Kategorien
Lexikon

Insolvenzantragspflicht

Der Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet, bei Vor­lie­gen eines Inso­lenz­grun­des (Zah­lungs­un­fä­hig­keit, dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung) Insol­venz­an­trag zu stel­len (Insol­venz­an­trags­pflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG). Über­schul­dung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Ver­mö­gen der GmbH die Schul­den nicht mehr deckt. Eine GmbH ist zah­lungs­un­fä­hig ( § 17 InsO), wenn sie fäl­li­ge Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht mehr erfül­len kann, also prak­tisch ihre Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat.

In der Rechts­pra­xis wird das an fol­gen­den Kri­te­ri­en fest­ge­macht: Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit bestand auf Dau­er, betrifft den wesent­li­chen Teil der Ver­bind­lich­kei­ten und die­se wur­den von den Gläu­bi­gern ernst­lich (Mahn­be­scheid, voll­streck­ba­rer Titel) ein­ge­for­dert. Insol­venz­an­trag müs­sen Sie auch bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§ 18 InsO) stel­len.

Der Geschäfts­füh­rer muss ohne schuld­haf­tes Ver­zö­gern spä­tes­tens drei Wochen nach Vor­lie­gen des Insol­venz­grun­des Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens stel­len. Ver­säum­nis­se füh­ren zur per­sön­li­chen Haf­tung des Geschäfts­füh­rers gegen­über Gläu­bi­gern und der GmbH.Eine posi­ti­ve Fort­be­stehens­pro­gno­se führt dazu, dass im Über­schul­dungs­sta­tus Fort­füh­rungs­wer­te ange­setzt wer­den dür­fen. Die­se lie­gen regel­mä­ßig über den Buch­wer­ten, so dass bereits damit die Über­schul­dung besei­tigt wer­den kann.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Insol­vent? – So pla­nen Sie den Neu­start für Ihr Unternehmen

Kategorien
Lexikon

Haftung des Geschäftsführers

Die Bezeich­nung GmbH – Gesell­schaf­ter mit beschränk­ter Haf­tung – täuscht: In der Pra­xis beschränkt sich die Haf­tung der GmbH nur dann auf das Stamm­ka­pi­tal, wenn sämt­li­che gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und aus der Recht­spre­chung resul­tie­ren­de Ver­hal­tens­re­geln ein­ge­hal­ten wer­den. Als Geschäfts­füh­rer der GmbH wer­den ins­be­son­de­re Sie; auch per­sön­lich, also u. U. mit Ihrem pri­va­ten Ver­mö­gen in die Haf­tung genom­men, wenn Sie Feh­ler machen oder gesetz­li­che Bestim­mun­gen ganz ein­fach übersehen.

Dabei droht Ihnen als Geschäfts­füh­rer Haf­tung von unter­schied­li­cher Seite:

  • Sie kön­nen von Ihrer GmbH in die Haf­tung genom­men wer­den, wenn Sie die Inter­es­sen des Ihnen anver­trau­ten Unter­neh­mens verletzen.
  • Sie kön­nen von den Eig­nern der GmbH, den Gesell­schaf­tern, in die Haf­tung genom­men wer­den, wenn Sie deren Ver­mö­gens­in­ter­es­sen verletzen.
  • Sie kön­nen von Drit­ten (Fis­kus, Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger, Gläu­bi­ger) stell­ver­tre­tend für die GmbH in die Haf­tung genom­men wer­den, wenn Sie Ihre Pflich­ten ver­let­zen oder fahr­läs­sig Feh­ler machen.

Ihre Haf­tung kann dabei so weit rei­chen, dass Sie mit Ihrem pri­va­ten Ver­mö­gen ein­ste­hen müs­sen. Bei gro­ßer Fahr­läs­sig­keit oder vor­sätz­li­chen Ver­stö­ßen dro­hen Ihnen sogar straf­recht­li­che Sank­tio­nen wie Geld­stra­fen oder sogar Haftstrafen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
Lexikon

GmbH & Co. KG

Die  UG/GmbH & Co. KG ist eine Per­so­nen­ge­sell­schaft in der Rechts­form der KG. In der KG gibt es Gesell­schaf­ter, die nur mit ihrer Ein­la­ge, also beschränkt haf­ten; die Kom­man­di­tis­ten. Dane­ben gibt es einen oder meh­re­re voll haf­ten­de Gesell­schaf­ter – der Komplementär.

Der Kom­ple­men­tär über­nimmt regel­mä­ßig die Füh­rung der Geschäf­te der GmbH & Co. KG. Der voll haf­ten­de Gesell­schaf­ter in der GmbH & Co. KG ist die GmbH oder die UG, also eine juris­ti­sche Per­son, deren Haf­tung selbst wie­der­um auf das Haf­tungs­ka­pi­tal beschränkt ist. Damit wird erreicht, dass eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ent­steht, deren Haf­tungs­ka­pi­tal ins­ge­samt auf die Ein­la­ge der Kom­man­di­tis­ten und des voll haf­ten­den UG/GmbH-Kapi­tals beschränkt ist.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
Lexikon

GmbH-Anteil

Der Geschäfts­an­teil an einer GmbH umfasst alle Rech­te und Pflich­ten, die dem Gesell­schaf­ter aus dem Gesell­schafts­ver­hält­nis zuste­hen, ins­be­son­de­re das Stimm­recht (§§ 45 ff. GmbHG), das Gewinn­be­zugs­recht (§ 29 GmbHG) und das Recht auf den Anteil aus einem Liqui­da­ti­ons­er­lös   § 72 GmbHG). Die­se Rech­te kön­nen durch den Gesell­schafts­ver­trag erwei­tert oder beschränkt wer­den. Der Geschäfts­an­teil ist die Gegen­leis­tung für die über­nom­me­ne Stamm­ein­la­ge. Die Stamm­ein­la­ge lau­tet immer auf einen bestimm­ten Betrag und muss min­des­tens 1 € betra­gen (§ 5 Abs. 1 GmbHG).

Der Gesell­schaf­ter kann bei der Grün­dung der GmbH oder bei einer Kapi­tal­erhö­hung meh­re­re Stamm­ein­la­gen über­neh­men. Der Betrag der Stamm­ein­la­ge kann für die ein­zel­nen Gesell­schaf­ter unter­schied­lich hoch sein. Der Gesamt­be­trag der Stamm­ein­la­gen muss mit dem Betrag des Stamm­ka­pi­tals über­ein­stim­men. Jeder 1 € eines Geschäfts­an­teils gewäh­ren eine Stim­me (§ 47 Abs. 2 GmbHG).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
Lexikon

Gewinnverwendung

Die Ver­wen­dung des Gewinns der GmbH rich­tet sich nach § 29 GmbH-Gesetz und den beson­de­ren Rege­lun­gen im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH. Der Gesell­schaf­ter hat kei­nen Rechts­an­spruch auf Aus­schüt­tung des gesam­ten Jah­res­über­schus­ses. Die Gesell­schaf­ter­mehr­heit ent­schei­det dar­über, ob der erwirt­schaf­te­te Gewinn in Rück­la­gen ein­ge­stellt oder an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet wird.

Die­ser Beschluss wird mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Im Gesell­schafts­ver­trag kann eine ande­re Mehr­heit vor­ge­schrie­ben wer­den (ein­stim­mig, 3/4‑Mehrheit). Der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter kann den Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung gericht­lich anfech­ten. Das Gericht prüft dann, ob der Min­der­hei­ten­schutz gewähr­leis­tet ist bzw. inwie­weit die Treue­ver­pflich­tung der Gesell­schaf­ter-Mehr­heit gegen­über dem Min­der­heits-Gesell­schaf­ter gewahrt ist. Zuläs­sig sind nur Rück­la­gen, die durch das Inter­es­se der GmbH sach­lich gerecht­fer­tigt wer­den können.

Weiterführende Informationen:

Rech­ner: Beschluss-Mehrheiten

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
Lexikon

Gewinnausschüttung

Der Gewinn der GmbH kann als offe­ne Aus­schüt­tung, als Vor­ab-Aus­schüt­tung oder als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung erfol­gen.  Auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen wird Kapi­tal­ertrag­steu­er (Vor­aus­zah­lung auf die Abgel­tungs­steu­er) fäl­lig, die die GmbH im Zeit­punkt der Aus­schüt­tung abfüh­ren muss. Der Gesell­schaf­ter kann die Kapi­tal­ertrag­steu­er in vol­lem Umfang anrech­nen. Die Gewinn­aus­schüt­tung wird beim Gesell­schaf­ter der GmbH mit Abgel­tungs­steu­er besteu­ert. Der Gesell­schaf­ter  kann Wer­bungs­kos­ten oder ande­re Aus­ga­ben, die im Zusam­men­hang mit der Betei­li­gung ent­stan­den sind (z. B. Zin­sen), steu­er­lich nicht gel­ten machen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Kategorien
Lexikon

Gewinnanspruch

Laut GmbH-Gesetz hat der Gesell­schaf­ter Anspruch dar­auf, dass der von der GmbH erwirt­schaf­te­te Gewinn in vol­ler Höhe aus­ge­zahlt – steu­er­tech­nisch heißt das: aus­ge­schüt­tet – wird. Die Gesell­schaf­ter kön­nen aber beschlie­ßen, dass der Gewinn der GmbH ver­bleibt und dort als Gewinn­rück­stel­lung oder Gewinn­vor­trag ver­bucht wird (§ 29 Nr. 2 GmbH-Gesetz).

Für die Aus­ge­stal­tung eines Gesell­schafts­ver­tra­ges bedeu­tet das aus der Sicht des Gesellschafters:

  • Wer­den im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Ver­ein­ba­run­gen zur Ergeb­nis­ver­wen­dung getrof­fen, haben Sie als Gesell­schaf­ter das oben gezeig­te Recht auf Vollausschüttung.
  • Wol­len Sie aber, dass Tei­le des Gewinns in der GmbH ver­blei­ben, kön­nen Sie dies mit der im Gesell­schafts­ver­trag dafür vor­ge­se­he­nen Mehr­heit beschlie­ßen. Sofern der Gesell­schafts­ver­trag kei­ne beson­de­re Beschluss-Mehr­heit ver­langt, genügt ein­fa­che Stimmen-Mehrheit.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
Lexikon

Gewerbesteuer

Die GmbH gilt steu­er­lich als Gewer­be­be­trieb. Sie unter­liegt damit grund­sätz­lich in vol­lem Umfang der Gewer­be­steu­er. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG als gewerb­lich gepräg­te Per­so­nen­ge­sell­schaft. Die Gewer­be­steu­er ist eine Gemein­de­steu­er und wird je nach Gemein­de in unter­schied­li­cher Höhe erho­ben. Die Gewer­be­steu­er ist Betriebs­aus­ga­be der GmbH und min­dert die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ermitt­lung der Kör­per­schaft­steu­er. Die GmbH ist mit Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter gewerbesteuerpflichtig.

Nimmt sie bereits vor­her den Geschäfts­be­trieb auf und erwirt­schaf­tet die GmbH gewer­be­steu­er­pflich­ti­ge Gewinn, so unter­lie­gen auch die­se der Gewer­be­steu­er. Kommt die Ein­tra­gung der GmbH nicht zustan­de, wer­den die Gewin­ne und Ver­lus­te den Gesell­schaf­tern zuge­schrie­ben und unter­lie­gen damit u. U. nicht der Gewer­be­steu­er. Die Gewer­be­steu­er­pflicht endet mit Liqui­da­ti­on bzw. Auf­lö­sung der GmbH.

Weiterführende Informationen:

Gewer­be­steu­er-Rech­ner

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Kategorien
Lexikon

Gesellschafter-Darlehen

Neben Kre­di­ten von Ban­ken, Dar­le­hen von Drit­ten kön­nen auch Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) die eige­ne GmbH mit Dar­le­hen finan­zie­ren, dem sog. Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen. Das ist vorteilhaft,

  1. wenn die GmbH nur einen vor­über­ge­hen­den Kre­dit­be­darf hat und Sie nicht dau­er­haft Kapi­tal (Stamm­ka­pi­tal) zufüh­ren wollen,
  2. wenn Sie von Ihrer GmbH gewer­be­steu­er­freie Zins­zah­lun­gen erhal­ten wollen.

Bei Betriebs­prü­fun­gen wer­den Dar­le­hens­ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Gesell­schaf­tern und der GmbH beson­ders kri­tisch geprüft.

Im Grund­satz gilt: Das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen muss so aus­ge­stal­tet sein, wie es auch zwi­schen Fremden/Dritten ver­ein­bart wür­de. Also: Der Dar­le­hens­ver­trag muss ins­ge­samt übli­che Kon­di­tio­nen ent­hal­ten. Die Finanz­be­hör­den ori­en­tie­ren sich bei der steu­er­recht­li­chen Beur­tei­lung sol­cher Ver­trags­wer­ke an den zugrun­de lie­gen­den zivil­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen bzw. der dazu ergan­ge­nen Rechtsprechung.

In den letz­ten Jah­ren haben die Zivil­ge­rich­te Dar­le­hens­ver­ein­ba­run­gen auch dann aner­kannt, wenn nicht alle rege­lungs­be­dürf­ti­gen Sach­ver­hal­te im Ver­trag ange­spro­chen waren. Nach dem MoMi-Gesetz gilt: Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen haf­ten grund­sätz­lich wie Eigenkpai­tal. Sie haben damit kei­nen Anspruch auf Quo­te im Insolvenzverfahren.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Kategorien
Lexikon

Gesellschafterbeschluss

Die Gesell­schaf­ter der GmbH kön­nen jeder­zeit Beschlüs­se zur GmbH fas­sen. Dazu muss eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­be­ru­fen und abge­hal­ten wer­den. Je nach Gegen­stand der Beschluss­fas­sung sind unter­schied­li­che Mehr­hei­ten zur wirk­sa­men Beschluss­fas­sung not­wen­dig. Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges müs­sen in der Regel ein­stim­mig gefasst wer­den. Das GmbH-Gesetz ver­langt für man­che Beschlüs­se (z. B. Kapi­tal­erhö­hung) eine 3/4‑Mehrheit. Lie­gen kei­ne Son­der­ver­ein­ba­run­gen vor, ist in der Regel für die sons­ti­ge Beschluss­fas­sung die ein­fa­che Mehr­heit – das ist eine Stim­me mehr als die Hälf­te der abge­ge­be­nen Stim­men – ausreichend.

Im GmbH-Gesetz gibt es kei­ne aus­drück­li­chen Vor­schrif­ten zur Beschluss­fä­hig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Es genügt, wenn die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen ist. Beschlüs­se der GmbH wer­den mit den anwe­sen­den Stim­men gefasst. Selbst wenn nur ein Gesell­schaf­ter anwe­send ist, kann er wirk­sam für die GmbH beschlie­ßen. Um damit ver­bun­de­ne Zufalls-Ent­schei­dun­gen und ‑Beschlüs­se zu ver­hin­dern, muss die Beschluss­fä­hig­keit der GmbH im Gesell­schafts­ver­trag unbe­dingt näher bestimmt werden.

Bei­spiel: Man ver­ein­bart ein bestimm­tes Min­dest­ka­pi­tal für die Beschluss­fas­sung. Beschluss­un­fä­hig­keit führt zur Hand­lungs­un­fä­hig­keit der GmbH, wenn die erfor­der­li­che Stim­men­an­zahl zur Beschluss­fas­sung auf­grund regel­mä­ßi­ger Abwe­sen­hei­ten nicht erreicht wird. Um das zu ver­hin­dern, emp­fiehlt sich eine Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag, wonach bei der 2. Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit der ursprüng­li­chen Tages­ord­nung eine Beschluss­fas­sung mit den Stim­men der anwe­sen­den Gesell­schaf­ter erfolgt.

Weiterführende Informationen:

Rech­ner: Beschluss-Mehrheiten

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht