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§ 41 Buchführung

Die Geschäfts­füh­rer sind ver­pflich­tet, für die ord­nungs­mä­ßi­ge Buch­füh­rung der Gesell­schaft zu sorgen.

Für die Erle­di­gung der Buchführung‑, Bilan­zie­rungs- und Publi­zi­täts­pflich­ten ist jeder ein­zel­ne Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. Das schließt nicht aus, die Erle­di­gung die­ser Auf­ga­ben arbeits­tei­lig zu orga­ni­sie­ren. In die­sem Fall müs­sen Sie sich als Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig über die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen infor­mie­ren (regel­mä­ßi­ge Berich­te). Bestehen Zwei­fel, müs­sen Sie die­sen ggf. unter Ein­schal­tung Drit­ter (Wirt­schafts­prü­fer) nachgehen.

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§ 40 Liste der Gesellschafter

(1) Die Geschäfts­füh­rer haben unver­züg­lich nach Wirk­sam­wer­den jeder Ver­än­de­rung in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter oder des Umfangs ihrer Betei­li­gung eine von ihnen unter­schrie­be­ne Lis­te der Gesell­schaf­ter zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen, aus wel­cher Name, Vor­na­me, Geburts­da­tum und Wohn­ort der letz­te­ren sowie die Nenn­be­trä­ge und die lau­fen­den Num­mern der von einem jeden der­sel­ben über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­le zu ent­neh­men sind. Die Ände­rung der Lis­te durch die Geschäfts­füh­rer erfolgt auf Mit­tei­lung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Ver­än­de­run­gen nach Absatz 1 Satz 1 mit­ge­wirkt, hat er unver­züg­lich nach deren Wirk­sam­wer­den ohne Rück­sicht auf etwa­ige spä­ter ein­tre­ten­de Unwirk­sam­keits­grün­de die Lis­te anstel­le der Geschäfts­füh­rer zu unter­schrei­ben, zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen und eine Abschrift der geän­der­ten Lis­te an die Gesell­schaft zu über­mit­teln. Die Lis­te muss mit der Beschei­ni­gung des Notars ver­se­hen sein, dass die geän­der­ten Ein­tra­gun­gen den Ver­än­de­run­gen ent­spre­chen, an denen er mit­ge­wirkt hat, und die übri­gen Ein­tra­gun­gen mit dem Inhalt der zuletzt im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­me­nen Lis­te übereinstimmen.

(3) Geschäfts­füh­rer, wel­che die ihnen nach Absatz 1 oblie­gen­de Pflicht ver­let­zen, haf­ten den­je­ni­gen, deren Betei­li­gung sich geän­dert hat, und den Gläu­bi­gern der Gesell­schaft für den dar­aus ent­stan­de­nen Scha­den als Gesamtschuldner.

Die Gesell­schaft­er­lis­te gehört zu den ein­seh­ba­ren Akten, wird aber selbst nicht in Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie Ände­run­gen in der Per­son der Gesell­schaf­ter oder im Umfang sei­ner Betei­li­gung ein­rei­chen (auch: Namens­än­de­run­gen durch Hei­rat, Wohn­ort­wech­sel). Ist der Gesell­schaf­ter juris­ti­sche Per­son, müs­sen Sie eine Umfir­mie­rung oder die Ver­le­gung des Geschäfts­sit­zes melden.

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§ 39 Anmeldung der Geschäftsführer

(1) Jede Ände­rung in den Per­so­nen der Geschäfts­füh­rer sowie die Been­di­gung der Ver­tre­tungs­be­fug­nis eines Geschäfts­füh­rers ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzumelden.

(2) Der Anmel­dung sind die Urkun­den über die Bestel­lung der Geschäfts­füh­rer oder die Been­di­gung der Ver­tre­tungs­be­fug­nis in Urschrift oder öffent­lich beglau­big­ter Abschrift für das Gericht des Sit­zes der Gesell­schaft beizufügen.

(3) Die neu­en Geschäfts­füh­rer haben in der Anmel­dung zu ver­si­chern, dass kei­ne Umstän­de vor­lie­gen, die ihrer Bestel­lung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 ent­ge­gen­ste­hen und dass sie über ihre unbe­schränk­te Aus­kunfts­pflicht gegen­über dem Gericht belehrt wor­den sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Geschäfts­füh­rer haben ihre Unter­schrift zur Auf­be­wah­rung bei dem Gericht zu zeichnen.

Die Anmel­dung neu­er Geschäfts­füh­rer ist Sache der Gesell­schaf­ter. Die­se kön­nen die­se Auf­ga­be an die ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Geschäfts­füh­rer, aber auch einem Rechts­an­walt oder Notar über­tra­gen. Der neu bestell­te Geschäfts­füh­rer kann an sei­ner eige­nen Anmel­dung mit­wir­ken. Dage­gen kann der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer die Anmel­dung eines neu­en Geschäfts­füh­rers nicht vornehmen.

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§ 38 Widerruf der Bestellung

(1) Die Bestel­lung der Geschäfts­füh­rer ist zu jeder Zeit wider­ruf­lich, unbe­scha­det der Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che aus bestehen­den Verträgen.

(2) Im Gesell­schafts­ver­trag kann die Zuläs­sig­keit des Wider­rufs auf den Fall beschränkt wer­den, dass wich­ti­ge Grün­de den­sel­ben not­wen­dig machen. Als sol­che Grün­de sind ins­be­son­de­re gro­be Pflicht­ver­let­zung oder Unfä­hig­keit zur ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­füh­rung anzusehen.

Die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers ist jeder­zeit mög­lich, die­se kann jedoch im Gesell­schafts­ver­trag auf wich­ti­ge Grün­de beschränkt wer­den. Bei der Ent­las­sung muss der Geschäfts­füh­rer vor­her nicht ange­hört wer­den. Liegt ein wich­ti­ger Grund für die Abbe­ru­fung vor, hat der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kein Stimm­recht bei der Beschluss­fas­sung über sei­ne Abberufung.

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§ 37 Beschränkung der Vertretungsbefugnis

(1) Die Geschäfts­füh­rer sind der Gesell­schaft gegen­über ver­pflich­tet, die Beschrän­kun­gen ein­zu­hal­ten, wel­che für den Umfang ihrer Befug­nis, die Gesell­schaft zu ver­tre­ten, durch den Gesell­schafts­ver­trag oder, soweit die­ser nicht ein ande­res bestimmt, durch die Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter fest­ge­setzt sind.

(2) Gegen drit­te Per­so­nen hat eine Beschrän­kung der Befug­nis der Geschäfts­füh­rer, die Gesell­schaft zu ver­tre­ten, kei­ne recht­li­che Wir­kung. Dies gilt ins­be­son­de­re für den Fall, daß die Ver­tre­tung sich nur auf gewis­se Geschäf­te oder Arten von Geschäf­ten erstre­cken oder nur unter gewis­sen Umstän­den oder für eine gewis­se Zeit oder an ein­zel­nen Orten statt­fin­den soll, oder dass die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter oder eines Organs der Gesell­schaft für ein­zel­ne Geschäf­te erfor­der­lich ist.

Als Geschäfts­füh­rer unter­lie­gen Sie grund­sätz­lich und in allen Ange­le­gen­hei­ten dem Wei­sungs­recht der Gesell­schaf­ter. Die­ses kann nur von den Gesell­schaf­tern gemein­sam als Gesell­schaf­ter­be­schluss wahr­ge­nom­men wer­den. Die Anwei­sung eines Gesell­schaf­ters allei­ne, auch die des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters, ist für Sie nicht recht­lich bindend.

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§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein.

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§ 35a Angaben auf Geschäftsbriefen

(1) Auf allen Geschäfts­brie­fen, die an einen bestimm­ten Emp­fän­ger gerich­tet wer­den, müs­sen die Rechts­form und der Sitz der Gesell­schaft, das Regis­ter­ge­richt des Sit­zes der Gesell­schaft und die Num­mer, unter der die Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, sowie alle Geschäfts­füh­rer und, sofern die Gesell­schaft einen Auf­sichts­rat gebil­det und die­ser einen Vor­sit­zen­den hat, der Vor­sit­zen­de des Auf­sichts­rats mit dem Fami­li­en­na­men und min­des­tens einem aus­ge­schrie­be­nen Vor­na­men ange­ge­ben wer­den. Wer­den Anga­ben über das Kapi­tal der Gesell­schaft gemacht, so müs­sen in jedem Fal­le das Stamm­ka­pi­tal sowie, wenn nicht alle in Geld zu leis­ten­den Ein­la­gen ein­ge­zahlt sind, der Gesamt­be­trag der aus­ste­hen­den Ein­la­gen ange­ge­ben werden.

(2) Der Anga­ben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mit­tei­lun­gen oder Berich­ten, die im Rah­men einer bestehen­den Geschäfts­ver­bin­dung erge­hen und für die übli­cher­wei­se Vor­dru­cke ver­wen­det wer­den, in denen ledig­lich die im Ein­zel­fall erfor­der­li­chen beson­de­ren Anga­ben ein­ge­fügt zu wer­den brauchen.

(3) Bestell­schei­ne gel­ten als Geschäfts­brie­fe im Sin­ne des Absat­zes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

(4) Auf allen Geschäfts­brie­fen und Bestell­schei­nen, die von einer Zweig­nie­der­las­sung einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung mit Sitz im Aus­land ver­wen­det wer­den, müs­sen das Regis­ter, bei dem die Zweig­nie­der­las­sung geführt wird, und die Num­mer des Regis­ter­ein­trags ange­ge­ben wer­den; im übri­gen gel­ten die Vor­schrif­ten der Absät­ze 1 bis 3 für die Anga­ben bezüg­lich der Haupt- und der Zweig­nie­der­las­sung, soweit nicht das aus­län­di­sche Recht Abwei­chun­gen nötig macht. Befin­det sich die aus­län­di­sche Gesell­schaft in Liqui­da­ti­on, so sind auch die­se Tat­sa­che sowie alle Liqui­da­to­ren anzugeben.

Als Geschäfts­brie­fe gel­ten alle schrift­li­chen Mit­tei­lun­gen der Gesell­schaft gegen­über Drit­ten, also auch an ver­bun­de­ne Unter­neh­men und an Arbeit­neh­mer (Kün­di­gungs­schrei­ben). Nicht als Geschäfts­brie­fe gel­ten schrift­li­che Mit­tei­lun­gen an die Gesell­schaf­ter oder inter­ne Weisungen.

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§ 35 Vertretung durch Geschäftsführer

(1) Die Gesell­schaft wird durch die Geschäfts­füh­rer gericht­lich und außer­ge­richt­lich ver­tre­ten. Hat eine Gesell­schaft kei­nen Geschäfts­füh­rer (Füh­rungs­lo­sig­keit), wird die Gesell­schaft für den Fall, dass ihr gegen­über Wil­lens­er­klä­run­gen abge­ge­ben oder Schrift­stü­cke zuge­stellt wer­den, durch die Gesell­schaf­ter vertreten.

(2) Sind meh­re­re Geschäfts­füh­rer bestellt, sind sie alle nur gemein­schaft­lich zur Ver­tre­tung der Gesell­schaft befugt, es sei denn, dass der Gesell­schafts­ver­trag etwas ande­res bestimmt. Ist der Gesell­schaft gegen­über eine Wil­lens­er­klä­rung abzu­ge­ben, genügt die Abga­be gegen­über einem Ver­tre­ter der Gesell­schaft nach Absatz 1. An die Ver­tre­ter der Gesell­schaft nach Absatz 1 kön­nen unter der im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Geschäfts­an­schrift Wil­lens­er­klä­run­gen abge­ge­ben und Schrift­stü­cke für die Gesell­schaft zuge­stellt wer­den. Unab­hän­gig hier­von kön­nen die Abga­be und die Zustel­lung auch unter der ein­ge­tra­ge­nen Anschrift der emp­fangs­be­rech­tig­ten Per­son nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befin­den sich alle Geschäfts­an­tei­le der Gesell­schaft in der Hand eines Gesell­schaf­ters oder dane­ben in der Hand der Gesell­schaft und ist er zugleich deren allei­ni­ger Geschäfts­füh­rer, so ist auf sei­ne Rechts­ge­schäf­te mit der Gesell­schaft § 181 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs anzu­wen­den. Rechts­ge­schäf­te zwi­schen ihm und der von ihm ver­tre­te­nen Gesell­schaft sind, auch wenn er nicht allei­ni­ger Geschäfts­füh­rer ist, unver­züg­lich nach ihrer Vor­nah­me in eine Nie­der­schrift aufzunehmen.

Grund­sätz­lich kön­nen nur natür­li­che und voll geschäfts­fä­hi­ge Per­so­nen zum Geschäfts­füh­rer bestellt wer­den. Damit ist aus­ge­schlos­sen, dass die Geschäfts­füh­rung z. B. einer GbR oder einer ande­ren juris­ti­schen Per­son über­tra­gen wird. Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen Sie ver­ein­ba­ren, dass der Geschäfts­füh­rer bestimm­te Eig­nungs­vor­aus­set­zun­gen erfül­len muss (Aus­bil­dung, Min­dest- oder Höchst­al­ter, Berufserfahrung).

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§ 34 Einziehung eines Geschäftsanteils

(1) Die Ein­zie­hung (Amor­ti­sa­ti­on) von Geschäfts­an­tei­len darf nur erfol­gen, soweit sie im Gesell­schafts­ver­trag zuge­las­sen ist.

(2) Ohne die Zustim­mung des Anteils­be­rech­tig­ten fin­det die Ein­zie­hung nur statt, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der­sel­ben vor dem Zeit­punkt, in wel­chem der Berech­tig­te den Geschäfts­an­teil erwor­ben hat, im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­setzt waren.

(3) Die Bestim­mung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

Der Gesell­schaf­ter, des­sen Anteil ein­ge­zo­gen wird, hat ein Recht auf Vor­la­ge bzw. Ein­sicht der Bücher, soweit dies zur Berech­nung der Abfin­dung not­wen­dig ist. Die­ses Recht hat er aller­dings längs­tens bis zu einem Jahr nach Ein­zie­hung des Anteils bzw. sei­nem Ausscheiden.

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§ 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile

(1) Die Gesell­schaft kann eige­ne Geschäfts­an­tei­le, auf wel­che die Ein­la­gen noch nicht voll­stän­dig geleis­tet sind, nicht erwer­ben oder als Pfand nehmen.

(2) Eige­ne Geschäfts­an­tei­le, auf wel­che die Ein­la­gen voll­stän­dig geleis­tet sind, darf sie nur erwer­ben, sofern der Erwerb aus dem über den Betrag des Stamm­ka­pi­tals hin­aus vor­han­de­nen Ver­mö­gen gesche­hen und die Gesell­schaft die nach § 272 Abs. 4 des Han­dels­ge­setz­buchs vor­ge­schrie­be­ne Rück­la­ge für eige­ne Antei­le bil­den kann, ohne das Stamm­ka­pi­tal oder eine nach dem Gesell­schafts­ver­trag zu bil­den­de Rück­la­ge zu min­dern, die nicht zu Zah­lun­gen an die Gesell­schaf­ter ver­wandt wer­den darf. Als Pfand neh­men darf sie sol­che Geschäfts­an­tei­le nur, soweit der Gesamt­be­trag der durch Inpfand­nah­me eige­ner Geschäfts­an­tei­le gesi­cher­ten For­de­run­gen oder, wenn der Wert der als Pfand genom­me­nen Geschäfts­an­tei­le nied­ri­ger ist, die­ser Betrag nicht höher ist als das über das Stamm­ka­pi­tal hin­aus vor­han­de­ne Ver­mö­gen. Ein Ver­stoß gegen die Sät­ze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfand­nah­me der Geschäfts­an­tei­le nicht unwirk­sam; jedoch ist das schuld­recht­li­che Geschäft über einen ver­bots­wid­ri­gen Erwerb oder eine ver­bots­wid­ri­ge Inpfand­nah­me nichtig.

(3) Der Erwerb eige­ner Geschäfts­an­tei­le ist fer­ner zuläs­sig zur Abfin­dung von Gesell­schaf­tern nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Ver­bin­dung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1 des Umwand­lungs­ge­set­zes, sofern der Erwerb bin­nen sechs Mona­ten nach dem Wirk­sam­wer­den der Umwand­lung oder nach der Rechts­kraft der gericht­li­chen Ent­schei­dung erfolgt und die Gesell­schaft die nach § 272 Abs. 4 des Han­dels­ge­setz­buchs vor­ge­schrie­be­ne Rück­la­ge für eige­ne Antei­le bil­den kann, ohne das Stamm­ka­pi­tal oder eine nach dem Gesell­schafts­ver­trag zu bil­den­de Rück­la­ge zu min­dern, die nicht zu Zah­lun­gen an die Gesell­schaf­ter ver­wandt wer­den darf.

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die eige­ne Antei­le erwirbt, haf­ten Sie bei Zah­lung eines über­höh­ten Kauf­prei­ses, wenn der Erwerb des Anteils nichts aus­nahms­wei­se im Inter­es­se der GmbH liegt (z. B.: sonst droht der Erwerb durch einen Kon­kur­ren­ten). Ori­en­tie­ren Sie sich bei der Ermitt­lung des Kauf­prei­ses am Gemei­nen Wert des GmbH-Anteils, da in aller Regel ein ver­gleich­ba­rer Markt- bzw. Ver­kehrs­wert nicht zu ermit­teln ist. Auch: Ver­ein­fach­tes Ertragswertverfahren.

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