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Kaduzierung

Der GmbH-Anteil kann ein­ge­zo­gen (kadu­ziert) wer­den, wenn dies im Gesell­schafts­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart ist. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist z. B. dann sinn­voll, wenn die Gesell­schaf­ter ver­mei­den wol­len, dass ein GmbH-Anteil unkon­trol­liert den Besit­zer wechselt.

Typi­sche Ver­ein­ba­rung: Arbei­tet der Gesell­schaf­ter nicht mehr aktiv in der GmbH mit, kann der Anteil auf Beschluss der Gesell­schaf­ter ein­ge­zo­gen wer­den. Mit der Ein­zie­hung wird der Gesell­schaf­ter aus­ge­schlos­sen, der GmbH-Anteil geht unter, er wird nicht den ande­ren Antei­len zugeschlagen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht