Fremd-Geschäftsführer oder Geschäftsführer mit einer Mini-Beteiligung an der GmbH kennen das Risiko: Bei Geschäftsführungs-Entscheidungen, die …
außerhalb des Unternehmensgegenstandes der GmbH (§ 3 GmbH-Gesetz) liegen, riskieren Sie nicht nur ihren Job. Die Gesellschafter können sich schadlos an der Geschäftsführung halten und diese für einen berechenbaren Schaden in die Haftung nehmen. Als Geschäftsführer sind Sie in dieser Situation gut beraten, sich eine entsprechende Weisung der Gesellschafter einzuholen, z. B. wenn es um ein bestimmtes Investitionsvolumen handelt, das Sie nur mit Zustimmung der Gesellschafter durchführen dürfen (gemäß dem sog. Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte).
In den letzten Jahren hat die Zahl strittiger Fälle um diese sog. Business Judgement Rule deutlich zugenommen. In den meisten Fällen wurden Vorstandsmitglieder von AGs in die Haftung genommen – die zum Teil prominenten Fälle waren immer wieder Gegenstand der Berichterstattung, so etwa die Vorstände der HSH Nordbank, West-LB, Hypo Real Estate usw..
Wichtig: Die Haftungsmaßstäbe für AG-Vorstände (hier: § 93 AktG) gelten im Prinzip genauso für den GmbH-Geschäftsführer. In diesem Zusammenhang sollten Sie ein aktuelles Urteil des OLG Köln zur Kenntnis nehmen. Dort heißt es: „Für solche Weisungen ist ein formal korrekter Beschluss der Gesellschafter notwendig“ (OLG Köln, Urteil vom 25.10.2012, 18 U 37/12). Vorsicht ist angesagt:
- Bei Weisungen eines Gesellschafters in Sachen Geschäftspolitik, die über den Gegenstand der GmbH hinausgehen und die laut Anstellungs- oder Gesellschaftsvertrag zustimmungspflichtige Geschäfte sind,
- Das gilt auch für Weisungen des Mehrheits- oder sogar des beherrschenden Gesellschafters.
- Problematisch können auch ad-hoc-Weisungen des einzigen Gesellschafters der GmbH sein. Im Einzelfall müssen Sie hier prüfen, ob die Weisung dem Wohl und dem Ziel der Gesellschaft entspricht (Entnahme von Einlagen, Abschluss unrentabler Geschäfte).
Weisungen der Gesellschafter sind für Sie nur dann erheblich, wenn Sie auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschlusses ergehen. Achtung: Dazu ist nicht unbedingt eine formale Gesellschafterversammlung mit fristgerechter Ladung notwendig. Sind die Gesellschafter sich einig, können sie jederzeit ohne Versammlung rechtswirksame Beschlüsse fassen (Ausnahme: eine ausdrückliche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, dass Beschlüsse nach § 51 GmbH-Gesetz gefasst werden müssen). Insofern sind Sie als Geschäftsführer gut beraten, sich an die Vorgaben aus dem offiziellen Gesellschafter-Protokoll zu halten. Auch in der GmbH mit nur einem Gesellschafter sollten Sie keine Weisungen auf Zuruf entgegen nehmen, sondern darauf bestehen, dass Ihnen jede Weisung in Protokollform des Gesellschafter-Entschlusses schriftlich vorliegt (vgl. dazu grundlegend OLG Celle, Urteil vom 4.4.1984, 9 U 124/83).
Für die Praxis: Vielen Geschäftsführern ist nicht bewusst, dass die Grenzen der Handlungsmöglichkeiten und Kompetenzen im Gegenstand der GmbH gesetzt sind. Alle Geschäftsführer-Entscheidungen, die über den Gegenstand hinausgehen – in der Praxis sind das mehr, als man auf den ersten Eindruck glaubt – sind nur dann kein Haftungsproblem, wenn die Sache gut ausgeht (Beispiele: Betätigung auf neuen Märkten (Internationalisierung), neue Produkte). Sind damit aber wirtschaftliche Verluste verbunden, hat jeder Gesellschafter die Möglichkeit, Sie als Geschäftsführer in die Haftung zu nehmen. Im Zweifel sollten Sie sich immer die Zustimmung der Gesellschafter einholen – damit der Misserfolg nicht an Ihnen alleine hängen bleibt.