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§ 57n Gewinnbeteiligung

(1) Die neu­en Geschäfts­an­tei­le neh­men, wenn nichts ande­res bestimmt ist, am Gewinn des gan­zen Geschäfts­jah­res teil, in dem die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals beschlos­sen wor­den ist.

(2) Im Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals kann bestimmt wer­den, dass die neu­en Geschäfts­an­tei­le bereits am Gewinn des letz­ten vor der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­erhö­hung abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahrs teil­neh­men. In die­sem Fall ist die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals abwei­chend von § 57c Abs. 2 zu beschlie­ßen, bevor über die Ergeb­nis­ver­wen­dung für das letz­te vor der Beschluss­fas­sung abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr Beschluss gefasst wor­den ist. Der Beschluss über die Ergeb­nis­ver­wen­dung für das letz­te vor der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­erhö­hung abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr wird erst wirk­sam, wenn das Stamm­ka­pi­tal erhöht wor­den ist. Der Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals und der Beschluss über die Ergeb­nis­ver­wen­dung für das letz­te vor der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­erhö­hung abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr sind nich­tig, wenn der Beschluss über die Kapi­tal­erhö­hung nicht bin­nen drei Mona­ten nach der Beschluss­fas­sung in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den ist; der Lauf der Frist ist gehemmt, solan­ge eine Anfech­tungs- oder Nich­tig­keits­kla­ge rechts­hän­gig ist oder eine zur Kapi­tal­erhö­hung bean­trag­te staat­li­che Geneh­mi­gung noch nicht erteilt wor­den ist.

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§ 57m Verhältnis der Rechte

(1) Das Ver­hält­nis der mit den Geschäfts­an­tei­len ver­bun­de­nen Rech­te zuein­an­der wird durch die Kapi­tal­erhö­hung nicht berührt.

(2) Soweit sich ein­zel­ne Rech­te teil­ein­ge­zahl­ter Geschäfts­an­tei­le, ins­be­son­de­re die Betei­li­gung am Gewinn oder das Stimm­recht, nach der je Geschäfts­an­teil geleis­te­ten Ein­la­ge bestim­men, ste­hen die­se Rech­te den Gesell­schaf­tern bis zur Leis­tung der noch aus­ste­hen­den Ein­la­gen nur nach der Höhe der geleis­te­ten Ein­la­ge, erhöht um den auf den Nenn­be­trag des Stamm­ka­pi­tals berech­ne­ten Hun­dert­satz der Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals, zu. Wer­den wei­te­re Ein­zah­lun­gen geleis­tet, so erwei­tern sich die­se Rech­te entsprechend.

(3) Der wirt­schaft­li­che Inhalt ver­trag­li­cher Bezie­hun­gen der Gesell­schaft zu Drit­ten, die von der Gewinn­aus­schüt­tung der Gesell­schaft, dem Nenn­be­trag oder Wert ihrer Geschäfts­an­tei­le oder ihres Stamm­ka­pi­tals oder in sons­ti­ger Wei­se von den bis­he­ri­gen Kapi­tal- oder Gewinn­ver­hält­nis­sen abhän­gen, wird durch die Kapi­tal­erhö­hung nicht berührt.

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§ 57l Teilnahme an Erhöhung des Stammkapitals

(1) Eige­ne Geschäfts­an­tei­le neh­men an der Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals teil.

(2) Teil­ein­ge­zahl­te Geschäfts­an­tei­le neh­men ent­spre­chend ihrem Nenn­be­trag an der Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals teil. Bei ihnen kann die Kapi­tal­erhö­hung nur durch Erhö­hung des Nenn­be­trags der Geschäfts­an­tei­le aus­ge­führt wer­den. Sind neben teil­ein­ge­zahl­ten Geschäfts­an­tei­len voll­stän­dig ein­ge­zahl­te Geschäfts­an­tei­le vor­han­den, so kann bei die­sen die Kapi­tal­erhö­hung durch Erhö­hung des Nenn­be­trags der Geschäfts­an­tei­le und durch Bil­dung neu­er Geschäfts­an­tei­le aus­ge­führt wer­den. Die Geschäfts­an­tei­le, deren Nenn­be­trag erhöht wird, kön­nen auf jeden Betrag gestellt wer­den, der auf vol­le Euro lautet.

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§ 57k Teilrechte; Ausübung der Rechte

(1) Führt die Kapi­tal­erhö­hung dazu, dass auf einen Geschäfts­an­teil nur ein Teil eines neu­en Geschäfts­an­teils ent­fällt, so ist die­ses Teil­recht selb­stän­dig ver­äu­ßer­lich und vererblich.

(2) Die Rech­te aus einem neu­en Geschäfts­an­teil, ein­schließ­lich des Anspruchs auf Aus­stel­lung einer Urkun­de über den neu­en Geschäfts­an­teil, kön­nen nur aus­ge­übt wer­den, wenn Teil­rech­te, die zusam­men einen vol­len Geschäfts­an­teil erge­ben, in einer Hand ver­ei­nigt sind oder wenn sich meh­re­re Berech­tig­te, deren Teil­rech­te zusam­men einen vol­len Geschäfts­an­teil erge­ben, zur Aus­übung der Rech­te (§ 18) zusammenschließen.

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§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile

Die neu­en Geschäfts­an­tei­le ste­hen den Gesell­schaf­tern im Ver­hält­nis ihrer bis­he­ri­gen Geschäfts­an­tei­le zu. Ein ent­ge­gen­ste­hen­der Beschluss der Gesell­schaf­ter ist nichtig.

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§ 57i Anmeldung des Erhöhungsbeschlusses; Registergericht

(1) Der Anmel­dung des Beschlus­ses über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ist die der Kapi­tal­erhö­hung zugrun­de geleg­te, mit dem Bestä­ti­gungs­ver­merk der Prü­fer ver­se­he­ne Bilanz, in den Fäl­len des § 57f außer­dem die letz­te Jah­res­bi­lanz, sofern sie noch nicht ein­ge­reicht ist, bei­zu­fü­gen. Die Anmel­den­den haben dem Regis­ter­ge­richt gegen­über zu erklä­ren, dass nach ihrer Kennt­nis seit dem Stich­tag der zugrun­de geleg­ten Bilanz bis zum Tag der Anmel­dung kei­ne Ver­mö­gens­min­de­rung ein­ge­tre­ten ist, die der Kapi­tal­erhö­hung ent­ge­gen­stün­de, wenn sie am Tag der Anmel­dung beschlos­sen wor­den wäre.

(2) Das Regis­ter­ge­richt darf den Beschluss nur ein­tra­gen, wenn die der Kapi­tal­erhö­hung zugrun­de geleg­te Bilanz für einen höchs­tens acht Mona­te vor der Anmel­dung lie­gen­den Zeit­punkt auf­ge­stellt und eine Erklä­rung nach Absatz 1 Satz 2 abge­ge­ben wor­den ist.

(3) Zu der Prü­fung, ob die Bilan­zen den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chen, ist das Gericht nicht verpflichtet.

4) Bei der Ein­tra­gung des Beschlus­ses ist anzu­ge­ben, dass es sich um eine Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schafts­mit­teln handelt.

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§ 57h Arten der Kapitalerhöhung

(1) Die Kapi­tal­erhö­hung kann vor­be­halt­lich des § 57l Abs. 2 durch Bil­dung neu­er Geschäfts­an­tei­le oder durch Erhö­hung des Nenn­be­trags der Geschäfts­an­tei­le aus­ge­führt wer­den. Die neu­en Geschäfts­an­tei­le und die Geschäfts­an­tei­le, deren Nenn­be­trag erhöht wird, müs­sen auf einen Betrag gestellt wer­den, der auf vol­le Euro lautet.

(2) Der Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals muss die Art der Erhö­hung ange­ben. Soweit die Kapi­tal­erhö­hung durch Erhö­hung des Nenn­be­trags der Geschäfts­an­tei­le aus­ge­führt wer­den soll, ist sie so zu bemes­sen, dass durch sie auf kei­nen Geschäfts­an­teil, des­sen Nenn­be­trag erhöht wird, Beträ­ge ent­fal­len, die durch die Erhö­hung des Nenn­be­trags des Geschäfts­an­teils nicht gedeckt wer­den können.

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§ 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

Die Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­trags über die vor­he­ri­ge Bekannt­ga­be des Jah­res­ab­schlus­ses an die Gesell­schaf­ter sind in den Fäl­len des § 57 ent­spre­chend anzuwenden.

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§ 57f Anforderungen an die Bilanz

(1) Wird dem Beschluss nicht die letz­te Jah­res­bi­lanz zugrun­de gelegt, so muss die Bilanz den Vor­schrif­ten über die Glie­de­rung der Jah­res­bi­lanz und über die Wert­an­sät­ze in der Jah­res­bi­lanz ent­spre­chen. Die Beschluss­fas­sung ist nur zuläs­sig, wenn die neu­en Geschäfts­an­tei­le über­nom­men, kei­ne Sach­ein­la­gen fest­ge­setzt sind und wenn auf jeden neu­en Geschäfts­an­teil die Ein­zah­lung geleis­tet ist, die nach § 56a zur Zeit der Anmel­dung der Kapi­tal­erhö­hung bewirkt sein muss.

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(2) Die Bilanz ist, bevor über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals Beschluss gefasst wird, durch einen oder meh­re­re Prü­fer dar­auf zu prü­fen, ob sie dem Absatz 1 ent­spricht. Sind nach dem abschlie­ßen­den Ergeb­nis der Prü­fung kei­ne Ein­wen­dun­gen zu erhe­ben, so haben die Prü­fer dies durch einen Ver­merk zu bestä­ti­gen. Die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals kann nicht ohne die­se Bestä­ti­gung der Prü­fer beschlos­sen werden.

(3) Die Prü­fer wer­den von den Gesell­schaf­tern gewählt; falls nicht ande­re Prü­fer gewählt wer­den, gel­ten die Prü­fer als gewählt, die für die Prü­fung des letz­ten Jah­res­ab­schlus­ses von den Gesell­schaf­tern gewählt oder vom Gericht bestellt wor­den sind. Im üÜb­ri­gen sind, soweit sich aus der Beson­der­heit des Prü­fungs­auf­trags nichts ande­res ergibt, § 318 Abs. 1 Satz 2, § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und die § 321 und § 323 des Han­dels­ge­setz­buchs anzu­wen­den. Bei Gesell­schaf­ten, die nicht gro­ße im Sin­ne des § 267 Abs. 3 des Han­dels­ge­setz­buchs sind, kön­nen auch ver­ei­dig­te Buch­prü­fer zu Prü­fern bestellt werden.

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§ 57e Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung

(1) Dem Beschluss kann die letz­te Jah­res­bi­lanz zugrun­de gelegt wer­den, wenn die Jah­res­bi­lanz geprüft und die fest­ge­stell­te Jah­res­bi­lanz mit dem unein­ge­schränk­ten Bestä­ti­gungs­ver­merk der Abschluss­prü­fer ver­se­hen ist und wenn ihr Stich­tag höchs­tens acht Mona­te vor der Anmel­dung des Beschlus­ses zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter liegt.

(2) Bei Gesell­schaf­ten, die nicht gro­ße im Sin­ne des § 267 Abs. 3 des Han­dels­ge­setz­buchs sind, kann die Prü­fung auch durch ver­ei­dig­te Buch­prü­fer erfol­gen; die Abschluss­prü­fer müs­sen von der Ver­samm­lung der Gesell­schaf­ter gewählt sein.

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