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Lexikon

Treuhand an einem GmbH-Anteil

Bei einem Treu­hand­ver­hält­nis tritt der Gesell­schaf­ter der GmbH in eige­nem Namen auf frem­de Rech­nung auf. Der Treu­hand­ver­trag bedarf nach herr­schen­der Mei­nung der nota­ri­el­len Beur­kun­dung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Der Auf­trag des Treu­ge­bers an den Treu­hän­der, sich für ihn treu­hän­de­risch an der Grün­dung oder an einer Kapi­tal­erhö­hung zu betei­li­gen, bedarf dage­gen kei­ner nota­ri­el­len Beur­kun­dung. Die Mit-Gesell­schaf­ter haben Anspruch auf Aus­kunft über die Per­son des Treu­ge­bers. Der tat­säch­li­che wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer bleibt so im Hin­ter­grund und für die Öffent­lich­keit nicht erkenn­bar. Ein Treu­hand­ver­hält­nis kann mit der Grün­dung der GmbH, im Zusam­men­hang mit einer Kapi­tal­erhö­hung oder durch Kauf und Abtre­tung es Geschäfts­an­teils an den Treu­hän­der ent­ste­hen. Der Treu­hän­der wird damit selbst zum Gesell­schaf­ter mit allen Rech­ten und Pflichten.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht