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GmbH-Gesetz

§ 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht

(1) Die Geschäfts­füh­rer haben jedem Gesell­schaf­ter auf Ver­lan­gen unver­züg­lich Aus­kunft über die Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft zu geben und die Ein­sicht der Bücher und Schrif­ten zu gestatten.

(2) Die Geschäfts­füh­rer dür­fen die Aus­kunft und die Ein­sicht ver­wei­gern, wenn zu besor­gen ist, dass der Gesell­schaf­ter sie zu gesell­schafts­frem­den Zwe­cken ver­wen­den und dadurch der Gesell­schaft oder einem ver­bun­de­nen Unter­neh­men einen nicht uner­heb­li­chen Nach­teil zufü­gen wird. Die Ver­wei­ge­rung bedarf eines Beschlus­ses der Gesellschafter.

(3) Von die­sen Vor­schrif­ten kann im Gesell­schafts­ver­trag nicht abge­wi­chen werden.

Das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht ist ein per­sön­li­ches Mit­glied­schafts­recht des Gesell­schaf­ters. Eine höchst­per­sön­li­che Aus­übung ist jedoch nicht not­wen­dig. Der Gesell­schaf­ter kann einen zur Berufs­ver­schwie­gen­heit Ver­pflich­te­ten (Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt, Wirt­schafts­prü­fer, Tes­ta­ments­voll­stre­cker, Insol­venz­ver­wal­ter) hin­zu­zie­hen oder zur Aus­übung des Rech­tes bevollmächtigen.

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