Nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der GmbH einen einlagefähigen Vermögensvorteil ohne Gegenleistung zugewendet hat und diese Zuwendung ihre Ursachen im Gesellschaftsverhältnis hat. Einlagen können nur Wirtschaftsgüter sein, die bei der GmbH bilanzierungsfähig sind. Wird ein Wirtschaftsgut nur zum Gebrauch überlassen, liegt keine verdeckte Einlage vor. Bei einer verdeckten Einlage eines Wirtschaftsgutes erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsgutes.
Autor: volkelt
Umwandlung
Eine GmbH kann durch Vermögensübertragung oder durch Formwechsel (hierbei kommt es zu keiner Vermögensübertragung) umgewandelt werden. Bei einer Umwandlung durch Vermögensübertragung ist zwischen einer Verschmelzung, einer Spaltung und der reinen Vermögensübertragung zu unterscheiden. Für Umwandlungen gelten die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes. Wird z. B. Eigentum an einem Grundstück auf einen anderen Rechtsträger übertragen, ist zu beachten, dass alle Umwandlungsvorgänge der Grunderwerbsteuer unterliegen, ausgenommen ein Formwechsel.
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Umsatz-Tantieme
Die Umsatz-Tantieme ist eine variable Vergütung für Angestellte und Geschäftsführer, die sich auf den Umsatz der GmbH bezieht. Eine umsatzabhängige Tantieme für den Gesellschafter-Geschäftsführer wird steuerrechtlich nur im Ausnahmefall anerkannt. Beispiele: Maßgeblich kann die Üblichkeit von Umsatztantiemen in bestimmten Branchen (Vertrieb, Außendienst) oder auch die spezifische Tätigkeit des Geschäftsführers (Verkaufsleiter) in der GmbH selbst sein (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag).
Der BFH hat eine – insgesamt angemessene – Umsatztantieme als Vergütung für eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin eines in der Aufbauphase befindlichen Handelsunternehmens akzeptiert. Die Umsatztantieme darf in solchen Fällen nur für die Dauer der Aufbauphase gewährt werden und muss für zwei bis max. drei Jahre befristet sein (BFH Beschluss vom 30.8.1995; Aktenzeichen: I B 114/94). Wird dem Geschäftsführer für einen zusätzlich übernommenen Aufgabenbereich eine zusätzliche Vergütung in Form einer auf diesen Bereich bezogenen Umsatztantieme gewährt, so stellt dies nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn mangels ausreichender Kalkulationsgrundlagen nicht erkennbar ist, ob der dort erzielte Umsatz diese Tantieme wirtschaftlich deckt (BFH Urteil vom 9.9.1998; Aktenzeichen: I R 104/97).
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Unternehmergesellschaft
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine kleine GmbH, die mit 1 EUR Stammkapital gegründet werden kann – im vereinfachten Verfahren mit einem standardisierten Musterprotokoll (Bareinlagepflicht). ¼ des Jahresgewinns der Unternehmergesellschaft muss in eine Rücklage eingebracht werden. Solange, bis Stammkapital plus Rücklage den Betrag von 25.000 € erreicht haben. Rechtsgrundlage ist § 5a GmbH-Gesetz.
Chefredakteur Lothar Volkelt erläutert die Vorteile der Unternehmergesellschaft > Hier anklicken
Weiterführende Informationen:
Formulare für die Gründung einer Unternehmergesellschaft
>Die Unternehmergesellschaft (Dipl. Vw. L. Volkelt), 4. Auflage 2019
Überschuldung
Die GmbH ist überschuldet, wenn das Vermögen der GmbH die Schulden nicht mehr deckt. Das gilt selbst dann, wenn wirtschaftlichen Analysen ergeben, dass die GmbH fortbestehen könnte. Ist Ihre GmbH rein rechnerisch überschuldet, muss der Geschäftsführer innerhalb von sechs Wochen ab Feststellung der Überschuldung Insolvenzantrag stellen. Eine Überschuldung kann bereits durch einfache bilanzielle Maßnahmen beseitigt werden. Haben Sie z. B. Gesellschafter-Darlehen in Ihre GmbH eingebracht (Fremdkapital), dann können Sie durch Verzicht auf das Darlehen (Rangrücktritt) eine Bilanzverkürzung erreichen, so dass die Überschuldung beseitigt ist. Nach den Regelungen der neuen InsO nehmen künftig auch nachrangige Verbindlichkeiten am Insolvenzverfahren teil (§ 39 Abs. 2 InsO).
Umstritten ist, welche Auswirkungen dies tatsächlich für Gesellschafter-Darlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung hat. Als Vorsichtsmaßnahme wird empfohlen, in Zweifelsfällen einen Forderungsverzicht, ggf. mit Besserungsoption, zu vereinbaren. Das kann allerdings steuerlich nachteilige Folgen haben. Eine Überschuldung kann durch die Zuführung von Eigenkapital beseitigt werden. Das kann geschehen durch – eine Kapitalerhöhung und/oder – Zuzahlungen der bisherigen Gesellschafter in das Eigenkapital nach § 272 Abs. Nr. 4 HGB. Sofern die Gesellschafter eigenkapitalersetzende Leistungen in die GmbH eingebracht haben (Gesellschafterdarlehen), ist eine Kapitalerhöhung nicht zu empfehlen, weil die Unterbilanz nur in Höhe des Agios beseitigt wird. In Frage kommt aber ein Kapitalschnitt, d. h. eine vereinfachte Kapitalherabsetzung in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung.
Weiterführende Informationen:
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Treuepflichten
Neben den kaufmännischen und handelsrechtlichen Verpflichtungen unterliegen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einem weit reichenden Gebot zur Treuepflicht gegenüber der GmbH. Die Treuepflicht verlangt vom Gesellschafter (-Geschäftsführer), dass er Alles tun muss, um den Gegenstand und Zweck der GmbH zu fördern und Alles unterlassen müssen, was dem Gegenstand und Zweck der GmbH schadet (§ 705 BGB). Eine schuldhafte Treuepflichtverletzung führt zu einem Schadensersatzanspruch. Dieser besteht gegenüber der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern gegenüber. Solche Schadensersatzansprüche verjähren nach 30 Jahren (§ 195 BGB).
Beispiele für Treuepflichtverstöße gegenüber der GmbH:
- Untätigkeit
- Unterlassen von Geschäften
- Mangelhafte Ausführung von Geschäften
- Geschäfte auf eigene Rechnung im Gegenstand der GmbH (Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot)
Besondere Ausprägung der Treuepflicht ist ein generelles Wettbewerbsverbot. Der Gesellschafter-Geschäftsführer darf nur mit Genehmigung der GmbH ausnahmsweise im Geschäftszweck der GmbH auf eigene Rechnung tätig werden. Dies gilt nicht für den einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.
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Treuhand an einem GmbH-Anteil
Bei einem Treuhandverhältnis tritt der Gesellschafter der GmbH in eigenem Namen auf fremde Rechnung auf. Der Treuhandvertrag bedarf nach herrschender Meinung der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Der Auftrag des Treugebers an den Treuhänder, sich für ihn treuhänderisch an der Gründung oder an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen, bedarf dagegen keiner notariellen Beurkundung. Die Mit-Gesellschafter haben Anspruch auf Auskunft über die Person des Treugebers. Der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer bleibt so im Hintergrund und für die Öffentlichkeit nicht erkennbar. Ein Treuhandverhältnis kann mit der Gründung der GmbH, im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder durch Kauf und Abtretung es Geschäftsanteils an den Treuhänder entstehen. Der Treuhänder wird damit selbst zum Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten.
Weiterführende Informationen:
Der Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH hat grundsätzlich kein Teilnahmerecht, aber eine Teilnahmepflicht, d.h. Sie müssen auf Verlangen der Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, um den Gesellschaftern Rede und Antwort zu stehen. Wenn der Fremd-Geschäftsführer an einer Gesellschafterversammlung auf keinen Fall teilnehmen will – etwa, weil Sie unbedingt noch Informationen zur rechtlichen Beurteilung der Beschlusslage brauchen – müssen Sie Ihre Abwesenheit begründen können. Wenn er keine Nachteile (außerordentliche Kündigung) riskieren will, sollten er ein Attest vorlegen oder einen Arztbesuch belegen können.
Weiterführende Informationen:
Tantiemen sind vertraglich vereinbarte, variable Zusatzleistungen, die der Geschäftsführer oder leitende Angestellte der GmbH als Erfolgsbeteiligung erhalten. Sie orientieren sich am Gewinn- oder Umsatz der GmbH, werden jedoch auch vom Erreichen bestimmter Unternehmensziele oder von einer persönlichen Beurteilung abhängig gemacht. Tantieme-Zahlungen an den Fremd-Geschäftsführer der GmbH sind in der Praxis unkompliziert – diese werden zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt und beziehen sich auf die angestrebten Unternehmensziele (Umsatz, Gewinn, betriebswirtschaftliche Ziele). Die Zahlungen sind lohnsteuerpflichtiger Gehaltsbestandteil (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag).
Damit Tantiemezahlungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer von den Finanzbehörden anerkannt und die Zahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese Zusatzleistungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden:
- Die Tantiemevereinbarung ist Bestandteil des von den Gesellschaftern mit dem Geschäftsführer schriftlich abgeschlossenen Anstellungsvertrags.
- Wird die Tantieme-Vereinbarung erst nachträglich vereinbart, sind die Voraussetzungen zur wirksamen und steuerrechtlich anerkannten Änderung des Anstellungsvertrages zu beachten.
- Die Tantieme-Zahlungen, die an alle Geschäftsführer gemeinsam von der GmbH geleistet werden, dürfen nicht mehr als 50% des Jahresüberschusses betragen (50%-Regel).
- Die Tantieme muss vertragsgemäß ausgezahlt werden.
- Eine Umsatz-Tantieme wird für den Gesellschafter-Geschäftsführer nur ausnahmsweise steuerlich anerkannt (Gründungsphase, Umstrukturierungsphase, ausgeprägte Vertriebstätigkeit).
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Stimmverbote
Um Interessenüberschneidungen zwischen Gesellschafter-Interesse und Interesse der GmbH auszuschließen, darf in bestimmten Fällen das Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Dabei ist der Grundsatz, wonach niemand Richter in eigner Sache sein kann, zu berücksichtigen (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nicht mitwirken dürfen Sie als Gesellschafter (-Geschäftsführer) bei der Beschlussfassung über:
- Ihre eigene Entlastung (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Wird Gesamtentlastung erteilt, sind alle geschäftsführenden Gesellschafter von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Bei Einzel-Entlastung kann bei mehreren Geschäftsführern der andere Geschäftsführer nur abstimmen, sofern keine gemeinschaftliche Verantwortung vorliegt,
- die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund (BGH Urteil vom 20.12.1982, DB 1983, 381),
- die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages des Gesellschafter-Geschäftsführers (BGH Urteil vom 27.10.1986; NJW 1987,1889),
- die Einziehung Ihres Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG),
- Ihre Befreiung von einer Verbindlichkeit, auch für Schadensersatzansprüche, Verzicht auf eine Verbindlichkeit, Aufrechnung, Stundung oder Inanspruchnahme als Bürge,
- die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Gesellschafter (Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, Darlehen, schuldrechtliche Verträge),
- die Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten gegen einen Gesellschafter (auch: die Geltendmachung von Forderungen, Mahnbescheid, Klage, Zwangsvollstreckung, Schiedsverfahren).
Dagegen können Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer mit abstimmen bei Ihrer Bestellung und Abberufung zum Geschäftsführer, bei dem Beschluss zum Abschluss, zur Änderung und zur Kündigung Ihres Anstellungsvertrages.