Bei einem Treuhandverhältnis tritt der Gesellschafter der GmbH in eigenem Namen auf fremde Rechnung auf. Der Treuhandvertrag bedarf nach herrschender Meinung der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Der Auftrag des Treugebers an den Treuhänder, sich für ihn treuhänderisch an der Gründung oder an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen, bedarf dagegen keiner notariellen Beurkundung. Die Mit-Gesellschafter haben Anspruch auf Auskunft über die Person des Treugebers. Der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer bleibt so im Hintergrund und für die Öffentlichkeit nicht erkennbar. Ein Treuhandverhältnis kann mit der Gründung der GmbH, im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder durch Kauf und Abtretung es Geschäftsanteils an den Treuhänder entstehen. Der Treuhänder wird damit selbst zum Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten.
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