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Steuerprüfer suchen im Internet gezielt nach Steuervergehen

Grund­sätz­lich müs­sen Inter­net­han­dels-Platt­for­men Kun­den­da­ten an die Steu­er­prü­fung her­aus­ge­ben, wenn …

es einen Ver­dacht dahin­ge­hend gibt, dass der Kun­de mehr als 17.500 EUR jähr­lich damit umsetzt. Ab die­sem Betrag sind die Umsät­ze bereits umsatz­steu­er­pflich­tig. Das – so der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) – ist nur zuläs­sig, wenn es kon­kre­te Hin­wei­se auf steu­er­li­che Ver­ge­hen gibt. Eine Mas­sen­ab­fra­ge oder eine Ras­ter­prü­fung, wonach der Betrei­ber der Inter­net­han­dels-Platt­form alle Kun­den offen legen muss, die einen bestimm­ten Umsatz über­schrei­ten, ist aller­dings nicht zuläs­sig (BFH, Urteil vom 16.5.2013, II R 15/12).

Für die Pra­xis: Steu­er­zah­ler und Gewer­be­trei­ben­de müs­sen davon aus­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den Inter­net-Akti­vi­tä­ten, mit denen Umsät­ze gene­riert wer­den, auf­spü­ren und ganz genau unter die Lupe neh­men. Das betrifft sowohl die Haus­frau, die auf ebay regel­mä­ßig Umsät­ze erzielt (Kin­der­wä­sche, Spiel­zeug, Mode usw.), aber auch Fir­men, die fest­stel­len, dass Sie mit dem Inter­net zusätz­lich Umsät­ze ein­fah­ren kön­nen, z. B. als Amazon-Verkaufspartner.

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