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Kapitalherabsetzung

Mit der Kapi­tal­her­ab­set­zung wird das Stamm­ka­pi­tal (haf­ten­de Kapi­tal) der GmbH ver­min­dert (§§ 58 ff. GmbHG). Eine Kapi­tal­her­ab­set­zung ist nur zuläs­sig, soweit die zum Gläu­bi­ger­schutz vor­ge­se­he­nen Bestim­mun­gen beach­tet wer­den. Die Kapi­tal­her­ab­set­zung ist zugleich eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges. Not­wen­dig ist ein Gesell­schaf­ter­be­schluss mit min­des­tens 3/4 der abge­ge­be­nen Stim­men. Im Gesell­schafts­ver­trag kann eine grö­ße­re Mehr­heit ver­ein­bart werden.

Eine Kapi­tal­her­ab­set­zung kann durch­ge­führt wer­den zur Redu­zie­rung des Haf­tungs­ka­pi­tals auf das für die Gesell­schaft not­wen­di­ge Stamm­ka­pi­tal, aber auch zur Besei­ti­gung einer Unter­bi­lanz. Nicht ver­letzt wer­den dür­fen durch eine Kapi­tal­her­ab­set­zung die Bestim­mun­gen zur Erhal­tung des Min­dest­ka­pi­tals. Im Beschluss ist die Anga­be des Zwe­ckes der Kapi­tal­her­ab­set­zung not­wen­dig (§ 222 Abs. 3 AktG) .

Der Beschluss zur Kapi­tal­her­ab­set­zung ist von den Geschäfts­füh­rern drei­mal in den vom Regis­ter­ge­richt zur Ver­öf­fent­li­chung von amt­li­chen Bekannt­ma­chun­gen bestimm­ten Blät­tern bekannt­zu­ma­chen. In die­sen Bekannt­ma­chun­gen sind zugleich die Gläu­bi­ger der Gesell­schaft auf­zu­for­dern, sich bei der Gesell­schaft zu mel­den. Die aus den Han­dels­bü­chern der Gesell­schaft ersicht­li­chen oder in ande­rer Wei­se bekann­ten Gläu­bi­ger sind durch beson­de­re Mit­tei­lung zur Anmel­dung auf­zu­for­dern. Mel­den sich Gesell­schaf­ter, die der Kapi­tal­her­ab­set­zung nicht zustim­men, so sind die­se mit ihren Ansprü­chen zu befrie­di­gen oder sicherzustellen.

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Kapitalerhöhung

Eine Kapi­tal­erhö­hung liegt vor, wenn das Stamm­ka­pi­tal (das haf­ten­de Kapi­tal) der GmbH erhöht wird ( §§ 55 ff. GmbHG). Eine Kapi­tal­erhö­hung kann erfol­gen aus zusätz­li­chen Ein­la­gen (Bar- oder Sach­ein­la­gen) oder aus Mit­teln der Gesellschaft.

  1. Bei einer Kapi­tal­erhö­hung gegen Ein­la­gen wer­den der GmbH tat­säch­li­che neue Mit­tel zuge­führt, man spricht auch von einer effek­ti­ven Kapitalerhöhung.
  2. Fin­det die Kapi­tal­erhö­hung aus Mit­teln der Gesell­schaft statt, wer­den bereits vor­han­de­ne Mit­tel der Gesell­schaft in zusätz­li­ches Stamm­ka­pi­tal umge­wan­delt, man spricht von einer nomi­nel­len Kapitalerhöhung.

Die Kapi­tal­erhö­hung ist grund­sätz­lich eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges und bedarf damit eines ent­spre­chend nota­ri­ell beur­kun­de­ten Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses. Für eine Kapi­tal­erhö­hung ist ein Beschluss mit min­des­tens 3/4‑Mehrheit vor­ge­schrie­ben, im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kann aber auch eine grö­ße­re Mehr­heit bzw. Ein­stim­mig­keit ver­ein­bart wer­den, nicht aber eine gerin­ge­re Mehr­heit. Dar­aus folgt, dass der 25%-Anteil gezwun­gen wird, eine Kapi­tal­erhö­hung gegen sei­nen Wil­len mit­zu­tra­gen. Der nicht-zustim­men­de Gesell­schaf­ter kann jedoch nicht zur Über­nah­me der neu­en Stamm­ein­la­ge gezwun­gen wer­den. Der Beschluss muss nota­ri­ell beur­kun­det, dem Regis­ter­ge­richt ange­zeigt und die Ein­tra­gung bean­tragt werden.

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Kaduzierung

Der GmbH-Anteil kann ein­ge­zo­gen (kadu­ziert) wer­den, wenn dies im Gesell­schafts­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart ist. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist z. B. dann sinn­voll, wenn die Gesell­schaf­ter ver­mei­den wol­len, dass ein GmbH-Anteil unkon­trol­liert den Besit­zer wechselt.

Typi­sche Ver­ein­ba­rung: Arbei­tet der Gesell­schaf­ter nicht mehr aktiv in der GmbH mit, kann der Anteil auf Beschluss der Gesell­schaf­ter ein­ge­zo­gen wer­den. Mit der Ein­zie­hung wird der Gesell­schaf­ter aus­ge­schlos­sen, der GmbH-Anteil geht unter, er wird nicht den ande­ren Antei­len zugeschlagen.

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Jahresabschluss

Der Jah­res­ab­schluss schließt die GmbH-Buch­füh­rung des jewei­li­gen Geschäfts­jah­res ab. Zum Jah­res­ab­schluss gehö­ren eine Bilanz und eine Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (§ 264 HGB). In der Bilanz stellt der Kauf­mann das Ver­hält­nis sei­nes Ver­mö­gens und sei­ner Schul­den dar. In der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung stellt er die Auf­wen­dun­gen und Erträ­ge ein­an­der gegen­über  ( § 242 HGB). Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen zusätz­lich einen Anhang erstel­len, in dem Erläu­te­run­gen zur Geschäfts­la­ge, zur Bilanz und zu beson­de­ren geschäft­li­chen Vor­fäl­len dar­ge­stellt wer­den. Mit­tel­gro­ße und gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen einen Lage­be­richt auf­stel­len (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen über den Jah­res­ab­schluss und über die Gewinn­ver­wen­dung (Beschluss: Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses).

Der Jah­res­ab­schluss der GmbH besteht aus:

  • Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Anhang und dem
  • Lage­be­richt (bei mit­tel­gro­ßen und gro­ßen GmbH).

Gro­ße und mit­tel­gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen den Jah­res­ab­schluss in den ers­ten drei Mona­ten des fol­gen­den Geschäfts­jahrs auf­stel­len ( § 264 Abs. 1 Sät­ze 2 und 3 HGB). Klei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen ihren Jah­res­ab­schluss spä­tes­tens inner­halb von 6 Mona­ten nach Ablauf des Geschäfts­jah­res aufstellen.

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Insolvenzantragspflicht

Der Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet, bei Vor­lie­gen eines Insol­venz­grun­des (Zah­lungs­un­fä­hig­keit, dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung) Insol­venz­an­trag zu stel­len (Insol­venz­an­trags­pflicht gemäß § 15a InsO. Über­schul­dung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Ver­mö­gen der GmbH die Schul­den nicht mehr deckt. Eine GmbH ist zah­lungs­un­fä­hig ( § 17 InsO), wenn sie fäl­li­ge Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht mehr erfül­len kann, also prak­tisch ihre Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat.

In der Rechts­pra­xis wird das an fol­gen­den Kri­te­ri­en fest­ge­macht: Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit bestand auf Dau­er, betrifft den wesent­li­chen Teil der Ver­bind­lich­kei­ten und die­se wur­den von den Gläu­bi­gern ernst­lich (Mahn­be­scheid, voll­streck­ba­rer Titel) ein­ge­for­dert. Insol­venz­an­trag müs­sen Sie auch bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§ 18 InsO) stel­len.

Der Geschäfts­füh­rer muss ohne schuld­haf­tes Ver­zö­gern spä­tes­tens drei Wochen/sechs Wochen (Über­schul­dung) nach Vor­lie­gen des Insol­venz­grun­des Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens stel­len. Ver­säum­nis­se füh­ren zur per­sön­li­chen Haf­tung des Geschäfts­füh­rers gegen­über Gläu­bi­gern und der GmbH. Eine posi­ti­ve Fort­be­stehens­pro­gno­se führt dazu, dass im Über­schul­dungs­sta­tus Fort­füh­rungs­wer­te ange­setzt wer­den dür­fen. Die­se lie­gen regel­mä­ßig über den Buch­wer­ten, so dass bereits damit die Über­schul­dung besei­tigt wer­den kann.

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Haftung des Geschäftsführers

Die Bezeich­nung GmbH – Gesell­schaf­ter mit beschränk­ter Haf­tung – täuscht: In der Pra­xis beschränkt sich die Haf­tung der GmbH nur dann auf das Stamm­ka­pi­tal, wenn sämt­li­che gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und aus der Recht­spre­chung resul­tie­ren­de Ver­hal­tens­re­geln ein­ge­hal­ten wer­den. Als Geschäfts­füh­rer der GmbH wer­den ins­be­son­de­re Sie; auch per­sön­lich, also u. U. mit Ihrem pri­va­ten Ver­mö­gen in die Haf­tung genom­men, wenn Sie Feh­ler machen oder gesetz­li­che Bestim­mun­gen ganz ein­fach übersehen.

Dabei droht Ihnen als Geschäfts­füh­rer Haf­tung von unter­schied­li­cher Seite:

  • Sie kön­nen von Ihrer GmbH in die Haf­tung genom­men wer­den, wenn Sie die Inter­es­sen des Ihnen anver­trau­ten Unter­neh­mens verletzen.
  • Sie kön­nen von den Eig­nern der GmbH, den Gesell­schaf­tern, in die Haf­tung genom­men wer­den, wenn Sie deren Ver­mö­gens­in­ter­es­sen verletzen.
  • Sie kön­nen von Drit­ten (Fis­kus, Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger, Gläu­bi­ger) stell­ver­tre­tend für die GmbH in die Haf­tung genom­men wer­den, wenn Sie Ihre Pflich­ten ver­let­zen oder fahr­läs­sig Feh­ler machen.

Ihre Haf­tung kann dabei so weit rei­chen, dass Sie mit Ihrem pri­va­ten Ver­mö­gen ein­ste­hen müs­sen. Bei gro­ßer Fahr­läs­sig­keit oder vor­sätz­li­chen Ver­stö­ßen dro­hen Ihnen sogar straf­recht­li­che Sank­tio­nen wie Geld­stra­fen oder sogar Haftstrafen.

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GmbH & Co. KG

Die  UG/GmbH & Co. KG ist eine Per­so­nen­ge­sell­schaft in der Rechts­form der KG. In der KG gibt es Gesell­schaf­ter, die nur mit ihrer Ein­la­ge, also beschränkt haf­ten; die Kom­man­di­tis­ten. Dane­ben gibt es einen oder meh­re­re voll haf­ten­de Gesell­schaf­ter – der Komplementär.

Der Kom­ple­men­tär über­nimmt regel­mä­ßig die Füh­rung der Geschäf­te der GmbH & Co. KG. Der voll haf­ten­de Gesell­schaf­ter in der GmbH & Co. KG ist die GmbH oder die UG, also eine juris­ti­sche Per­son, deren Haf­tung selbst wie­der­um auf das Haf­tungs­ka­pi­tal beschränkt ist. Damit wird erreicht, dass eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ent­steht, deren Haf­tungs­ka­pi­tal ins­ge­samt auf die Ein­la­ge der Kom­man­di­tis­ten und des voll haf­ten­den UG/GmbH-Kapi­tals beschränkt ist.

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GmbH-Anteil

Der Geschäfts­an­teil an einer GmbH umfasst alle Rech­te und Pflich­ten, die dem Gesell­schaf­ter aus dem Gesell­schafts­ver­hält­nis zuste­hen, ins­be­son­de­re das Stimm­recht (§§ 45 ff. GmbHG), das Gewinn­be­zugs­recht (§ 29 GmbHG) und das Recht auf den Anteil aus einem Liqui­da­ti­ons­er­lös   § 72 GmbHG). Die­se Rech­te kön­nen durch den Gesell­schafts­ver­trag erwei­tert oder beschränkt wer­den. Der Geschäfts­an­teil ist die Gegen­leis­tung für die über­nom­me­ne Stamm­ein­la­ge. Die Stamm­ein­la­ge lau­tet immer auf einen bestimm­ten Betrag und muss min­des­tens 1 € betra­gen (§ 5 Abs. 1 GmbHG).

Der Gesell­schaf­ter kann bei der Grün­dung der GmbH oder bei einer Kapi­tal­erhö­hung meh­re­re Stamm­ein­la­gen über­neh­men. Der Betrag der Stamm­ein­la­ge kann für die ein­zel­nen Gesell­schaf­ter unter­schied­lich hoch sein. Der Gesamt­be­trag der Stamm­ein­la­gen muss mit dem Betrag des Stamm­ka­pi­tals über­ein­stim­men. Jeder 1 € eines Geschäfts­an­teils gewäh­ren eine Stim­me (§ 47 Abs. 2 GmbHG).

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Gewinnverwendung

Die Ver­wen­dung des Gewinns der GmbH rich­tet sich nach § 29 GmbH-Gesetz und den beson­de­ren Rege­lun­gen im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH. Der Gesell­schaf­ter hat kei­nen Rechts­an­spruch auf Aus­schüt­tung des gesam­ten Jah­res­über­schus­ses. Die Gesell­schaf­ter­mehr­heit ent­schei­det dar­über, ob der erwirt­schaf­te­te Gewinn in Rück­la­gen ein­ge­stellt oder an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet wird.

Die­ser Beschluss wird mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Im Gesell­schafts­ver­trag kann eine ande­re Mehr­heit vor­ge­schrie­ben wer­den (ein­stim­mig, 3/4‑Mehrheit). Der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter kann den Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung gericht­lich anfech­ten. Das Gericht prüft dann, ob der Min­der­hei­ten­schutz gewähr­leis­tet ist bzw. inwie­weit die Treue­ver­pflich­tung der Gesell­schaf­ter-Mehr­heit gegen­über dem Min­der­heits-Gesell­schaf­ter gewahrt ist. Zuläs­sig sind nur Rück­la­gen, die durch das Inter­es­se der GmbH sach­lich gerecht­fer­tigt wer­den können.

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Rech­ner: Beschluss-Mehrheiten

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Gewinnausschüttung

Der Gewinn der GmbH kann als offe­ne Aus­schüt­tung, als Vor­ab-Aus­schüt­tung oder als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung erfol­gen.  Auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen wird Kapi­tal­ertrag­steu­er (Vor­aus­zah­lung auf die Abgel­tungs­steu­er) fäl­lig, die die GmbH im Zeit­punkt der Aus­schüt­tung abfüh­ren muss. Der Gesell­schaf­ter kann die Kapi­tal­ertrag­steu­er in vol­lem Umfang anrech­nen. Die Gewinn­aus­schüt­tung wird beim Gesell­schaf­ter der GmbH mit Abgel­tungs­steu­er besteu­ert. Der Gesell­schaf­ter  kann Wer­bungs­kos­ten oder ande­re Aus­ga­ben, die im Zusam­men­hang mit der Betei­li­gung ent­stan­den sind (z. B. Zin­sen), steu­er­lich nicht gel­ten machen.

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