Die Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben eines Arbeitnehmers abschließt, um die Erfüllbarkeit einer dem Arbeitnehmer (Geschäftsführer) erteilten Pensionszusage sicherzustellen. Bezugsberechtigt ist der Arbeitgeber. Die Rückdeckungsversicherung kann als reine Risikolebensversicherung, als Kapitallebensversicherung oder als Rentenversicherung abgeschlossen werden. Auch eine Berufsunfähigkeitsrente ist damit absicherbar. Zur steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verlangt das Finanzamt eine Rückdeckung, entweder in Form einer Rückdeckungsversicherung oder z. B. in Form eines Fonds.
Autor: volkelt
Rangrücktritt
Liegt eine Überschuldung der GmbH vor, dann kann diese durch ein Gesellschafter-Darlehen beseitigen, wenn für das Gesellschafter-Darlehen eine – Rangrücktritt oder – ein Verzicht mit Besserungsschein vereinbart wird. Das Darlehen wird dann nicht als Fremdkapital passiviert, sondern die Bilanz wird verkürzt, eine rechnerische Überschuldung beseitigt oder geschmälert.
Mit dem Rangrücktritt wird das Darlehen zur nachrangigen Forderung, bei einem Verzicht mit Besserungsschein behält der Gesellschafter/Geschäftsführer sich das Recht vor, bei erfolgreicher Sanierung und entsprechender wirtschaftlicher Lage der GmbH, die Darlehensforderung wieder aufleben zu lassen.
Weiterführende Informationen:
Protokoll der Gesellschafterversammlung
Im GmbH-Gesetz gibt es keine Regelung zur Protokollierung der Gesellschafterversammlung der GmbH. Lediglich in der Einpersonen-GmbH müssen Beschlüsse des Allein-Gesellschafters (= Entschlüsse) niedergeschrieben und unterschrieben werden (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, Gesellschafterversammlungen immer im Protokoll festzuhalten.
Das Protokoll muss dann enthalten:
- Ort, Datum, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Namen der Teilnehmer (Teilnehmerverzeichnis, ggf. Zeitraum der Abwesenheit eines Teilnehmers) – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung durch den Versammlungsleiter
- Feststellung der ordnungsgemäßen Bestellung von Vertretern und Bevollmächtigten
- Feststellung der Reihenfolge der TOP
- Art der Abstimmung (Handaufheben, Stimmkarten, geschlossene oder offene Abstimmung)
- Beschlussinhalt
- Ergebnis der Abstimmung mit JA- und NEIN-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen
- Widerspruch eines Gesellschafters
- Kurzfassung von Redebeiträgen
- Besonderheiten des Verfahrens (Wortentzug, Vertagung)
Zur Vereinfachung kann ein sog. Beschluss-Protokoll geführt werden, in dem lediglich die Beschlüsse festgehalten werden, Aussagen zum Verfahren und zum Ablauf jedoch nicht gemacht werden.
Weiterführende Informationen:
Arbeitshilfe: Formular Beschluss-Protokoll
Die Prokura ist ein besonderer Fall der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht, also eine Vollmacht. Der Umfang dieser besonderen handelsrechtlichen Vollmacht ist gesetzlich festgelegt. Der Prokurist handelt im Rechtsverkehr als Vertreter des Unternehmers. Mit der Prokura wird der Prokurist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Das sind zum Beispiel Bestellung von Waren, der Abschluss von Verträgen veranlassen von Zahlungen wie Lohnüberweisungen, Rechnungsbegleichung beauftragen von Dienstleistungen (Berater, Service-Firmen usw). Dabei wirken die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Prokuristen unmittelbar für und gegen den Vertretenen, also das Unternehmen (§ 164 Abs. 1 BGB). Ausgenommen von dieser Vollmacht sind lediglich die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung dazu vor (§ 49 HGB).
Weiterführende Informationen:
Pfändung eines GmbH-Anteils
Die Verpfändung eines GmbH-Geschäftsanteils oder eines Teils des Geschäftsanteils ist zulässig (§§ 1273 ff. BGB). Die Verpfändung ist mit notariell beurkundetem Vertrag zu bestellen (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die mündliche oder schriftliche Verpflichtung zur Verpfändung kann im Klageweg formrichtig durchgesetzt werden. Für eine Verpfändung sind die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages zu beachten. Diese kann ausgeschlossen werden oder der Zustimmung der Gesellschafter unterliegen.
Die Verpfändung ist auch ohne Anzeige oder Meldung an die GmbH wirksam. Dies kann jedoch per Gesellschaftsvertrag als Wirksamkeitsvoraussetzung verlangt werden. Die Verpfändung des Geschäftsanteils ist auch ohne Zustimmung der Gesellschafter möglich. Wenn vermieden werden wollen, dass ein Geschäftsanteil unkontrolliert – per Pfändung und anschließender Versteigerung – an unerwünschte Gesellschafter gelangen kann, muss der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich einen Pfändungsausschluss enthalten bzw. zumindest die Zustimmung der Gesellschafter und die Meldepflicht an die GmbH enthalten.
Weiterführende Informationen:
Pensionsrückstellung
Pensionsrückstellungen können für Aufwendungen gebildet werden, die sich dann ergeben, wenn Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Mitarbeiter in Rente gehen bzw. aus dem Betrieb ausscheiden. Da Zeitpunkt und Umfang dieser Aufwendungen lange vor deren Fälligkeit bekannt sind, werden zur Begleichung dieser Zahlungen rechtzeitig Rückstellungen gebildet. Wenn die Forderung fällig wird, wird die Rückstellung aufgelöst und die Forderung beglichen.
Weiterführend:
BMF-Schreiben zur Bewertung von Pensionsrückstellung nach Heubeck vom 16.12.2005
Kostenlos > Der Volkelt-Brief zum Probelesen
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
Nützliche Zusatz-Informationen > Gesellschaftsvertrag mit alternativen Musterformulierungen je nach Interessenlage des Gesellschafters
Pensionszusage
Mit der Pensionszusage gibt die GmbH ihrem Geschäftsführer und/oder ihren leitenden Angestellten die rechtsverbindliche Zusage, dass nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Anspruch auf Zahlung eines Alterseinkommens bestehen. Konkret: Ein Teil der vereinbarten Vergütung wird nicht heute, sondern erst nach dem Ausscheiden gezahlt. Im Rahmen einer Pensionszusage wird üblicherweise auch der Todesfall, also die Hinterbliebenenversorgung, geregelt. Die GmbH hat die Möglichkeit, für diese zukünftigen Zahlungen Rückstellungen zu bilden, die sich Jahr für Jahr steuerlich gewinnmindernd auswirken. Die Höhe der jährlichen Rückstellung wird nach dem Teilwertverfahren ermittelt und in der Steuerbilanz auf der Passivseite ausgewiesen. Damit sinkt der steuerpflichtige Gewinn der GmbH. Die Beiträge der GmbH zur Insolvenzsicherung der Pensionsverpflichtung sind Betriebsausgaben der GmbH und unterliegen auch nicht der Lohnsteuer. Die Pensionsbezüge werden erst dann besteuert, wenn diese Ihnen als Pension zufließen (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag).
Weiterführend:
BMF-Schreiben zur Bewertung von Pensionsrückstellung nach Heubeck vom 16.12.2005
Kostenlos > Der Volkelt-Brief zum Probelesen
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
Nützliche Zusatz-Informationen > Gesellschaftsvertrag mit alternativen Musterformulierungen je nach Interessenlage des Gesellschafters
Partiarisches Darlehen
Bei einem partiarischen Darlehen erhält der Kapitalgeber neben Zinsen auch ein Anteil am Geschäftsgewinn oder es wird ihm neben dem Zins eine Gewinnbeteiligung mit einem garantiertem Mindestgewinn eingeräumt. Auch der Gesellschafer-(Geschäftsführer) einer GmbH kann sich neben seiner Stammeinlage mit einem partiarischen Darlehen an der GmbH beteiligen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Darlehenszinsen als Betriebsausgaben ist dann allerdings, das die Vertragsvereinbarungen wie zwischen Dritten üblich abgeschlossen werden. Einnahmen aus dem partiarischen Darlehen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragsteuer.
Kostenlos für Mitglieder > Der Volkelt-Brief zum Probelesen
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
Nützliche Zusatz-Informationen > Gesellschaftsvertrag mit alternativen Musterformulierungen je nach Interessenlage des Gesellschafters
Ort der Gesellschafterversammlung
Wo die Gesellschafterversammlung abgehalten wird, bleibt den Gesellschaftern der GmbH überlassen. Entweder wird dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt (Sitz der Gesellschaft) oder der Ort ergibt sich aus praktischen Erwägungen. Die freie Bestimmung des Ortes der Gesellschafterversammlung findet ihre Grenzen, wenn der Gesellschafter durch die Ortswahl in der Ausübung seines Teilnahmerechts unzumutbar eingeschränkt wird (überlange Anreise, etwa: mehr als ½ Tag, umständlich zu erreichen). Die GmbH kann ihre Gesellschafterversammlung praktisch an jedem inländischen Ort abhalten – jedenfalls solange Sie nicht in einem typischen Urlaubsparadies tagen (Sylt) und Sie praktische Gründe (Messe) für die Ortswahl belegen können.
Etwas anders betrifft die Kostenübernahme: Reisekosten und Spesen können für den Gesellschafter nur ausnahmsweise von der GmbH übernommen, wenn ein sachlicher Grund für die Ortswahl vorliegt (gleichzeitige Besichtigung eines neuen Unternehmens-Standortes). Wenn sich die Gesellschafter nicht einig über den Ort der Gesellschafterversammlung sind, muss diese am Sitz der GmbH stattfinden. Zumutbar ist aber auch ein Ort, den die Gesellschafter leicht erreichen können oder sogar leichter als den Sitz der Gesellschaft erreichen können; dies ergibt sich anhand der üblichen Aufenthaltsorte der Gesellschafter.
Weiterführende Informationen:
Ablauf und Führung der Gesellschafterversammlung
Beschlussfassung in der GmbH
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer
Organschaft
Unternehmen (auch: GmbH), die rechtlich selbständig sind, wirtschaftlich aber miteinander verbunden sind, bilden eine Organschaft. Damit wird ein steuerlicher Verlustausgleich zwischen den einzelnen Organ-Mitgliedern in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften möglich. In der Organschaft werden einzelne Besteuerungsgrundlagen rechtlich selbständiger Unternehmen bei dem Mutterunternehmen (dem Organträger) zusammengefasst. Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person (Organ) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Organschaft entfaltet lediglich steuerliche Wirkungen. Organgesellschaft und Organträger bleiben zivilrechtlich selbständige Rechtssubjekte.
Neben dem Verlustvor- und rücktrag werden Verluste der Organgesellschaft (z. B. einer GmbH) auf den Organträger verlagert. Organträger kann jede im Inland gewerblich tätige Unternehmung sein – ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Einzelunternehmen oder eine Kapitalgesellschaft. Voraussetzung für die Anerkennung als körperschaftsteuerliche Organschaft ist – die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft, – die wirtschaftliche Abhängigkeit, – die organisatorische Eingliederung und – das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages. Der Gewinnabführungsvertrag wird steuerlich nur anerkannt, wenn eine Verlustübernahme vereinbart wird (§ 302 AktG). Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Vertrag tatsächlich durchgeführt wird.
Weiterführende Informationen:
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer