Nach dem Urteil zum Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmer hat das BAG jetzt festgestellt, dass die Zahl Leiharbeitnehmer auch bei der Festlegung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder mitzählen. Voraussetzung: …
Sie setzen regelmäßig Leiharbeitnehmer ein und Ihr Unternehmen hat mehr als 100 Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 13.3.2013, 7 ABR 69/11).
Für die Praxis: Hat die GmbH z. B. neben der Stammbelegschaft von 80 Mitarbeitern regelmäßig 21 Leiharbeiter, beschäftigt sie im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes insgesamt 101 wahlberechtigte Mitarbeiter. Der Betriebsrat besteht danach aus 7 Mitgliedern, die für die Betriebsratstätigkeit freigestellt werden müssen und die Sonderkündigungsschutz haben.