seit 2008 müssen GmbHs ihren Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen. Bereits damals hagelte es Kritik an der Überregulierung. Jetzt hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) erstmals Zahlen dazu veröffentlicht. Danach wurden alleine seit 2008 387 Mio. EUR Bußgelder für Versäumnisse bei der Pflichtveröffentlichung verhängt. Im ersten Jahr der Veröffentlichungspflicht wurden 462.000 Unternehmen (das ist fast jede 2. GmbH) abgemahnt. 2009 waren es immer noch rund 125.000 Unternehmen, die ihren Veröffentlichungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Quelle BfJ und Handelsblatt > Hier anklicken). …
Unterdessen sind es jährlich fast 100.000 Unternehmen, die erst nach einem Abmahnverfahren offen legen. Die aktuelle Zahlen belegen weiter: In 2012 zahlten säumige Unternehmen Bußgelder in Höhe von 92 Mio. EUR. In der ersten Jahreshälfte 2013 wurden bereits 59 Mio. EUR an Bußgeldern verhängt. Fakt ist auch, dass die Behörden die Veröffentlichungspflichten ohne Ausnahme durchsetzen. Notfalls wird mehrfach Zwangsgeld verhängt. 6.000 Besucher nutzen die Seiten des elektronischen Unternehmensregisters täglich. Entweder zum Dateneintrag oder – und das dürfte rund die Hälfte der „visits“ ausmachen – zum Benchmarking, also dass gezielt Informationen über die eingetragenen Unternehmen eingeholt werden. Hintergrund > Jahresabschluss der GmbH
Wenn Sie Ihren Jahresabschluss zu früh veröffentlichen, riskieren Sie, dass die Konkurrenz einen zeitnahen Einblick in die Zahlen des Unternehmens nehmen kann. Veröffentlichen Sie Ihren Jahresabschluss grundsätzlich zum spätesten Termin. Das ist der 31.12. nach Beendigung des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr). Veröffentlichen Sie – aus welchen Gründen auch immer – zu spät, riskieren Sie Zusatzkosten. Und zwar unabhängig davon, wer die Verspätung zu verantworten hat. Oft ist es nämlich der Steuerberater, der z. B. wegen Überlastung den Termin für den Jahresabschluss nicht einhalten kann. Oder die Prüfung des Jahresabschlusses braucht mehr Zeit als vorgesehen. Für das BfJ zählt das nicht als Argument. Hier gilt: Wird die 6‑Wochenfrist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten, wird Bußgeld verhängt und/ oder mindestens wird die unterdessen verdoppelte Verwaltungsgebühr (siehe unten) fällig.