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Einbringungsgeborene Anteile

Wird ein Betrieb, ein Teil­be­trieb oder ein Mit­un­ter­neh­mer­an­teil bei einer Kapi­tal­erhö­hung unter dem Teil­wert in eine GmbH ein­ge­bracht, erhält der Ein­brin­gen­de einen sog. ein­brin­gungs­ge­bo­re­nen Anteil an der GmbH (§ 21 UmwStG). Die­ser ent­steht auch, wenn der Ein­brin­gen­de einen nach § § 17, 23 EStG oder auf­grund eines Betriebs­ver­mö­gens steu­er­ver­strick­ten Anteil in die GmbH ein­bringt. Steu­er­fol­ge ist, dass bei der Ver­äu­ße­rung eines ein­brin­gungs­ge­bo­re­nen Anteils die stil­len Reser­ven, die bei der Ein­brin­gung bereits gebil­det waren, und even­tu­ell neue ent­stan­de­ne stil­le Reser­ven erfasst und besteu­ert werden.

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Einladungsschreiben

Not­wen­dig ist der Hin­weis, dass es sich um eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH han­delt und die genaue Anga­be von Ort und Zeit der Ver­samm­lung. Außer­dem ist der Zweck der Ver­samm­lung anzu­kün­di­gen (Tages­ord­nung) (§ 51 Abs. 2 GmbHG). Die Ein­la­dung muss mit ein­ge­schrie­be­nem Brief erfol­gen (§ 51 Abs. 1 GmbHG).

Zum Zugangs­nach­weis ver­wen­den Sie unbe­dingt das Ein­schrei­ben mit Rück­schein. Die Ein­la­dung ist den Gesell­schaf­tern spä­tes­tens eine Woche vor der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zuzu­stel­len (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG), sofern der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt. Die Wochen­frist beginnt mit dem Zeit­punkt, mit dem nor­ma­ler­wei­se mit dem Zugang des Schrei­bens zu rech­nen ist. Die Tages­ord­nung kann nach­ge­reicht wer­den, muss aber min­des­tens drei Tage vor der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­kün­digt wer­den (§ 51 Abs. 4 GmbHG), sofern der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt. Wird die Tages­ord­nung nach­ge­reicht, muss die Über­sen­dung eben­falls durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfolgen.

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Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

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Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wird in der Regel durch den oder die Geschäfts­füh­rer ein­be­ru­fen (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Wird die GmbH von meh­re­ren Geschäfts­füh­rern gelei­tet, so hat jeder ein­zel­ne Geschäfts­füh­rer das Ein­be­ru­fungs­recht. Ist der Geschäfts­füh­rer bereits abbe­ru­fen, aber noch im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, hat auch die­ser noch das Recht, die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen (ana­log § 121 AktG).

Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung kann auch durch Gesell­schaf­ter ein­be­ru­fen wer­den, die min­des­tens 10% der Geschäfts­an­tei­le hal­ten, und deren Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen durch die Geschäfts­füh­rung nicht ent­spro­chen wur­de (§ 50 Abs. 3 GmbHG). Die­se Vor­schrift bedeu­tet zugleich, dass auch jeder Gesell­schaf­ter, der mehr als 10% der Geschäfts­an­tei­le hält, die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­be­ru­fen kann, wenn die Geschäfts­füh­rer sei­ner Auf­for­de­rung nach Ein­be­ru­fung nicht nach­kom­men. Ist ein Bei­rat oder ein Auf­sichts­rat vor­han­den, dann ist die­ser eben­falls berech­tigt, die Gesell­schaf­ter ein­zu­be­ru­fen (§ 52 GmbHG). Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen auch ande­re Per­so­nen zur Ein­be­ru­fung berech­tigt wer­den (Wirt­schafts­prü­fer, Steuerberater).

Für eine ord­nungs­ge­mä­ße Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gel­ten Form­vor­schrif­ten (§ 51 GmbHG). Das sind: Es ist eine Frist ein­zu­hal­ten (min­des­tens 1 Woche + Zustel­lung), Nen­nung von Zweck und Tages­ord­nung, Beschluss-Sachen.

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Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Eigene Geschäftsanteile

Die GmbH kann eige­ne Geschäfts­an­tei­le hal­ten, nicht jedoch im Zusam­men­hang mit ihrer Grün­dung oder einer Kapi­tal­erhö­hung oder der Aus­ga­be neu­er Geschäfts­an­tei­le. Eige­ne Antei­le kön­nen nur durch den Erwerb von bestehen­den Geschäfts­an­tei­len ent­ste­hen (§ 15 GmbHG).

Die Vor­aus­set­zun­gen zum Erwerb eige­ner Antei­le sind  (§ 33 GmbHG):

  1. Die Geld- oder Sach­ein­la­ge muss in vol­ler Höhe erbracht sein.
  2. Die Ver­rech­nung von aus­ste­hen­der Ein­la­ge und Kauf­preis­for­de­rung des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters ist nicht zulässig.
  3. Der Erwerb eige­ner Antei­le kann aus dem über den Betrag des Stamm­ka­pi­tals hin­aus vor­han­de­nen Ver­mö­gen geleis­tet wer­den (Zeit­punkt des Erwerbs).

Die Gesell­schaft kann die nach § 272 Abs. 4 HGB vor­ge­schrie­be­ne Rück­la­ge für eige­ne Antei­le bil­den, ohne das Stamm­ka­pi­tal oder eine nach dem Gesell­schafts­ver­trag zu bil­den­de Rück­la­ge zu min­dern (zum nächs­ten Bilanz­stich­tag). Die GmbH kann eige­ne Antei­le nur erwer­ben, sofern aus­schüt­tungs­fä­hi­ge Rück­la­gen vor­han­den sind. Nicht mög­lich ist der Erwerb aller Geschäfts­an­tei­le durch die GmbH, dies führt zur Auf­lö­sung der GmbH. Kadu­zie­rung  (§ 21 GmbHG), Aban­don (§ 27 GmbHG) und Ein­zie­hung (§ 34 GmbHG) gel­ten nicht als Erwerb eige­ner Geschäfts­an­tei­le. Die GmbH ver­wal­tet in die­sen Fäl­len den Geschäfts­an­teil treuhänderisch.

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Dauer der GmbH

Die Grün­dung einer GmbH ist auf­wän­dig und ver­ur­sacht neben den Grün­dungs­kos­ten lau­fen­de Kos­ten für Buch­füh­rung, Bilan­zie­rung, Jah­res­ab­schluss und Steu­er­erklä­run­gen. Die meis­ten GmbH sind somit auf Dau­er ange­legt, in der Regel auf unbe­stimm­te Zeit. Will ein Gesell­schaf­ter bereits bei der Grün­dung mit neu­en Gesell­schaf­tern deut­lich machen, dass er ledig­lich ein klar defi­nier­tes wirt­schaft­li­ches Pro­jekt inner­halb eines bestimm­ten Zeit­rah­mens tes­ten wol­len, kann die Dau­er der GmbH auf begrenzt werden.

Der Vor­teil einer auto­ma­ti­schen Auf­lö­sungs­klau­sel liegt für dar­in, dass kei­ne wei­te­ren recht­li­chen Mit­tel not­wen­dig sind, um sich von einem unwirt­schaft­li­chen Enga­ge­ment zu tren­nen. Die GmbH endet auto­ma­tisch zu dem ver­ein­bar­ten Zeit­punkt und wird auf­ge­löst. Fas­sen die ande­ren Gesell­schaf­ter den Beschluss, die GmbH wei­ter zu füh­ren, steht dem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter auf­grund die­ser Klau­sel ein auto­ma­ti­sches Aus­tritts­recht gegen eine ent­spre­chen­de Abfin­dung zu.

Eine Ver­ein­ba­rung über die Dau­er der GmbH ist sinn­voll, wenn bereits bei der Grün­dung abseh­bar ist, dass das geplan­te wirt­schaft­li­che Pro­jekt nach einer gewis­sen Zeit in einem ande­ren orga­ni­sa­to­ri­schen Rah­men abge­wi­ckelt wer­den soll.

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Darlehen

Zur Finan­zie­rung der lau­fen­den Geschäf­te oder von Inves­ti­tio­nen nimmt die GmbH Kre­di­te von der Bank, von Inves­to­ren oder aber auch von den Gesell­schaf­tern der GmbH auf. Die­se sog. Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen wer­den steu­er­lich wie Dar­le­hen von Drit­ten behan­delt, wenn übli­che Kon­di­tio­nen ver­ein­bart sind.

Wird das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen in der Kri­se der GmbH ste­hen­ge­las­sen, wird das Dar­le­hen wie Eigen­ka­pi­tal der GmbH behan­delt – es han­delt sich dann um ein eigen­ka­pi­talerset­zen­des Dar­le­hen. Die Kri­se der GmbH kann aber z. B. ver­mie­den wer­den, indem für das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen ein Rang­rück­tritt ein­ge­räumt wird, so dass die buch­hal­te­ri­sche Über­schul­dung der GmbH-Bilanz durch Auf­sto­cken des EK aus­ge­gli­chen wird. Umge­kehrt kann die GmbH auch ihrem Gesell­schaf­ter ein Dar­le­hen für pri­va­te Ver­wen­dun­gen zur Ver­fü­gung stel­len. Man spricht dann von einem Gesellschafts-Darlehen.

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Bürgschaft

Pra­xis der Ban­ken ist es, per­sön­li­che Bürg­schaf­ten ein­for­dern und – der­zeit oft zu beob­ach­ten – Sicher­hei­ten suk­zes­si­ve erhö­hen, obwohl dies sach­lich nicht gerecht­fer­tigt ist. Grund­sätz­lich bleibt es den Ban­ken unbe­nom­men, Art und Wei­se sowie Höhe der Sicher­heit für eine Kre­dit­leis­tung fest­zu­set­zen. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer klei­ner und mit­tel­gro­ßer GmbH müs­sen damit leben, dass die begrenz­te Haf­tung der Rechts­form GmbH gegen­über den Ban­ken so gut wie nichts wert ist.

Regel­mä­ßig müs­sen Sicher­hei­ten für Kre­di­te oder per­sön­li­che Bürg­schaf­ten für Kon­to­kor­rent-Ver­ein­ba­run­gen gege­ben wer­den. Das geht soweit, dass die Ban­ken in der GmbH-Kri­se ihre gan­ze Macht aus­spie­len kön­nen, oder sogar noch wei­ter, dass näm­lich bereits bestehen­de Ver­ein­ba­run­gen gekippt wer­den, um bes­se­re Kon­di­tio­nen her­aus­zu­ho­len (BGH Urteil vom 16.01.1997; Az: IX ZR 250/95).

Die Bürg­schaft eines bei der GmbH ange­stell­ten Gesell­schaf­ters für Schul­den der Gesell­schaft kann wegen finan­zi­el­ler Über­for­de­rung sit­ten­wid­rig sein. Das ist trotz Feh­lens geschäft­li­cher Uner­fah­ren­heit und trotz erheb­li­chen Eigen­in­ter­es­ses m Fort­be­stand des Kre­dit­ver­hält­nis­ses dann der Fall, wenn der Gläu­bi­ger eine Zwangs­la­ge schuf, die den Bür­gen an einer nüch­ter­nen, eigen­stän­di­gen Abwä­gung des Für und Wider hin­der­te (BGH Urteil vom 16.1.1997, Az: IX ZR 250/95).

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Buchwertklausel

Grund­sätz­lich ist der GmbH-Gesell­schaf­ter in der Ver­fü­gung über sei­nen Geschäfts­an­teil frei, solan­ge nicht ein­schrän­ken­de Ver­ein­ba­run­gen im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­schrie­ben sind. So kann im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­legt wer­den, dass bei Vor­lie­gen bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen eine Ein­zie­hung des Geschäfts­an­teils mög­lich oder vorgeschrieben.

Typi­sche Bei­spie­le sind hier Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen oder das Erfor­der­nis der täti­gen Mit­ar­beit des Gesell­schaf­ters in der GmbH. In der Regel soll­te im Gesell­schafts­ver­trag auch gere­gelt sein, wel­ches Ent­gelt für den ein­ge­zo­ge­nen GmbH-Anteil gezahlt wird und zu wel­chen Moda­li­tä­ten die Zah­lung zu erfol­gen hat. Hier haben die Ver­trags­par­tei­en wei­test­ge­hend freie Hand in der Gestal­tung. Gren­zen sind aber dort gesetzt, wo ledig­lich eine Ver­gü­tung etwa in Höhe des Buch­wer­tes ver­ein­bart ist, der tat­säch­li­che Wert des GmbH-Anteils die­sen aber deut­lich über­steigt. Üblich ist die Zugrun­de­le­gung des Gemei­nen Wer­tes – ermit­telt anhand des ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­rens (frü­her: Stutt­gar­ter Verfahren).

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Buchführungspflicht

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie dazu ver­pflich­tet, für die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung der GmbH zu sor­gen. (§ 41 GmbHG). Die GmbH ist zur dop­pel­ten Buch­füh­rung ver­pflich­tet. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur Auf­stel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses. Die Ver­ant­wort­lich­keit für die Erfül­lung die­ser Pflich­ten obliegt allen Geschäfts­füh­rern, sie kön­nen nicht durch Gesell­schafts­ver­trag, Res­sort­ver­tei­lung oder Geschäfts­ord­nung an einen Geschäfts­füh­rer dele­giert wer­den. Häu­fig wird die­se Auf­ga­be einem Geschäfts­füh­rer zur Erle­di­gung über­tra­gen wer­den. Dann hat der res­sort­frem­de Geschäfts­füh­rer sich dar­über zu ver­ge­wis­sern und regel­mä­ßig Kon­trol­len vor­zu­neh­men, ob der damit beauf­trag­te Geschäfts­füh­rer die­ser Ver­pflich­tung nach­kommt (Steu­er­be­ra­ter­ver­trag, regel­mä­ßi­ge Berichts­pflicht des kauf­män­ni­schen Geschäfts­füh­rers – min­des­tens ein­mal jährlich).

Bei Zwei­feln an der ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung muss sich jeder Geschäfts­füh­rer selbst um die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Buch­füh­rungs­pflicht zu küm­mern und ggf. sach­ver­stän­di­ge Drit­te ein­zu­schal­ten. Pflicht­ver­let­zun­gen kön­nen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus­lö­sen und Grund zur Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund sein. Die Geschäfts­füh­rer müs­sen die Bücher nicht selbst füh­ren, sie haben ledig­lich für die ord­nungs­ge­mä­ße Erle­di­gung zu sor­gen. Es genügt, durch den zustän­di­gen Geschäfts­füh­rer eine Buch­hal­tung ein­zu­rich­ten und per­so­nell zu beset­zen. Die Mit­ar­bei­ter sind anzu­lei­ten und zu über­wa­chen. Der Geschäfts­füh­rer muss jeder­zeit in der Lage sein, in die Buch­füh­rung ein­zu­grei­fen und Män­gel abzustellen.

Die­se Grund­sät­ze gel­ten auch, wenn die Buch­füh­rung außer­halb – etwa durch einen Steu­er­be­ra­ter – erle­digt wird. Die­ser hat regel­mä­ßig zu berich­ten und auf Pro­ble­me bei der Erle­di­gung die­ser Auf­ga­ben hin­zu­wei­sen. Han­dels­bü­cher, Inven­ta­re, Eröff­nungs­bi­lan­zen, sowie Jah­res­ab­schlüs­se und Lage­be­rich­te sind zehn Jah­re geord­net auf­zu­be­wah­ren, Buchungs­be­le­ge sechs Jahre.

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Der Jah­res­ab­schluss der GmbH

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Betriebsaufspaltung

Als Betriebs­auf­spal­tung bezeich­net man die Auf­tei­lung eines ein­heit­li­chen Unter­neh­mens auf zwei selbst­stän­di­ge Rechts­trä­ger. Durch die Auf­spal­tung ent­ste­hen zwei Unter­neh­men, die nach ihrem Gegen­stand Besitz- und Betriebs­un­ter­neh­men sind. Das Besitz­un­ter­neh­men ver­pach­tet oder ver­mie­tet das Anla­ge­ver­mö­gen des bis­her ein­heit­li­chen Unter­neh­mens an das Betriebs­un­ter­neh­men. Die betrieb­li­chen Auf­ga­ben, etwa Pro­duk­ti­on und/oder Ver­trieb, wer­den von dem Betriebs­un­ter­neh­men über­nom­men. In der Regel wird das Besitz­un­ter­neh­men als Per­so­nen­ge­sell­schaft, das Betriebs­un­ter­neh­men als GmbH begründet.

Vor­teil einer Betriebsaufspaltung:

  1. das Ver­mö­gen bleibt in der Hand der Besitzer/Gesellschafter der Per­so­nen­ge­sell­schaft. Zusatz­vor­teil: Inan­spruch­nah­me des Frei­be­trags bei der Gewer­be­steu­er. Wird die­se als ver­mö­gens­ver­wal­tend (Über­las­sung eines Grund­stü­ckes des Gesell­schaf­ters) behan­delt, blei­ben die Gewinn sogar gänz­lich gewerbesteuerfrei,
  2. das Betriebs­ri­si­ko bleibt durch die Rechts­form GmbH auf das Ver­mö­gen der GmbH beschränkt.

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