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Firmenwagen: Achtung bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags

Kön­nen Sie dem Finanz­amt gegen­über nicht nach­wei­sen, dass der Fir­men­wa­gen aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt wird, wird der dazu gebil­de­te Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag rück­gän­gig gemacht – erhöht also nach­träg­lich den zu ver­steu­ern­den Gewinn der GmbH. Dazu – so das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter – ist in der Regel der Nut­zungs­nach­weis mit der Füh­rung eines Fahr­ten­buch zu erbrin­gen (FG Müns­ter, Urteil v. 10.7.2019, 7 K 2862/17 E).

Der betrof­fe­ne Steu­er­zah­ler hat gegen die­ses Urteil Revi­si­on ein­ge­legt. Der Bun­des­fi­nanz­hof muss dazu also abschlie­ßend ent­schei­den (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: VIII R 24/19). DazuD: Steht zusätz­lich ein pri­va­ter Pkw zur Ver­fü­gung, ist das laut FG zwar ein Hin­weis auf eine über­wie­gend betrieb­li­che Nut­zung. Das genügt aber nicht für den Nach­weis einer aus­schließ­lich betrieb­li­chen Nutzung.

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Volkelt-Brief 43/2019

Geschäfts­füh­rer-Vor­sor­ge FA bestraft Feh­ler in der Pen­si­ons­zu­sa­ge + Geschäfts­füh­rer-Auf­ga­be: Vor­keh­run­gen gegen die Pro­dukt- und Pro­du­zen­ten­haf­tung + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Quo­te und/oder Qua­li­fi­ka­ti­on? + Unter­neh­mens-Trends: Was Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Neue Ideen für den (Online-) Han­del + Ter­min­sa­che: Der Jah­res­ab­schluss 2018 der klei­nen GmbH + GmbH/Recht: Der Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag zwi­schen GmbHs + GmbH/Planung: Kal­ku­la­ti­ons-Eck­da­ten 2020 + BFH-aktu­ell: Kür­zung des Gewer­be­er­trags bei der Ver­mie­tung von Immo­bi­li­enBMF: Zeit­wert­kon­to für Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer

 

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GF-Vorsorge: FA bestraft Fehler im Pensionsvertrag

Um alle Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen, die mit der Gewäh­rung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge an den Geschäfts­füh­rer der GmbH ver­bun­den sind,  tat­säch­lich nut­zen zu kön­nen, müs­sen alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, die von den Finanz­be­hör­den vor­ge­schrie­ben wer­den – so zuletzt zusam­men­ge­fasst in einem aus­führ­li­chen BMF-Schrei­ben vom aus dem Jah­re 2012 (Quel­le: BMF-Schrei­ben IV C 2 – S 2742/10/10001). Fehlt nur eine der Vor­aus­set­zun­gen und wird den­noch eine Rück­stel­lung für die Pen­si­ons­an­sprü­che in der Bilanz aus­ge­wie­sen, kos­tet das. Die Rück­stel­lung muss auf­ge­löst wer­den – der Steu­er­vor­teil ist dahin und muss zurück­ge­zahlt wer­den. Auch rückwirkend.

Wider­spruch ist zwecklos. … 

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GF-Aufgabe: Vorkehrungen gegen die Produkt- und Produzentenhaftung

Ob in der Lebens­mit­tel­bran­che (Wil­ke, Deut­scher Milch Kon­tor), in der Immo­bi­li­en­wirt­schaft (Von­o­via, Pro­ble­me mit Sal­mo­nel­len), in der Phar­ma­bran­che (Ver­un­rei­ni­gun­gen in Apo­the­ken) oder in der indus­tri­el­len Pro­duk­ti­on (zahl­rei­che aktu­el­le Pkw-Rück­ruf­ak­tio­nen): Über­all bestehen Risi­ken für den res­sort­ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer oder sogar für alle Geschäfts­füh­rer in ihrer Gesamt­ver­ant­wor­tung aus der Pro­dukt- und Pro­du­zen­ten­haf­tung. Zu beach­ten sind Infor­ma­ti­ons- und Auf­klä­rungs­pflich­ten, aber auch sog. Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten, wonach die Geschäfts­lei­tung dafür zu sor­gen hat, dass orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men umge­setzt wer­den, die einen „ord­nungs­ge­mä­ßen” Pro­duk­ti­ons­ab­lauf sicher­stel­len. Leich­ter gesagt als getan in Zei­ten von Fach­kräf­te­man­gel und per­ma­nen­tem Wett­be­werbs­druck. Den­noch: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie es schluss­end­lich, der für Feh­ler gera­de ste­hen muss. Neben den Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen von Kun­den geht es dabei auch um Ansprü­che der Gesell­schaf­ter, die sich an der Geschäfts­füh­rung für den Scha­den für das Unter­neh­men an den Geschäfts­füh­rern schad­los hal­ten wol­len und Ersatz­an­sprü­che stel­len. Was tun bzw. wie umge­hen mit die­ser Situation? … 

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Geschäftsführer-Perspektive: Quote und/oder Qualifikation?

Ken­nen Sie Jen­ni­fer Mor­gan? US-Mana­ge­rin, Jahr­gang 1971 und seit Okto­ber 2019  Vor­stands­vor­sit­zen­de der SAP-Unter­neh­mens­grup­pe. Erwäh­nens­wert inso­fern, als sie die ers­te Frau an der Spit­ze eines deut­schen DAX-Unter­neh­mens ist. Gra­tu­lie­re. Für Zeit­ge­nos­sen, die die Geschlech­ter­dis­kus­si­on ernst neh­men, kann das aber nur ein Anfang sein. Im deut­schen Mit­tel­stand ist man da unter­des­sen schon ein gan­zes Stück prag­ma­ti­scher. „Wer am bes­ten geeig­net ist, bekommt den Job”, so die auf Mana­ge­rin­nen spe­zia­li­sier­te Head­hun­terin Chris­ti­na Vir­zi. Was wäre eine Trumpf-Grup­pe ohne Frau Leib­in­ger-Kam­müll­er oder Welt­markt­füh­rer Karl Storz ohne ihre unter­des­sen 80jährigen Seni­or-Che­fin Sybill Storz? Ein biß­chen mehr darf es aller­dings immer sein. Mit den bes­ten Grüßen.

 

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Digitales: Neue Ideen für den (Online-) Handel

Der Online-Han­del ist bei jun­gen Men­schen ange­sagt. Der Ein­zel­han­del bekommt immer mehr Pro­ble­me, in den Innen­städ­ten steigt der Leer­stand und die das Ein­kaufs-Event-Erleb­nis bleibt auf der Stre­cke. Eini­ge Tra­di­ti­ons­ge­schäf­te reagie­ren mit eige­nen Inter­net-Shops, ande­re schlie­ßen sich zu regio­na­len Online-Shops zusam­men. In Frei­burg ver­sucht man es jetzt mit einer Koope­ra­ti­on von Tra­di­ti­ons­ge­schäf­ten mit regio­na­len Start­Up-Unter­neh­mer. Die Initia­ti­ve heißt StartUp-Connnection.

Die Idee: Das Innen­stadt-Ein­kaufs­er­leb­nis soll wie­der­be­lebt wer­den. Tra­di­ti­ons-Häu­ser stel­len einen Teil ihrer Flä­che regio­na­len Start­Up-Anbie­tern zur Ver­fü­gung und schaf­fen damit ein neu­es Event-Erleb­nis. Das ver­kos­tet der regio­na­le Schnaps-Brau­er sein Gebrann­tes im Tra­di­ti­ons-Schuh­haus oder der regio­na­le Nudel-Pro­du­zent prä­sen­tiert sei­ne neu­es­ten Nudel-Ideen beim tra­di­tio­nel­len Her­ren-Aus­stat­ter der Stadt. Der Mehr­wert heißt: Syn­er­gie. Damit sol­len wie­der ver­mehrt Kun­den aus der Regi­on ange­zo­gen wer­den. Zusatz-Effekt: Die regio­na­len Start­Ups erhal­ten auf die­se Wei­se eine Platt­form, die sie aus eige­ner Kraft so nie schaf­fen wür­den. Die Macher sehen bereits ers­te Erfol­ge. Der so ange­leg­te Event-Frei­tag topp­te bereits den bes­ten Verkaufssamstag.

Ganz gene­rell lässt sich ein Trend hin zu „Regio” fest­ma­chen. Hin­ter­grund: Mit Online-Mar­ke­ting und Social-Media las­sen sich die „Gro­ßen” gut ver­kau­fen. Wer klei­ne Ziel­grup­pen bedient und regio­nal ver­mark­tet, der erreicht nach wie vor mit den tra­di­tio­nel­len Mar­ke­ting-Kanä­len die bes­se­ren Ergebnisse.

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Terminsache: Der Jahresabschluss 2018 der kleinen GmbH

Klei­ne GmbHs haben noch 5 Wochen Zeit, … 

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GmbH/Recht: Der Teilgewinnabführungsvertrag zwischen GmbHs

Zivil- und damit steu­er­recht­li­che Vor­aus­set­zung für den wirk­sa­men Abschluss eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges zwi­schen zwei oder meh­re­ren GmbHs sind: 1: Der Ver­trag muss schrift­lich vor­lie­gen, 2. der Zustim­mungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen muss nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und 3. der Zustim­mungs­be­schluss muss ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Das gilt aber nicht zwin­gend für den Abschluss eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges, der ledig­lich einen Teil des aus­ge­wie­se­nen Gesamt­ge­winns betrifft (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).

Im Urteils­fall hat­te einer der Gesell­schaf­ter (hier: GmbH) vor­ab Anspruch auf einen Anteil von 20 % des aus­ge­wie­se­nen Gewinns. Laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) han­delt es sich dabei nicht um einen Gewinn­an­teil, son­dern um sog. Geschäfts­un­kos­ten, die zivil- und steu­er­recht­lich wie ande­re Ver­bind­lich­kei­ten zu behan­deln sind. Offen ist nach die­ser Ent­schei­dung aller­dings wei­ter­hin, wie die Rechts­la­ge ein­zu­schät­zen ist, wenn ein grö­ße­rer Teil als 20 5, ein Groß­teil oder ein über­wie­gen­der Teil des Gewinns per Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag an einen der Gesell­schaf­ter abge­führt wer­den muss. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie beim Abschluss eines sol­chen Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges, wenn Sie die oben genann­ten drei Vor­aus­set­zun­gen ein­hal­ten – jeden­falls dann, wenn auf jeden Fall die damit ver­bun­de­ne Steu­er­wir­kung erzielt wer­den soll.

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GmbH/Planung: Kalkulations-Eckdaten 2020

Die Umla­ge zur För­de­rung von Öko­strom (EEG-Umla­ge) in Deutsch­land wird 2020 um mehr als 5 %. Das haben die Betrei­ber der gro­ßen Strom­net­ze bekannt gege­ben. Die EEG-Umla­ge beträgt danach 6,76 Cent pro Kilo­watt­stun­de und liegt damit um 5,5 % höher als in die­sem Jahr (6,41 Cent). Auch die Netz­ent­gel­te wer­den nach ers­ten Pro­gno­sen in 2020 wei­ter stei­gen. Bis­her wur­den laut einer Ana­ly­se des Ver­brau­cher­por­tals Check24 die neu­en Netz­ent­gel­te für 68 % der Ver­sor­gungs­ge­bie­te ver­öf­fent­licht. Im Durch­schnitt stei­gen sie nach bis­he­ri­gen Zah­len für 2020 um 9 %. Nach Ein­schät­zung des Ver­brau­cher­por­tals Veri­vox wer­den wohl auch die Groß­han­dels­prei­se in 2020 über dem der­zei­ti­gen Niveau lie­gen. Auch die Kos­ten für Steu­ern und Abga­ben wer­den wei­ter stei­gen. Fast 70 %  der deut­schen Kom­mu­nen (hier: über 20.000 Ein­woh­ner) haben bereits ange­kün­digt, die Gewer­be- und/oder Grund­steu­er erhöhen.

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BFH-aktuell: Kürzung des Gewerbeertrags bei der Vermietung von Immobilien

Ver­mie­tet eine GmbH neben Immo­bi­li­en zusätz­lich auch tei­le der zur Aus­stat­tung gehö­ren­den Wirt­schafts­gü­ter (hier: Hotel­ein­rich­tun­gen, The­ken- und Buf­fetein­rich­tun­gen) han­delt es sich um eine schäd­li­che Neben­tä­tig­keit im Sin­ne des § 9 GewStG. Fol­ge: Damit ist es nicht mehr mög­lich, den Teil des Gewer­be­er­tra­ges, der auf die Ver­wal­tung und Nut­zung des eige­nen Grund­be­sit­zes fällt, zu kür­zen (BFH, Urteil v. 11.4.2019, III R 36/15).

Wer­den neben der Immo­bi­lie zusätz­li­che sog. Betriebs­vor­rich­tun­gen mit­ver­mie­tet, ist eine Kür­zung des Gewer­be­er­tra­ges und damit der Gewer­be­streu­er­be­las­tung nicht mehr mög­lich. Aus­drück­lich nicht vor­ge­se­hen ist – so der BFH – eine Baga­tell­gren­ze – die Kür­zung wird bereits dann von den Finanz­be­hör­den zu Recht ver­wei­gert, wenn neben der Immo­bi­lie ledig­lich gering­fü­gi­ge Betriebs­ein­rich­tun­gen (Bei­spiel: Tep­pi­che, Vor­hän­ge) gegen Ent­gelt über­las­sen wer­den. Die neue Rechts­la­ge soll­te bei der Kon­zep­ti­on von Fran­chise-Model­len mit Immo­bi­li­en­nut­zung unbe­dingt beach­tet werden