Der GmbH-Anteil kann eingezogen (kaduziert) werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung ist z. B. dann sinnvoll, wenn die Gesellschafter vermeiden wollen, dass ein GmbH-Anteil unkontrolliert den Besitzer wechselt.
Typische Vereinbarung: Arbeitet der Gesellschafter nicht mehr aktiv in der GmbH mit, kann der Anteil auf Beschluss der Gesellschafter eingezogen werden. Mit der Einziehung wird der Gesellschafter ausgeschlossen, der GmbH-Anteil geht unter, er wird nicht den anderen Anteilen zugeschlagen.