Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer im Konzern: Der alte Arbeitsvertrag ist Ihr Pfrund

Immer wie­der gehen in der Redak­ti­on Anfra­gen von lei­ten­den Ange­stell­ten ein, denen im Kon­zern­ver­band die Auf­ga­be … eines Geschäfts­füh­rers einer Toch­ter­ge­sell­schaft über­tra­gen wird. Fra­ge: „Wie kann ich mich absi­chern?“.  In der Tat: Bis zum Grund­satz-Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts konn­te der zum Geschäfts­füh­rer beru­fe­ne Arbeit­neh­mer noch davon aus­ge­hen, dass er nach einem Schei­tern bei sei­ner Auf­ga­be als Geschäfts­füh­rer (Abbe­ru­fung, Kün­di­gung) ein Anrecht auf den alten Arbeits­platz hat. Unter­des­sen ist es aber gefes­tig­te Recht­spre­chung, dass das alte Arbeits­ver­hält­nis als been­det gilt, sofern es nicht eine aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung dazu gibt. Inhalt der Ver­ein­ba­rung ist der aus­drück­li­che und schrift­lich fest­ge­hal­te­ne Anspruch auf den alten Arbeits­platz (so zuletzt BAG mit Beschluss vom 25.10.2007, 6 AZR 1045/06)

Vor­teil für Sie: Das alte Arbeits­ver­hält­nis besteht wei­ter fort. In der Pra­xis soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass nach einem Schei­tern bei der Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­be in der Regel auch die Fron­ten ver­här­tet sind. Nur in sel­tens­ten Fäl­len gelingt die Zurück-Ein­glie­de­rung. Kommt es dann trotz­dem zur Tren­nung (Kün­di­gung), kön­nen Sie in der Regel gericht­lich eine Abfin­dung durch­set­zen. Die­se wird vom Gericht dann an der Lauf­zeit des vor­he­ri­gen Arbeits­ver­hält­nis­ses mit der Kon­zern­ge­sell­schaft bemes­sen. Hier eini­ge Grund­re­geln, die Sie beim Über­gang aus dem Arbeits­ver­hält­nis in die Geschäfts­füh­rungs-Eta­ge beach­ten müssen:

Für die Pra­xis: Wer im Kon­zern aus einer Arbeit­neh­mer-Stel­lung zum Geschäfts­füh­rer beru­fen wird, hat in der Regel bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen um die Aus­ge­stal­tung des Geschäfts­füh­rer-Ver­tra­ges nur wenig Mit­spra­che­mög­lich­kei­ten. Es wird meist ein kon­zern­ein­heit­li­cher Ver­trag ange­bo­ten. Meis­tens lässt der neue Arbeit­ge­ber noch bei der Höhe des Gehalts ver­han­deln, nicht aber bei den all­ge­mei­nen Ver­trags­nor­men. Wer eine gut dotier­te Stel­lung mit Kün­di­gungs­schutz auf­gibt, soll­te den­noch hart­nä­ckig ver­han­deln. Eine Abbe­ru­fung aus der Geschäfts­füh­rer-Stel­lung ist grund­sätz­lich immer mög­lich. Der zum Geschäfts­füh­rer bestell­te Arbeit­neh­mer geht also ein enor­mes wirt­schaft­li­ches und per­sön­li­ches Risi­ko ein, wenn er auf sei­ne „alte“ Stel­lung ver­zich­tet. Las­sen Sie sich auch nicht von einer hohen Abfin­dung täu­schen – in der Regel bemisst die­se sich nach Tätig­keits­jah­ren. Wer­den Sie schon kurz nach der Bestel­lung abbe­ru­fen, fällt die Abfin­dung ent­spre­chend nied­rig aus. Argu­men­tie­ren Sie wie folgt: Sie erklä­ren sich bereit, nach 3 oder 5 Jah­ren erfolg­rei­cher Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit das vor­her bestehen­de Arbeits­ver­hält­nis zu been­den. Bis dahin bleibt Ihr Anspruch nach einer even­tu­el­len Abbe­ru­fung wie­der in das vor­he­ri­ge Arbeits­ver­hält­nis zurück­zu­keh­ren, bestehen. Die­se Ver­ein­ba­rung muss schrift­lich und als Bestand­teil des Anstel­lungs­ver­tra­ges ver­ein­bart werden.

Schreibe einen Kommentar