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Betriebsrat: Ab 100 Arbeitnehmern zählen Leiharbeitnehmer

Nach dem Urteil zum Wahl­be­rech­ti­gung von Leih­ar­beit­neh­mer hat das BAG jetzt fest­ge­stellt, dass die Zahl Leih­ar­beit­neh­mer auch bei der Fest­le­gung der Anzahl der Betriebs­rats­mit­glie­der mit­zäh­len. Voraussetzung: …

Sie set­zen regel­mä­ßig Leih­ar­beit­neh­mer ein und Ihr Unter­neh­men hat mehr als 100 Arbeit­neh­mer (BAG, Urteil vom 13.3.2013, 7 ABR 69/11).

Für die Pra­xis: Hat die GmbH z. B. neben der Stamm­be­leg­schaft von 80 Mit­ar­bei­tern regel­mä­ßig 21 Leih­ar­bei­ter, beschäf­tigt sie im Sin­ne des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes ins­ge­samt 101 wahl­be­rech­tig­te Mit­ar­bei­ter. Der Betriebs­rat besteht danach aus 7 Mit­glie­dern, die für die Betriebs­rats­tä­tig­keit frei­ge­stellt wer­den müs­sen und die Son­der­kün­di­gungs­schutz haben.

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