Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 50 Minderheitsrechte

(1) Gesell­schaf­ter, deren Geschäfts­an­tei­le zusam­men min­des­tens dem zehn­ten Teil des Stamm­ka­pi­tals ent­spre­chen, sind berech­tigt, unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de die Beru­fung der Ver­samm­lung zu verlangen.

(2) In glei­cher Wei­se haben die Gesell­schaf­ter das Recht zu ver­lan­gen, daß Gegen­stän­de zur Beschluss­fas­sung der Ver­samm­lung ange­kün­digt werden.

(3) Wird dem Ver­lan­gen nicht ent­spro­chen oder sind Per­so­nen, an wel­che das­sel­be zu rich­ten wäre, nicht vor­han­den, so kön­nen die in Absatz 1 bezeich­ne­ten Gesell­schaf­ter unter Mit­tei­lung des Sach­ver­hält­nis­ses die Beru­fung oder Ankün­di­gung selbst bewir­ken. Die Ver­samm­lung beschließt, ob die ent­stan­de­nen Kos­ten von der Gesell­schaft zu tra­gen sind.

Das Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen der Gesell­schaf­ter ist schrift­lich oder münd­lich an die Geschäfts­füh­rung zu rich­ten. Im Antrag muss die 10 %-Min­der­heit legi­ti­miert wer­den, der Gegen­stand der Beschluss­fas­sung genannt  und die Eil­be­dürf­tig­keit des Anlie­gens begrün­det wer­den. Wird der Geschäfts­füh­rer dar­auf­hin nicht tätig, dann löst dies nach einer ange­mes­se­nen Frist (1 Monat) ein Selbst­hil­fe­recht der Gesell­schaf­ter-Min­der­heit aus. Die­se kön­nen damit selbst wirk­sam zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung laden.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Schreibe einen Kommentar