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Kapitalherabsetzung

Mit der Kapi­tal­her­ab­set­zung wird das Stamm­ka­pi­tal (haf­ten­de Kapi­tal) der GmbH ver­min­dert (§§ 58 ff. GmbHG). Eine Kapi­tal­her­ab­set­zung ist nur zuläs­sig, soweit die zum Gläu­bi­ger­schutz vor­ge­se­he­nen Bestim­mun­gen beach­tet wer­den. Die Kapi­tal­her­ab­set­zung ist zugleich eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges. Not­wen­dig ist ein Gesell­schaf­ter­be­schluss mit min­des­tens 3/4 der abge­ge­be­nen Stim­men. Im Gesell­schafts­ver­trag kann eine grö­ße­re Mehr­heit ver­ein­bart werden.

Eine Kapi­tal­her­ab­set­zung kann durch­ge­führt wer­den zur Redu­zie­rung des Haf­tungs­ka­pi­tals auf das für die Gesell­schaft not­wen­di­ge Stamm­ka­pi­tal, aber auch zur Besei­ti­gung einer Unter­bi­lanz. Nicht ver­letzt wer­den dür­fen durch eine Kapi­tal­her­ab­set­zung die Bestim­mun­gen zur Erhal­tung des Min­dest­ka­pi­tals. Im Beschluss ist die Anga­be des Zwe­ckes der Kapi­tal­her­ab­set­zung not­wen­dig (§ 222 Abs. 3 AktG) .

Der Beschluss zur Kapi­tal­her­ab­set­zung ist von den Geschäfts­füh­rern drei­mal in den vom Regis­ter­ge­richt zur Ver­öf­fent­li­chung von amt­li­chen Bekannt­ma­chun­gen bestimm­ten Blät­tern bekannt­zu­ma­chen. In die­sen Bekannt­ma­chun­gen sind zugleich die Gläu­bi­ger der Gesell­schaft auf­zu­for­dern, sich bei der Gesell­schaft zu mel­den. Die aus den Han­dels­bü­chern der Gesell­schaft ersicht­li­chen oder in ande­rer Wei­se bekann­ten Gläu­bi­ger sind durch beson­de­re Mit­tei­lung zur Anmel­dung auf­zu­for­dern. Mel­den sich Gesell­schaf­ter, die der Kapi­tal­her­ab­set­zung nicht zustim­men, so sind die­se mit ihren Ansprü­chen zu befrie­di­gen oder sicherzustellen.

Weiterführende Informationen:

Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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