Kategorien
Lexikon

Bestellung zum Geschäftsführer

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH wird von den Gesell­schaf­tern der GmbH zum Geschäfts­füh­rer bestellt. Damit ist er gesetz­li­cher Ver­tre­ter der GmbH und wird im Han­dels­re­gis­ter als ver­tre­tungs­be­fug­ter Geschäfts­füh­rer ein­ge­tra­gen. Er allei­ne han­delt im Außen­ver­hält­nis rechts­ver­bind­lich für die Kapi­tal­ge­sell­schaft. Gleich­zei­tig ist er Arbeit­neh­mer der GmbH. Im Rah­men des Anstel­lungs­ver­tra­ges wer­den die Auf­ga­ben, Ihre Rech­te und Pflich­ten fest­ge­legt (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Der GmbH-Geschäfts­füh­rer muss mit der Sorg­falt des ordent­li­chen Geschäfts­man­nes han­deln (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 347 HGB). Danach müs­sen die Geschäfts­füh­rer der GmbH bestehen­de Geset­ze ein­hal­ten. Der Geschäfts­füh­rer hat die Pflicht zur Unter­neh­mens­lei­tung inner­halb der Vor­schrif­ten des Gesell­schafts­ver­tra­ges, von Gesell­schaf­ter­wei­sun­gen und der bestehen­den Geschäftsordnung.

Das betrifft z. B.:

  1. Pflicht zur Boni­täts­prü­fung von Ver­trags­part­nern – Pflicht zur Nach­kal­ku­la­ti­on bei Ange­bo­ten grö­ße­ren Umfangs
  2. Ein­for­de­rung von Sicher­hei­ten bei Lie­fe­run­gen auf Kre­dit ins Ausland
  3. Erwerb von lang­fris­ti­gen Inves­ti­ti­ons­gü­tern grund­sätz­lich nur gegen Siche­rung der Bezah­lung aus Fremdmitteln
  4. Füh­rung von Kassenbüchern

Neben den kauf­män­ni­schen und han­dels­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen unter­liegt der Geschäfts­füh­rer einem weit rei­chen­den Gebot zur Treue­pflicht gegen­über der GmbH. Eine schuld­haf­te Treue­pflicht­ver­let­zung führt zu einem Scha­dens­er­satz­an­spruch. Die­ser besteht gegen­über der Gesell­schaft, nicht aber ein­zel­nen Gesell­schaf­tern gegen­über. Sol­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren nach 30 Jah­ren (§ 195 BGB).

Weiterführende Informationen:

Kon­flik­te in der GmbH – rich­tig lösen

Kategorien
Lexikon

Beschlussmehrheiten

Grund­sätz­lich genügt zur Beschluss­fas­sung in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH die ein­fa­che Mehr­heit, d. h. die Hälf­te der abge­ge­be­nen Stim­men muss um eine Stim­me über­schrit­ten wer­den. Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen ande­re Mehr­hei­ten ver­langt wer­den, etwa die

  1. Mehr­heit (genau der abge­ge­be­nen Stimmen),
  2. abso­lu­te Mehr­heit (das ist mehr als die Hälf­te aller abstim­mungs­be­rech­tig­ten Stim­men) oder sogar
  3. Ein­stim­mig­keit.

Zuläs­sig ist auch eine Bestim­mung, wonach die Zustim­mung eines bestimm­ten Gesell­schaf­ters vor­lie­gen muss. Die ¾‑Mehrheit ist zwin­gend vor­ge­schrie­ben für:

Für die­se Beschlüs­se kann der Gesell­schafts­ver­trag auch Ein­stim­mig­keit vorschreiben.

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Beschluss­fas­sung in der GmbH

Rech­ner: Beschluss-Mehrheiten

Kategorien
Lexikon

Beirat

Laut GmbH-Gesetz kann in der GmbH ein zusätz­li­ches Gre­mi­um ein­ge­rich­tet und mit beson­de­ren Auf­ga­ben aus­stat­tet wer­den (§ 52 GmbHG). Das ist z. B. sinn­voll, wenn die GmbH meh­re­re Gesell­schaf­ter hat, die geschäft­lich uner­fah­ren sind, wenn die GmbH sehr vie­le Gesell­schaf­ter mit unter­schied­li­chen Inter­es­sen hat oder wenn. die GmbH leich­ter an Kre­di­te kom­men will. Je nach­dem, wel­che Zie­le mit der Ein­rich­tung eines Bei­rats erreicht wer­den sol­len, müs­sen die Auf­ga­ben und die Rech­te und Pflich­te des Bei­rats vor­ge­ben werden.

Man unter­schei­det:

  1. der Bei­rat mit aus­schließ­lich bera­ten­der Funk­ti­on oder
  2. der Bei­rat mit kon­trol­lie­ren­der Funktion.

Wenn die Gesell­schaf­ter der GmbH geschäft­lich uner­fah­ren sind und nicht in der Lage sind, die Aus­wir­kun­gen von wirt­schaft­li­chen Ent­schei­dun­gen rich­tig ein­zu­schät­zen, genügt es in der Regel, einen Bei­rat mit bera­ten­der Funk­ti­on ein­zu­rich­ten. In die­sem Fall soll­ten die Bei­rä­te Exper­ten sein, die die Gesell­schaf­ter fun­diert und sach­ge­recht in ihrer Ent­schei­dungs­fin­dung bera­ten. Trau­en sich die Gesell­schaf­ter nicht zu, wirt­schaft­li­che Ent­schei­dun­gen und Pro­zes­se selbst ver­ant­wort­lich zu ent­schei­den, kann ein Bei­rat mit ech­ten Kon­troll­funk­tio­nen und Sank­ti­ons­be­fug­nis­sen ein­ge­setzt wer­den. Gibt es einen Bei­rat in der GmbH gebil­det, gel­ten zahl­rei­che Vor­schrif­ten des Aktiengesetzes.

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Der Bei­rat der GmbH (wird dem­nächst eingestellt)

Beschluss-Form­lar: Bestel­lung und Ein­rich­tung des Bei­rats (in Bearbeitung)

Bei­rats-Ord­nung (in Bearbeitung)

Kategorien
Lexikon

Beendigung der GmbH

Was muss erle­digt wer­den: Die Gläu­bi­ger der Gesell­schaft müs­sen wäh­rend der Liqui­da­ti­on der GmbH min­des­tens drei­mal zur Gel­tend­ma­chung ihrer For­de­run­gen auf­ge­for­dert wer­den. Mit der drit­ten Auf­for­de­rung wird ein Sperr­jahr in Gang gesetzt, bis zu des­sen Ablauf kein Ver­mö­gen an die Gesell­schaf­ter ver­teilt wer­den darf (§ 73 Abs. 1 GmbHg). Bekann­te Ver­bind­lich­kei­ten sind durch Sicher­heits­leis­tung zu berück­sich­ti­gen, auch wenn sich die Gläu­bi­ger nicht mel­den (§ 73 Abs. 2 GmbHg).

Für künf­tig zu erwar­ten­de Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft müs­sen die Liqui­da­to­ren eine Rück­la­ge bil­den. Nach Ablauf des Sperr­jah­res ist das Rest­ver­mö­gen unter den Gesell­schaf­tern zu ver­tei­len. Hier­für ist in ers­ter Linie der Gesell­schafts­ver­trag maß­geb­lich (§ 72 Satz 2 GmbH-Gesetz). Ent­hält der Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Rege­lung, so wird das ver­blie­be­ne Gesell­schafts­ver­mö­gen nach dem Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le unter den Gesell­schaf­tern ver­teilt. Eige­ne Geschäfts­an­tei­le der GmbH erhö­hen antei­lig die Ansprü­che der Gesell­schaf­ter. Eine nach­träg­li­che Ände­rung die­se Ver­tei­lungs­maß­sta­bes durch die Gesell­schaf­ter ist – jedoch nur ein­stim­mig – möglich.

Mel­dung zum Han­dels­re­gis­ter: Mit der end­gül­ti­gen Ver­tei­lung des Rest­ver­mö­gens tritt die Voll­be­en­di­gung der GmbH als Rechts­sub­jekt ein. Die Liqui­da­to­ren müs­sen den Gesell­schaf­tern Rech­nung legen und das Erlö­schen der Fir­ma zum Han­dels­re­gis­ter anmel­den. Mit dem Erlö­schen und der Löschung im Han­dels­re­gis­ter ver­liert die GmbH ihre Exis­tenz. Bücher und Schrif­ten der Gesell­schaft sind noch zehn Jah­re lang aufzubewahren.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Insol­vent? – So pla­nen Sie den Neu­start für Ihr Unternehmen

Kategorien
Lexikon

Austritt

Die Mög­lich­keit des Aus­tritts aus der GmbH ist im GmbH-Gesetz nicht gere­gelt, jedoch gemein­hin aner­kannt. Sie kann zwar durch die Sat­zung der GmbH gere­gelt, dabei jedoch weder ein­ge­schränkt noch völ­lig aus­ge­schlos­sen werden.

Bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des kann sich ein ein­zel­ner Gesell­schaf­ter ein­sei­tig von der Gesell­schaft lösen. Die­ser wich­ti­ge Grund für den Aus­tritt kann sowohl in den Ver­hält­nis­sen der GmbH, wie auch in denen des Gesell­schaf­ters lie­gen. In der GmbH kön­nen dies zum Bei­spiel Maß­nah­men sein, die ihre recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se in einer für den Gesell­schaf­ter nicht zumut­ba­ren Wei­se ändern, wie

- Aus­schluss der Abtret­bar­keit von Geschäftsanteilen

- Ver­wei­ge­rung der Geneh­mi­gung zur Abtretung

- Erheb­li­che, auf Dau­er untrag­ba­re Neben­leis­tungs­pflich­ten für den Gesellschafter.

Der Aus­tritt voll­zieht sich for­mal in zwei Schrit­ten. In einem ers­ten Schritt erklärt der Gesell­schaf­ter ein­sei­tig sei­nen Aus­tritt gegen­über der GmbH. In der Fol­ge die­ser Erklä­rung wird dann der Geschäfts­an­teil des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters ent­we­der von der Gesell­schaft ein­ge­zo­gen oder an eine von der Gesell­schaft bestimm­te Per­son abge­tre­ten. Fin­det nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist seit der Aus­tritts­er­klä­rung die­se Ein­zie­hung oder Abtre­tung statt, kann der aus­tritts­wil­li­ge Gesell­schaf­ter Auf­lö­sungs­kla­ge gegen die GmbH erheben.

Weiterführende Informationen:

Kon­flik­te in der GmbH – rich­tig lösen

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Kategorien
Lexikon

Ausstehende Einlage

Die Stamm­ein­la­gen sind in der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Min­dest­hö­he zu einem Vier­tel bei der Grün­dung zu erbrin­gen und müs­sen dem Geschäfts­füh­rer zur frei­en Ver­fü­gung ste­hen (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Die Fäl­lig­keit der Ein­zah­lung der rest­li­chen aus­ste­hen­den Ein­la­gen wird im Gesell­schafts­ver­trag bestimmt. In der Regel erfolgt dies auf Beschluss der Gesell­schaf­ter (§ 46 Abs. 2 GmbHG).

Es ist Auf­ga­be des Geschäfts­füh­rers, die Ein­la­gen ein­zu­for­dern. Eine gesetz­li­che Mehr­heit ist für die Beschluss­fas­sung zur Ein­for­de­rung der aus­ste­hen­den Ein­la­ge nicht vor­ge­schrie­ben, so dass ein­fa­che Stim­men­mehr­heit genügt.

Die Ein­zah­lung hat im Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le zu erfol­gen, so dass der Gesell­schaf­ter, der im Ver­hält­nis bereits mehr ein­ge­zahlt hat als ande­re, zunächst die Beglei­chung der Ein­la­ge­for­de­rung durch die ande­ren Gesell­schaf­ter ver­lan­gen kann. Bei Abwe­sen­heit eines Gesell­schaf­ters bei der Beschluss­fas­sung kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer die aus­ste­hen­de Ein­la­ge erst mit ihrer Fäl­lig­keit ein­for­dern. Dies ist gege­ben, wenn der im Gesell­schaf­ter­be­schluss fest­ge­leg­te Ter­min erreicht ist. Wird kein Ter­min ver­ein­bart, ist die Ein­la­ge­for­de­rung mit Zugang der Zah­lungs­auf­for­de­rung fällig.

Weiterführende Informationen:

Stamm­ka­pi­tal und Stammeinlagen

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Kategorien
Lexikon

Aufspaltung

Eine Auf­spal­tung liegt dann vor, wenn das Ver­mö­gen eines Rechts­trä­gers voll­stän­dig auf ande­re oder neue gegrün­de­te Gesell­schaf­ten über­tra­gen wird und das ursprüng­li­che Unter­neh­men auf­ge­löst wird  § 131 Abs. UmwG).

Wer­den nur Tei­le des Ver­mö­gens der Gesell­schaft aus die­ser her­aus­ge­löst und auf ein oder meh­re­re neue Rechts­trä­ger über­tra­gen, spricht man von einer Abspal­tung. Danach bleibt die über­tra­gen­de Gesell­schaft als eigen­stän­di­ges Unter­neh­men erhal­ten. Mög­lich ist auch die Grün­dung neu­er Rechts­trä­ger, denen gegen Gewäh­rung von Antei­len oder Mit­glied­schaf­ten an dem über­tra­gen­den Rechts­trä­ger gewährt wer­den (§ 123 Abs. 2 UmwG).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
Lexikon

Auskunfts- und Einsichtsrecht

Die Gesell­schaf­ter der GmbH haben ein umfas­sen­des Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH (§ 51a GmbHG). Auf­ga­be des Geschäfts­füh­rers der GmbH ist es, die­se Rech­te sicher­zu­stel­len. Auf Ver­lan­gen der Gesell­schaf­ter muss er auch Ein­sicht in die Bücher der GmbH gewäh­ren. Die Infor­ma­ti­ons­pflicht des Geschäfts­füh­rers kann nicht durch Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­tra­ges aus­ge­schlos­sen werden.

Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, im Gesell­schafts­ver­trag Rege­lun­gen über das Ver­fah­ren der Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be zu tref­fen. Das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht steht nur den Gesell­schaf­tern, dem Insol­venz­ver­wal­ter und dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker zu. Die Aus­kunft kann auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­langt wer­den, der Gesell­schaf­ter kann sich aber auch direkt an Sie als Geschäfts­füh­rer um Aus­künf­te wen­den. Die­sem Ver­lan­gen müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer unver­züg­lich nach­kom­men. Der Aus­kunfts­su­chen­de kann sein Ersu­chen durch einen Bevoll­mäch­tig­ten (Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Rechts­an­walt) wahr­neh­men las­sen. Die­ser ist zur Geheim­hal­tung verpflichtet.

Weiterführende Informationen:

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Ver­wei­ge­rung von Aus­kunft und Ein­sicht (in Bearbeitung)

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
Lexikon

Ausschüttungsbeschluss

Grund­sätz­lich haben die Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) Anspruch auf den von der GmbH erwirt­schaf­te­ten Gewinn – so wie er sich nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung (GoB) und han­dels­recht­li­chen Vor­schrif­ten ergibt. Den Gesell­schaf­tern bleibt es dabei über­las­sen, ob der Gewinn unter den Gesell­schaf­tern ver­teilt wird oder ob aus dem Gewinn Rück­la­gen zum Ver­bleib in der GmbH gebil­det wer­den sol­len. Im Ein­zel­nen ist fest­ge­legt (§ 29 GmbHG):

- Im Beschluss über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses kön­nen die Gesell­schaf­ter, wenn der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt, Beträ­ge in Gewinn­rück­la­gen ein­stel­len oder als Gewinn vortragen.

- Die Ver­tei­lung des Gewinns erfolgt nach dem Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le. Im Gesell­schafts­ver­trag kann ein ande­rer Maß­stab für die Ver­tei­lung fest­ge­setzt werden.

Der Gewinn­an­spruch des ein­zel­nen Gesell­schaf­ters ent­steht mit dem Gewinn­ver­tei­lungs­be­schluss. Aus die­sem Grund hat jeder Gesell­schaf­ter einen gericht­lich durch­setz­ba­ren Anspruch auf Beschluss­fas­sung. Mit dem Gewinn­an­spruch hat der Gesell­schaf­ter das Recht auf Aus­zah­lung des Gewinn­an­teils. Nur wenn sich nach­träg­lich her­aus­stellt, dass kei­ne aus­schüt­tungs­fä­hi­ge Mas­se vor­han­den ist oder eine Aus­schüt­tung gegen die Kapi­tal­erhal­tungs­vor­schrift ver­sto­ßen wür­de, darf die Gesell­schaft die Aus­zah­lung nicht leisten.

Wei­ter­füh­ren­de Informationen: 

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Gewinnverwendung

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
Lexikon

Auflösung

Die GmbH wird auf­ge­löst durch Ablauf der im Gesell­schafts­ver­trag bestimm­ten Zeit, durch Beschluss der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer), (§ 60 GmbHG) durch gericht­li­ches Urteil (§ 61 GmbHG) oder durch Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts oder der Ver­wal­tungs­be­hör­de (§ 62 GmbHG), durch die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens. Eben­so mit der Rechts­kraft des Beschlus­ses, durch den die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se abge­lehnt wor­den ist, mit der Rechts­kraft einer Ver­fü­gung des Regis­ter­ge­richts und durch die Löschung der Gesell­schaft wegen Ver­mö­gens­lo­sig­keit. Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen wei­te­re Auf­lö­sungs­grün­de fest­ge­setzt wer­den. Neben den im Gesetz genann­ten Auf­lö­sungs­grün­den ist zu prü­fen, ob im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH zusätz­li­che Grün­de für eine Auf­lö­sung oder Been­di­gung der GmbH vor­ge­se­hen sind. Das kön­nen sein:

- Tod des Gesellschafters,

- Weg­fall von Genehmigungen,

- Ver­äu­ße­rung des Unternehmens,

- aber auch: Aus­schei­den eines Geschäftsführers,

- Kün­di­gung einer Lizenz,

- Weg­fall eines Partners.

Die Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag muss exakt und klar sein. Man­geln­de Ren­ta­bi­li­tät ist nicht exakt genug und kein Auf­lö­sungs­grund. Ist im Gesell­schafts­ver­trag ledig­lich eine Kün­di­gungs­mög­lich­keit für den Gesell­schaf­ter vor­ge­se­hen, kann der Gesell­schaf­ter aus­schei­den, die GmbH bleibt aber wei­ter­hin bestehen. Nur wenn meh­re­re Gesell­schaf­ter zugleich kün­di­gen, ist eine sol­che Klau­sel dahin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass die Gesell­schaf­ter einen Auf­lö­sungs­be­schluss fas­sen wollen.

Weiterführende Informationen:

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Auf­lö­sung der GmbH/UG

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer