Bei einem partiarischen Darlehen erhält der Kapitalgeber neben Zinsen auch ein Anteil am Geschäftsgewinn oder es wird ihm neben dem Zins eine Gewinnbeteiligung mit einem garantiertem Mindestgewinn eingeräumt. Auch der Gesellschafer-(Geschäftsführer) einer GmbH kann sich neben seiner Stammeinlage mit einem partiarischen Darlehen an der GmbH beteiligen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Darlehenszinsen als Betriebsausgaben ist dann allerdings, das die Vertragsvereinbarungen wie zwischen Dritten üblich abgeschlossen werden. Einnahmen aus dem partiarischen Darlehen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragsteuer.
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