Themen heute : Der Fall Karstadt: Was der Mittelstand lernen kann + Geschäftsführer im Konzern: Der alte Arbeitsvertrag ist Ihr Pfrund + GmbH-Recht: Das vereinfachte Ertragswertverfahren begünstigt Aussteiger+ Gesellschafterversammlung: Gesellschafter müssen sich informieren können + Geschäftsführer/Einkommensteuer: Schnellere, aber längere Strecke auf dem Weg zur Arbeit + Geschäftsführer privat: „Miles and more“ ist übertragbar + BISS …
Nr. 26/2013 vom 28.6.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
2009 gab es für Karstadt das erste Insolvenzverfahren. Mit Berggruen glaubte der Insolvenzverwalter einen Finanzier gefunden zu haben, der die Geschicke des Traditionsunternehmens in neue Bahnen lenken würde. Vier Jahre später ist das Ergebnis Offenbarung: 250 Mio. EUR Verlust alleine im letzten Geschäftsjahr. Umsatz, Cash-Flow, EBIT und Eigenkapital sind weiter auf dem steilen Weg nach unten. Wenn Sie als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens eine solche Bilanz vorlegen, können Sie sicher sein: Keine Bank der Welt würde Ihnen und Ihrer GmbH auch nur noch einen Cent leihen. Im Klartext: Das ist die sofortige Insolvenz. Für Karstadt sieht die Rechnung anscheinend anders aus. Geht die Entwicklung so weiter, ist das Eigenkapital zum Jahresende zwar verbraucht. Spätestens dann muss ein neuer Investor her. Und im Gegensatz zu kleineren und mittelständischen Unternehmen darf man getrost davon ausgehen, dass der gefunden wird.
Für die Praxis: Mit diesem doppelten Maß müssen Sie leben. Kleinere Unternehmen haben in der wirtschaftlichen Krise nur dann eine Chance auf Sanierung, wenn die Marktwerte stimmen. Sie müssen für den Sanierungsplan ein fundiertes Marktpotenzial, realistische Vertriebs- und Marketingkonzepte und nachprüfbare Finanzierungsbedingungen nennen. Zielgrößen, die nur auf dem Papier stehen, bringen Sie nicht weiter. Neben der finanziellen Sanierung müssen kleinere Unternehmen Portfolio und Organisation, Struktur und mögliche Kooperationen auf tatsächliche Überlebensfähigkeit abklopfen. Nur so können Sie Ihre GmbH und damit Ihre Stellung als Geschäftsführer mittel- und langfristig sichern. Also die Dinge anpacken, die im Falle Karstadt über Jahre liegen geblieben sind (Sortiment, Einkaufsverhalten, Marktdynamik).
Geschäftsführer im Konzern: Der alte Arbeitsvertrag ist Ihr Pfrund
Immer wieder gehen in der Redaktion Anfragen von leitenden Angestellten ein, denen im Konzernverband die Aufgabe eines Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft übertragen wird. Frage: „Wie kann ich mich absichern?“. In der Tat: Bis zum Grundsatz-Urteil des Bundesarbeitsgerichts konnte der zum Geschäftsführer berufene Arbeitnehmer noch davon ausgehen, dass er nach einem Scheitern bei seiner Aufgabe als Geschäftsführer (Abberufung, Kündigung) ein Anrecht auf den alten Arbeitsplatz hat. Unterdessen ist es aber gefestigte Rechtsprechung, dass das alte Arbeitsverhältnis als beendet gilt, sofern es nicht eine ausdrückliche Vereinbarung dazu gibt. Inhalt der Vereinbarung ist der ausdrückliche und schriftlich festgehaltene Anspruch auf den alten Arbeitsplatz (so zuletzt BAG mit Beschluss vom 25.10.2007, 6 AZR 1045/06)
Vorteil für Sie: Das alte Arbeitsverhältnis besteht weiter fort. In der Praxis sollten Sie davon ausgehen, dass nach einem Scheitern bei der Geschäftsführungs-Aufgabe in der Regel auch die Fronten verhärtet sind. Nur in seltensten Fällen gelingt die Zurück-Eingliederung. Kommt es dann trotzdem zur Trennung (Kündigung), können Sie in der Regel gerichtlich eine Abfindung durchsetzen. Diese wird vom Gericht dann an der Laufzeit des vorherigen Arbeitsverhältnisses mit der Konzerngesellschaft bemessen. Hier einige Grundregeln, die Sie beim Übergang aus dem Arbeitsverhältnis in die Geschäftsführungs-Etage beachten müssen:
Für die Praxis: Wer im Konzern aus einer Arbeitnehmer-Stellung zum Geschäftsführer berufen wird, hat in der Regel bei den Vertragsverhandlungen um die Ausgestaltung des Geschäftsführer-Vertrages nur wenig Mitsprachemöglichkeiten. Es wird meist ein konzerneinheitlicher Vertrag angeboten. Meistens lässt der neue Arbeitgeber noch bei der Höhe des Gehalts verhandeln, nicht aber bei den allgemeinen Vertragsnormen. Wer eine gut dotierte Stellung mit Kündigungsschutz aufgibt, sollte dennoch hartnäckig verhandeln. Eine Abberufung aus der Geschäftsführer-Stellung ist grundsätzlich immer möglich. Der zum Geschäftsführer bestellte Arbeitnehmer geht also ein enormes wirtschaftliches und persönliches Risiko ein, wenn er auf seine „alte“ Stellung verzichtet. Lassen Sie sich auch nicht von einer hohen Abfindung täuschen – in der Regel bemisst diese sich nach Tätigkeitsjahren. Werden Sie schon kurz nach der Bestellung abberufen, fällt die Abfindung entsprechend niedrig aus. Argumentieren Sie wie folgt: Sie erklären sich bereit, nach 3 oder 5 Jahren erfolgreicher Geschäftsführer-Tätigkeit das vorher bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Bis dahin bleibt Ihr Anspruch nach einer eventuellen Abberufung wieder in das vorherige Arbeitsverhältnis zurückzukehren, bestehen. Diese Vereinbarung muss schriftlich und als Bestandteil des Anstellungsvertrages vereinbart werden.
GmbH-Recht: Das vereinfachte Ertragswertverfahren begünstigt Aussteiger
Nach einer Studie der Valnes Corporate Finance GmbH führt das vereinfachte Ertragswertverfahrens zu einer „eklatanten“ Überbewertung der GmbH. Folge: Ist dieses Verfahren im Gesellschaftsvertrag zur Bewertung des GmbH-Anteils vorgeschrieben, führt dies zu einem Abfluss von Kapital. Umgekehrt: Der ausscheidenswillige Gesellschafter profitiert von der Überbewertung. Er erhält mehr Geld für seinen GmbH-Anteil als dieser tatsächlich wert ist. Hintergrund: Das vereinfachte Ertragswertverfahren wurde 2009 von Gesetzgeber eingeführt. Ziel war es, das Stuttgarter Verfahren (das zur Ermittlung des steuerlichen Wertes bei Erbschaft dient) zu ersetzen. In der Praxis führte das zu einer Unterbewertung von GmbHs. Das war zwar durchaus im Sinne der übertragenden Gesellschafter, führte aber zu einer Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kapitalisiert den vergangenheitsbezogenen Jahresertrag. Kritik: Die Bewertung bezieht sich auf die Vergangenheit und nicht nach realistischen, zukunftsbezogenen Marktbewertungen. Die neue Valnes-Studie (Update 2013) zeigt nun anhand praktischer Fälle, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren in der Praxis in die gegenläufige Richtung führt, die den Bestand der GmbH gefährden.
Für die Praxis: GmbH-Gesellschafter, die im Gesellschaftsvertrag das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Ermittlung des Wertes eines GmbH-Anteils vereinbart haben, sollten nach diesen Erkenntnissen aus der Praxis prüfen, ob diese Regelung noch mit ihren Intensionen und Absichten übereinstimmt. Prüfen Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater, welche alternativen Bewertungsmethoden für Ihre GmbH geeignet sind (z. B. das ausführliche Ertragswertverfahren, Substanzwertverfahren, Umsatzverfahren, Bewertungsverfahren nach Investitionsrechnung usw.). Anhaltspunkte gibt Ihnen das Internet-Portal www.unternehmenswertrechner.de (Beispiels-Berechnungen). Zur Änderung des Gesellschaftsvertrages müssen in der Regel alle Gesellschafter zustimmen (ordentliche Beschlussfassung). Insbesondere in mittelständischen Familien-GmbHs mit vielen Gesellschaftern und damit oft gegenläufigen Interessenlagen, sollte das GmbH-Vermögen im Vordergrund stehen und die Ausscheidensregel entsprechend nachgebessert werden. Wenn Sie sich ausführlicher zum Thema informieren wollen: Die Studie „Das vereinfachte Ertragswertverfahren im Stress-Test: Auswirkung der typisierten Kapitalkosten auf den Ertragswert“ erhalten Sie per E‑Mail-Anforderung unter contact@valnes.de (kostenfrei).
Gesellschafterversammlung: Gesellschafter müssen sich informieren können
Laut GmbH-Gesetz beträgt die Frist zur Einberufung der Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung mindestens eine Woche (§ 51 GmbHG). Plus 2 Tage für die Zustellung sowie eine Woche plus 1 Tag. Das gilt aber nur für gewöhnliche Beschlussgegenstände. Geht es um komplizierte Fragen, muss dem Gesellschafter Zeit bleiben, sich auf die Gesellschafterversammlung vorzubereiten. Z. B., wenn es um Sanierungsfragen oder um eine Kapitalerhöhung geht (LG Kiel, Urteil vom 18.1.2013, 16 O 4/12).
Für die Praxis: Können Sie die Komplexität und die rechtliche Reichweite eines Beschlussgegenstandes nicht einschätzen, sollten Sie eine längere Frist für die Einladung zur Gesellschafterversammlung ansetzen. Im Urteil des LG Kiel ist ausdrücklich von einer 2‑Wochenfrist die Rede. Im Einzelfall kann es aber durchaus auch angebracht sein, dass Sie einen Monat vorher einladen (Beispiel: Unerfahrene Gesellschafter zur Beschlussfassung zum Verlustausgleich durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung). Bieten Sie den Gesellschaftern in diesen Fällen zusätzliche Rechtsberatung durch den Hausanwalt der GmbH an.
Geschäftsführer/ESt: Schnellere, aber längere Strecke auf dem Weg zur Arbeit
Auch als Geschäftsführer können Sie die Kilometerpauschale für die Wegstrecke zischen Wohnung und Arbeitsstätte (30 Cent pro Entfernungskilometer) bei der ESt ansetzen. Problem: Es gibt eine schnellere Strecke, die aber länger ist. Dazu das FG Rheinland-Pfalz: Nur wenn die längere Strecke in jeder Verkehrslage einen (nennenswerten) Zeitvorteil bringt, kann die längere Wegstrecke bei der Steuer angesetzt werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2013, 4 K 1810/11).
Für die Praxis: Laut Rechtslage haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Einzelfall vom Finanzamt geprüft wird. In der Praxis wird eine Zeitersparnis von 20 Minuten anerkannt. Was dazu führt, dass Sie die längere Strecke auch steuerlich geltend machen können (BFH, Urteil vom 16.11.2011, VI R 19/11). Aber auch eine kürzere Zeitersparnis kann dazu führen, dass das Finanzamt auch diese Streckenführung steuerlich anerkennen muss.
Geschäftsführer privat: „Miles and more“ ist übertragbar
Als Geschäftsführer, der viel mit dem Flieger unterwegs ist und keine Zeit hat, die Miles- and More-Gutschriften selbst in Anspruch zu nehmen (z. B. weil keine Zeit für privaten Urlaub bleibt), können Sie diese Prämienleistungen (Hotelaufenthalte, Sonderflüge usw.) auf Dritte übertragen. Und zwar nicht nur an Familien-Mitglieder, sondern auch an außen stehende Dritte. Die entsprechenden AGBs der Fluggesellschaften, die das untersagen sind unwirksam (OLG Köln, Urteil vom 12.6.2013, 5 U 46/12).
Für die Praxis: Das Gericht bestätigt, dass Sie berechtigt sind, Guthaben und Prämienansprüche zu verkaufen. Anders sieht es aus bei „Meilen“. Eine Übertragung von angesammelten Miles auf Dritte – gleichgültig ob Familien-Mitglieder oder gegen Bares an außenstehende Dritte darf von der Fluggesellschaft per AGB ausgeschlossen werden. Der BGH wird in der Sache abschließend urteilen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief