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Rückdeckungsversicherung

Die Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung ist eine Lebens­ver­si­che­rung, die der Arbeit­ge­ber auf das Leben eines Arbeit­neh­mers abschließt, um die Erfüll­bar­keit einer dem Arbeit­neh­mer (Geschäfts­füh­rer) erteil­ten Pen­si­ons­zu­sa­ge sicher­zu­stel­len. Bezugs­be­rech­tigt ist der Arbeit­ge­ber. Die Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung kann als rei­ne Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung, als Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung oder als Ren­ten­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wer­den. Auch eine Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te ist damit absi­cher­bar. Zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH ver­langt das Finanz­amt eine Rück­de­ckung, ent­we­der in Form einer Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung oder z. B. in Form eines Fonds.

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Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Rangrücktritt

Liegt eine Über­schul­dung der GmbH vor, dann kann die­se durch ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen besei­ti­gen, wenn für das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen eine – Rang­rück­tritt oder – ein Ver­zicht mit Bes­se­rungs­schein ver­ein­bart wird. Das Dar­le­hen wird dann nicht als Fremd­ka­pi­tal pas­si­viert, son­dern die Bilanz wird ver­kürzt, eine rech­ne­ri­sche Über­schul­dung besei­tigt oder geschmälert.

Mit dem Rang­rück­tritt wird das Dar­le­hen zur nach­ran­gi­gen For­de­rung, bei einem Ver­zicht mit Bes­se­rungs­schein behält der Gesellschafter/Geschäftsführer sich das Recht vor, bei erfolg­rei­cher Sanie­rung und ent­spre­chen­der wirt­schaft­li­cher Lage der GmbH, die Dar­le­hens­for­de­rung wie­der auf­le­ben zu lassen.

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Protokoll der Gesellschafterversammlung

Im GmbH-Gesetz gibt es kei­ne Rege­lung zur Pro­to­kol­lie­rung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH. Ledig­lich in der Ein­per­so­nen-GmbH müs­sen Beschlüs­se des Allein-Gesell­schaf­ters (= Ent­schlüs­se) nie­der­ge­schrie­ben und unter­schrie­ben wer­den (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Aus Beweis­grün­den emp­fiehlt es sich jedoch, Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen immer im Pro­to­koll festzuhalten.

Das Pro­to­koll muss dann enthalten:

  1. Ort, Datum, Name des Ver­samm­lungs­lei­ters und des Pro­to­koll­füh­rers, Namen der Teil­neh­mer (Teil­neh­mer­ver­zeich­nis, ggf. Zeit­raum der Abwe­sen­heit eines Teil­neh­mers) – Fest­stel­lung der ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­be­ru­fung durch den Versammlungsleiter
  2. Fest­stel­lung der ord­nungs­ge­mä­ßen Bestel­lung von Ver­tre­tern und Bevollmächtigten
  3. Fest­stel­lung der Rei­hen­fol­ge der TOP
  4. Art der Abstim­mung (Hand­auf­he­ben, Stimm­kar­ten, geschlos­se­ne oder offe­ne Abstimmung)
  5. Beschluss­in­halt
  6. Ergeb­nis der Abstim­mung mit JA- und NEIN-Stim­men, Ent­hal­tun­gen und ungül­ti­gen Stimmen
  7. Wider­spruch eines Gesellschafters
  8. Kurz­fas­sung von Redebeiträgen
  9. Beson­der­hei­ten des Ver­fah­rens (Wort­ent­zug, Vertagung)

Zur Ver­ein­fa­chung kann ein sog. Beschluss-Pro­to­koll geführt wer­den, in dem ledig­lich die Beschlüs­se fest­ge­hal­ten wer­den, Aus­sa­gen zum Ver­fah­ren und zum Ablauf jedoch nicht gemacht werden.

Weiterführende Informationen:

Arbeits­hil­fe: For­mu­lar Beschluss-Protokoll

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Prokura

Die Pro­ku­ra ist ein beson­de­rer Fall der rechts­ge­schäft­lich erteil­ten Ver­tre­tungs­macht, also eine Voll­macht. Der Umfang die­ser beson­de­ren han­dels­recht­li­chen Voll­macht ist gesetz­lich fest­ge­legt. Der Pro­ku­rist han­delt im Rechts­ver­kehr als Ver­tre­ter des Unter­neh­mers. Mit der Pro­ku­ra wird der Pro­ku­rist zu allen Arten von gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Geschäf­ten und Rechts­hand­lun­gen ermäch­tigt, die der Betrieb des Unter­neh­mens mit sich bringt. Das sind zum Bei­spiel Bestel­lung von Waren, der Abschluss von Ver­trä­gen ver­an­las­sen von Zah­lun­gen wie Lohn­über­wei­sun­gen, Rech­nungs­be­glei­chung beauf­tra­gen von Dienst­leis­tun­gen (Bera­ter, Ser­vice-Fir­men usw). Dabei wir­ken die rechts­ge­schäft­li­chen Erklä­run­gen des Pro­ku­ris­ten unmit­tel­bar für und gegen den Ver­tre­te­nen, also das Unter­neh­men (§ 164 Abs. 1 BGB). Aus­ge­nom­men von die­ser Voll­macht sind ledig­lich die Ver­äu­ße­rung und Belas­tung von Grund­stü­cken, es sei denn, es liegt eine aus­drück­li­che Geneh­mi­gung dazu vor (§ 49 HGB).

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Pfändung eines GmbH-Anteils

Die Ver­pfän­dung eines GmbH-Geschäfts­an­teils oder eines Teils des Geschäfts­an­teils ist zuläs­sig (§§ 1273 ff. BGB). Die Ver­pfän­dung ist mit nota­ri­ell beur­kun­de­tem Ver­trag zu bestel­len (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die münd­li­che oder schrift­li­che Ver­pflich­tung zur Ver­pfän­dung kann im Kla­ge­weg form­rich­tig durch­ge­setzt wer­den. Für eine Ver­pfän­dung sind die Vor­schrif­ten des Gesell­schafts­ver­tra­ges zu beach­ten. Die­se kann aus­ge­schlos­sen wer­den oder der Zustim­mung der Gesell­schaf­ter unterliegen.

Die Ver­pfän­dung ist auch ohne Anzei­ge oder Mel­dung an die GmbH wirk­sam. Dies kann jedoch per Gesell­schafts­ver­trag als Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung ver­langt wer­den. Die Ver­pfän­dung des Geschäfts­an­teils ist auch ohne Zustim­mung der Gesell­schaf­ter mög­lich. Wenn ver­mie­den wer­den wol­len, dass ein Geschäfts­an­teil unkon­trol­liert – per Pfän­dung und anschlie­ßen­der Ver­stei­ge­rung – an uner­wünsch­te Gesell­schaf­ter gelan­gen kann, muss der Gesell­schafts­ver­trag aus­drück­lich einen Pfän­dungs­aus­schluss ent­hal­ten bzw. zumin­dest die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter und die Mel­de­pflicht an die GmbH enthalten.

Weiterführende Informationen:

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Pensionsrückstellung

Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen kön­nen für Auf­wen­dun­gen gebil­det wer­den, die sich dann erge­ben, wenn Geschäfts­füh­rer, Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer oder Mit­ar­bei­ter in Ren­te gehen bzw. aus dem Betrieb aus­schei­den. Da Zeit­punkt und Umfang die­ser Auf­wen­dun­gen lan­ge vor deren Fäl­lig­keit bekannt sind, wer­den zur Beglei­chung die­ser Zah­lun­gen recht­zei­tig Rück­stel­lun­gen gebil­det. Wenn die For­de­rung fäl­lig wird, wird die Rück­stel­lung auf­ge­löst und die For­de­rung beglichen.

Wei­ter­füh­rend:

BMF-Schrei­ben zur Bewer­tung von Pen­si­ons­rück­stel­lung nach Heu­beck vom 16.12.2005

Kos­ten­los > Der Vol­kelt-Brief zum Probelesen

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Nütz­li­che Zusatz-Infor­ma­tio­nen > Gesell­schafts­ver­trag mit alter­na­ti­ven Mus­ter­for­mu­lie­run­gen je nach Inter­es­sen­la­ge des Gesellschafters

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Pensionszusage

Mit der Pen­si­ons­zu­sa­ge gibt die GmbH ihrem Geschäfts­füh­rer und/oder ihren lei­ten­den Ange­stell­ten die rechts­ver­bind­li­che Zusa­ge, dass nach Aus­schei­den aus dem akti­ven Dienst Anspruch auf Zah­lung eines Alters­ein­kom­mens bestehen. Kon­kret: Ein Teil der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung wird nicht heu­te, son­dern erst nach dem Aus­schei­den gezahlt. Im Rah­men einer Pen­si­ons­zu­sa­ge wird übli­cher­wei­se auch der Todes­fall, also die Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung, gere­gelt. Die GmbH hat die Mög­lich­keit, für die­se zukünf­ti­gen Zah­lun­gen Rück­stel­lun­gen zu bil­den, die sich Jahr für Jahr steu­er­lich gewinn­min­dernd aus­wir­ken. Die Höhe der jähr­li­chen Rück­stel­lung wird nach dem Teil­wert­ver­fah­ren ermit­telt und in der Steu­er­bi­lanz auf der Pas­siv­sei­te aus­ge­wie­sen. Damit sinkt der steu­er­pflich­ti­ge Gewinn der GmbH. Die Bei­trä­ge der GmbH zur Insol­venz­si­che­rung der Pen­si­ons­ver­pflich­tung sind Betriebs­aus­ga­ben der GmbH und unter­lie­gen auch nicht der Lohn­steu­er. Die Pen­si­ons­be­zü­ge wer­den erst dann besteu­ert, wenn die­se Ihnen als Pen­si­on zuflie­ßen (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Wei­ter­füh­rend:

BMF-Schrei­ben zur steu­er­li­chen Behand­lung von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers vom 22.05.2007

BMF-Schrei­ben zur Über­tra­gung einer Pen­si­ons­ver­pflich­tung auf einen Pen­si­ons­fonds vom 26.10.2006

BMF-Schrei­ben zur Bewer­tung von Pen­si­ons­rück­stel­lung nach Heu­beck vom 16.12.2005

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Partiarisches Darlehen

Bei einem par­tia­ri­schen Dar­le­hen erhält der Kapi­tal­ge­ber neben Zin­sen auch ein Anteil am Geschäfts­ge­winn oder es wird ihm neben dem Zins eine Gewinn­be­tei­li­gung mit einem garan­tier­tem Min­dest­ge­winn ein­ge­räumt. Auch der Gesell­scha­fer-(Geschäfts­füh­rer) einer GmbH kann sich neben sei­ner Stamm­ein­la­ge mit einem par­tia­ri­schen Dar­le­hen an der GmbH betei­li­gen. Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Dar­le­hens­zin­sen als Betriebs­aus­ga­ben ist dann aller­dings, das die Ver­trags­ver­ein­ba­run­gen wie zwi­schen Drit­ten üblich abge­schlos­sen wer­den. Ein­nah­men aus dem par­tia­ri­schen Dar­le­hen sind Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen und unter­lie­gen der Kapitalertragsteuer.

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Ort der Gesellschafterversammlung

Wo die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung abge­hal­ten wird, bleibt den Gesell­schaf­tern der GmbH über­las­sen. Ent­we­der wird dies im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­legt (Sitz der Gesell­schaft) oder der Ort ergibt sich aus prak­ti­schen Erwä­gun­gen. Die freie Bestim­mung des Ortes der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fin­det ihre Gren­zen, wenn der Gesell­schaf­ter durch die Orts­wahl in der Aus­übung sei­nes Teil­nah­me­rechts unzu­mut­bar ein­ge­schränkt wird (über­lan­ge Anrei­se, etwa: mehr als ½ Tag, umständ­lich zu errei­chen). Die GmbH kann ihre Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung prak­tisch an jedem inlän­di­schen Ort abhal­ten – jeden­falls solan­ge Sie nicht in einem typi­schen Urlaubs­pa­ra­dies tagen (Sylt) und Sie prak­ti­sche Grün­de (Mes­se) für die Orts­wahl bele­gen können.

Etwas anders betrifft die Kos­ten­über­nah­me: Rei­se­kos­ten und Spe­sen kön­nen für den Gesell­schaf­ter nur aus­nahms­wei­se von der GmbH über­nom­men, wenn ein sach­li­cher Grund für die Orts­wahl vor­liegt (gleich­zei­ti­ge Besich­ti­gung eines neu­en Unter­neh­mens-Stand­or­tes). Wenn sich die Gesell­schaf­ter nicht einig über den Ort der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sind, muss die­se am Sitz der GmbH statt­fin­den. Zumut­bar ist aber auch ein Ort, den die Gesell­schaf­ter leicht errei­chen kön­nen oder sogar leich­ter als den Sitz der Gesell­schaft errei­chen kön­nen; dies ergibt sich anhand der übli­chen Auf­ent­halts­or­te der Gesellschafter.

Weiterführende Informationen:

Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Organschaft

Unter­neh­men (auch: GmbH), die recht­lich selb­stän­dig sind, wirt­schaft­lich aber mit­ein­an­der ver­bun­den sind, bil­den eine Organ­schaft. Damit wird ein steu­er­li­cher Ver­lust­aus­gleich zwi­schen den ein­zel­nen Organ-Mit­glie­dern in der Rechts­form von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mög­lich. In der Organ­schaft wer­den ein­zel­ne Besteue­rungs­grund­la­gen recht­lich selb­stän­di­ger Unter­neh­men bei dem Mut­ter­un­ter­neh­men (dem Organ­trä­ger) zusam­men­ge­fasst. Eine Organ­schaft liegt vor, wenn eine juris­ti­sche Per­son (Organ) nach dem Gesamt­bild der tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se finan­zi­ell, wirt­schaft­lich und orga­ni­sa­to­risch in ein ande­res Unter­neh­men (Organ­trä­ger) ein­ge­glie­dert ist. Die Organ­schaft ent­fal­tet ledig­lich steu­er­li­che Wir­kun­gen. Organ­ge­sell­schaft und Organ­trä­ger blei­ben zivil­recht­lich selb­stän­di­ge Rechtssubjekte.

Neben dem Ver­lust­vor- und rück­trag wer­den Ver­lus­te der Organ­ge­sell­schaft (z. B. einer GmbH) auf den Organ­trä­ger ver­la­gert. Organ­trä­ger kann jede im Inland gewerb­lich täti­ge Unter­neh­mung sein – ein unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ges Ein­zel­un­ter­neh­men oder eine Kapi­tal­ge­sell­schaft. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung als kör­per­schaft­steu­er­li­che Organ­schaft ist – die finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung der Organ­ge­sell­schaft, – die wirt­schaft­li­che Abhän­gig­keit, – die orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung und – das Bestehen eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges. Der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag wird steu­er­lich nur aner­kannt, wenn eine Ver­lust­über­nah­me ver­ein­bart wird (§ 302 AktG). Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Aner­ken­nung ist, dass der Ver­trag tat­säch­lich durch­ge­führt wird.

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