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Volkelt-Briefe

Ärgernis: Pflichtveröffentlichung kostet GmbHs Millionen

seit 2008 müs­sen GmbHs ihren Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen. Bereits damals hagel­te es Kri­tik an der Über­re­gu­lie­rung. Jetzt hat das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) erst­mals  Zah­len dazu ver­öf­fent­licht. Danach wur­den allei­ne seit 2008 387 Mio. EUR Buß­gel­der für Ver­säum­nis­se bei der Pflicht­ver­öf­fent­li­chung ver­hängt. Im ers­ten Jahr der Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht wur­den 462.000 Unter­neh­men (das ist fast jede 2. GmbH) abge­mahnt. 2009 waren es immer noch rund 125.000 Unter­neh­men, die ihren Veröffent­lich­ungs­pflichten nicht oder nicht recht­zei­tig nach­ge­kom­men sind (Quel­le BfJ und Han­dels­blatt > Hier ankli­cken). …

Unter­des­sen sind es jähr­lich fast 100.000 Unter­neh­men, die erst nach einem Abmahn­ver­fah­ren offen legen. Die aktu­el­le Zah­len bele­gen wei­ter: In 2012 zahl­ten säu­mi­ge Unter­neh­men Buß­gel­der in Höhe von 92 Mio. EUR. In der ers­ten Jah­res­hälf­te 2013 wur­den bereits 59 Mio. EUR an Buß­gel­dern ver­hängt. Fakt ist auch, dass die Behör­den die Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten ohne Aus­nah­me durch­set­zen. Not­falls wird mehr­fach Zwangs­geld ver­hängt. 6.000 Besu­cher nut­zen die Sei­ten des elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ters täg­lich. Ent­we­der zum Daten­ein­trag oder – und das dürf­te rund die Hälf­te der „visits“ aus­ma­chen – zum Bench­mar­king, also dass gezielt Infor­ma­tio­nen über die ein­ge­tra­ge­nen Unter­neh­men ein­ge­holt wer­den. Hin­ter­grund > Jah­res­ab­schluss der GmbH

Wenn Sie Ihren Jah­res­ab­schluss zu früh ver­öf­fent­li­chen, ris­kie­ren Sie, dass die Kon­kur­renz einen zeit­na­hen Ein­blick in die Zah­len des Unter­neh­mens neh­men kann. Ver­öf­fent­li­chen Sie Ihren Jah­res­ab­schluss grund­sätz­lich zum spä­tes­ten Ter­min. Das ist der 31.12. nach Been­di­gung des Geschäfts­jah­res (Geschäfts­jahr = Kalen­der­jahr). Ver­öf­fent­li­chen Sie – aus wel­chen Grün­den auch immer – zu spät, ris­kie­ren Sie Zusatz­kos­ten. Und zwar unab­hän­gig davon, wer die Ver­spä­tung zu ver­ant­wor­ten hat. Oft ist es näm­lich der Steu­er­be­ra­ter, der z. B. wegen Über­las­tung den Ter­min für den Jah­res­ab­schluss nicht ein­hal­ten kann. Oder die Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses braucht mehr Zeit als vor­ge­se­hen. Für das BfJ zählt das nicht als Argu­ment. Hier gilt: Wird die 6‑Wochenfrist für die Nach­rei­chung der Unter­la­gen nicht ein­ge­hal­ten, wird Buß­geld ver­hängt und/ oder min­des­tens wird die unter­des­sen ver­dop­pel­te Ver­wal­tungs­ge­bühr (sie­he unten) fällig.

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