unter­neh­mens­er­folg. Steht das Unter­neh­men dau­er­haft gut da, ist die Chan­ce, dass zer­strit­te­ne Gesell­schaf­ter eine gericht­li­che Auf­lö­sung des Unter­neh­mens erzwin­gen kön­nen so gut wie ausgeschlossen.
  • Abbe­ru­fung der Geschäfts­füh­rer: Um den Dau­er­streit der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu been­den, hält es das Gericht für gerecht­fer­tigt und ein ange­mes­se­nes Mit­tel, wenn die zer­strit­te­nen Gesell­schaf­ter  aus der Geschäfts­füh­rung aus­schei­den. Bemer­kens­wert: Auch ohne Nach­weis für kon­kre­te Ver­ge­hen des ein­zel­nen Geschäfts­füh­rers, hält das Gericht das „für den das Unter­neh­men am wenigs­ten beein­träch­ti­gen­den Weg zur Lösung des Dau­er­streits“. Ein­zig der am Streit nur am Ran­de betei­lig­te Juni­or-Gesel­l­­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer Hein­rich Phil­lip Becker darf nun in Zukunft die Geschi­cke der Braue­rei wei­ter lenken.

Wenn Sie sich auf sol­chen Zufall nicht ein­las­sen wol­len, dann geht das. Dazu müs­sen Sie im Gesell­schafts­ver­trag kon­kre­ti­sie­ren, unter wel­chen Bedin­gun­gen Sie sich eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit mit dem oder den Gesell­schaf­tern nicht mehr zumu­ten wol­len. Dazu müs­sen die „wich­ti­gen Grün­de“ für einen Aus­schluss kon­kret benannt wer­den:  Das Errei­chen eines bestimm­ten Alters, Ver­stö­ße gegen Wett­bewerbsvereinbarungen“. Wenn das schwarz auf weiß ver­ein­bart ist, muss sich auch das zustän­di­ge Land­ge­richt dar­an hal­ten. Wei­ter­füh­rend: Mus­ter GmbH-Gesellschaftsvertrag

Sind die (Fami­li­en-) Gesell­schaf­ter über Jah­re zer­strit­ten, wird es schwie­rig. Auch Media­ti­on, Coa­ching und the­ra­peu­ti­sche Bera­tung hel­fen oft nicht wei­ter. Es men­schelt. Las­sen Sie sich als betei­lig­ter Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht vor­schnell auf einen Auf­lö­sungs- oder Abbe­ru­fungs­pro­zess ein. Nach die­sem Urteil kann der Schuss schnell nach hin­ten gehen. Und zwar, wenn das Land­ge­richt (in ers­ter Instanz) alle Geschäfts­füh­rer – also auch Sie – abbe­ruft und einen Not-Geschäfts­­­füh­rer ein­setzt – zum Woh­le der GmbH. Wol­len Sie den Mit-Geschäfts­füh­rer abbe­ru­fen, dann müs­sen Sie tat­säch­lich wich­ti­ge Grün­de haben. Zer­strit­ten­heit allei­ne reicht als Begrün­dung kaum mehr aus. Erfah­re­ne Bera­ter set­zen in sol­chen Kon­flikt­fäl­len auf einen lan­gen Atem, Ver­mitt­lungs­ge­sprä­che zwi­schen den Par­tei­en und ver­trau­ens­bil­den­de Maßnahmen.

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