Laut EuGH müssen die Finanzämter die für eine ausländische Beteiligung im Ausland gezahlte Körperschaftsteuer erstatten (vgl. Nr. 46/2012, 14/2007). Im Urteil hatte der EuGH ausdrücklich darauf verwiesen, dass dazu keine …
Körperschaftsteuerbescheinigung vorgelegt werden muss. Laut FG Köln genügt es aber nicht für die Steuererstattung, die Körperschaftsteuer lediglich aus dem jeweiligen Körperschaftsteuersatz-Satz abzuleiten (FG Köln, Urteil vom 5.10.2012, 2 K 2241/02).
Für die Praxis: Minimum-Voraussetzung für die Steuererstattung ist eine Bescheinigung der (ausländischen) Bank, dass die Steuer tatsächlich gezahlt wurde. Rechtlich eineindeutig ist es, wenn die GmbH die übliche Steuerbescheinigung gemäß § 27 KStG ausstellt.