Themen heute: Vorteilhafte Steuer-Gestaltungen: Überstunden oder Tantieme – beides geht nicht + Kartellverfahren: GN Store Nord klagt gegen deutsche Kartellbehörden um 1,1 Mrd. EUR + GmbH-Jahresabschluss: Weniger Bürokratie für kleinste GmbHs + Neu im Amt: Jetzt die Altersvorsorge anpacken + GmbH-Recht: Beschlüsse gegen den Gesellschaftsvertrag sind möglich + Geschäftsführer-Haftung: Was gilt, wenn der Geschäftsführer Hausverbot hat? + Pflichtveröffentlichung: Keine Schonung für Kleinst-GmbHs/UGs + BISS .….
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die meisten Kollegen – und alle, die ich kenne – sind in der Regel rund um die Uhr für die Firma da. Das ist Ihre Aufgabe und das ist auch der Grund dafür, dass Sie im Vergleich zu den anderen Mitarbeitern ein ordentliches Gehalt verdienen dürfen. Allerdings: Vom Fiskus gibt es dafür keine Zugabe. Steuerfreie Zuschläge für Überstunden und Feiertagsarbeit (§ 3b EStG) für Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es nicht.
Ausnahme: Mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen wurden ähnliche Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen. Beispiel: Der Geschäftsführer ist wie ein Angestellter im „Produktionsprozess“ tätig und muss wie die anderen Mitarbeiter auch Überstunden leisten (etwa der Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes, der als Koch tätig ist; der mitarbeitende Geschäftsführer in der Handwerker-GmbH). Aber auch in diesen Fällen prüft das Finanzamt ganz genau.
Auf keinen Fall gibt es die Steuerfreiheit für die Überstunden, wenn Sie zusätzlich zum Festgehalt noch eine Tantieme beziehen (BFH, Urteil vom 27.3.2012, VIII R 27/09). Also: Entweder Überstunden oder Tantieme. Beides geht nicht.
Kartellverfahren: GN Store Nord klagt gegen deutsche Kartellbehörden um 1,1 Mrd. EUR
Über die Ungereimtheiten in den europäischen und deutschen Kartellverfahren haben wir an dieser Stelle regelmäßig berichtet (vgl. zuletzt Nr. 24/2012). Zum Beispiel auch darüber, dass die betroffenen Unternehmen keine Möglichkeit haben, die Bewertungen (z. B. Beweisaufnahme, Strafmaß) der Kartellbehörden juristisch überprüfen zu lassen. Unterdessen sind auch immer mehr mittelständische Unternehmen in nahezu allen Branchen ins Visier der Kartellbehörden geraten.
Grund dafür ist die umstrittene Kronzeugenregelung, wonach anzeigende Unternehmen straffrei ausgehen und damit das Kartellrecht für ihren Wettbewerbsvorteil nutzen können. Jetzt kommt erstmals Bewegung in die Frage um die Zulässigkeit der kartellrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Der dänische Konzern GN Store Nord klagt vor dem LG Köln gegen das Deutsche Kartellamt um einen Schadensersatz in Höhe von 1,1 Mrd. EUR (vgl. dazu das Urteil des BGH).
Knackpunkt in diesem Verfahren: Nach welchen Kriterien wird der sog. beherrschende Marktanteil ermittelt? Zwar betrifft dieses Verfahren in erster Linie größere Unternehmen und Konzerne. Wichtig ist, dass die Unzulänglichkeiten im Verfahren juristisch aufgearbeitet und benannt werden. Das dürfte dann auch Auswirkungen für die Kartellverfahren um (unbewiesene) Preisabsprachen haben und damit auch die Position mittelständischer Unternehmen gegenüber den Kartellbehörden verbessern. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
GmbH-Jahresabschluss: Weniger Bürokratie für kleinste GmbHs
Bereits im April 2012 hatte die EU-Kommission angemahnt, die bürokratische Hürden für kleinste GmbHs zu vereinfachen (vgl. Nr. 31/2012). In der Zwischenzeit hat das Bundesjustizministerium die Hausaufgaben gemacht. Jetzt haben Bundestag und Bundesrat dem vorgelegten Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) zugestimmt. Für kleine GmbH gibt es damit zumindest einige Erleichterungen:
- Für wen kommen Erleichterungen? Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 €, bis zu durchschnittlich 10 Mitarbeitern. Zwei von drei Kriterien müssen unterschritten sein. Nach ersten Schätzungen sind das ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland (GmbH, UG).
- Welche Erleichterungen kommen? Diese GmbHs/UG können eine stark verkürzte Bilanz mit nur noch wenigen Bilanzposten aufstellen. Sie brauchen keinen Anhang mehr zu veröffentlichen. Sie müssen den Jahresabschluss nicht mehr Pflichtveröffentlichen. Es genügt eine Hinterlegung im Unternehmensregister. Vorteil: Nur wer zahlt, kann den Jahresabschluss anschauen.
- Was Sie noch wissen müssen? GmbHs/UG werden bei Versäumnisse bei der Pflichtveröffentlichung nicht mehr so hart angepackt. Ein Ordnungsgeld wird nur noch verhängt, wenn ein Verschulden vorliegt. Konkret: Kann der Geschäftsführer die Versäumnisse schlüssig begründen (Fehlen von Unterlagen, offene Rechtsfragen, Mängel bei Steuerberater) kann er die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verlangen. Folge: Ein bereits eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren wird ausgesetzt.
Für die Praxis: Mit der Zustimmung des Bundesrates (14.12.2012) werden die neuen Vorgaben für Jahresabschlüsse ab Bilanzstichtag 30.12.2012 wirksam werden. Das heißt: Die Erleichterungen kommen für den Jahresabschluss des dann abgelaufenen Geschäftsjahres 2012 bzw. für Unternehmen mit abweichendem Wirtschafsjahr, sofern dass nach dem Bilanzstichtag 30.12.2012) endet..
Neu im Amt: Jetzt die Altersvorsorge anpacken
Nachwuchs-Geschäftsführer müssen zum Jahresende prüfen, ob für sie eine Pensionszusage in Frage kommt. Das ist die steuergünstige Möglichkeit, der Steuer-Gewinn der GmbH nachhaltig zu senken. Voraussetzung: Sie sind mindestens 2 Jahre Geschäftsführer und die GmbH macht Gewinn. Dazu müssen die Gesellschafter der GmbH noch in 2012 dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Pensionszusage ab 01.01.2013 zusagen (Beschluss über die Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages).
Für die Praxis: Bei GmbH-Neugründungen geben die Finanzbehörden für die steuerliche Anerkennung eine Wartezeit von 5 Jahren or. Ausnahme: Es handelt sich um eine Umgründung z. B. aus einer bereits bestehenden (Ein-) Personen-Gesellschaft.
Empfehlung: Außer der Wartezeit müssen Sie zur steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage noch zahlreiche andere Bedingungen eingehalten (Gleichbehandlungsgrundsatz, Rückdeckung, Bezugsrechte usw.) Dazu empfehlen wir auf jeden Fall Beratung durch den Steuerberater. Weiterführende > Alles Wichtige und Muster für eine Pensionszusage
GmbH-Recht: Beschlüsse gegen den Gesellschaftsvertrag sind möglich
Beschließen die Gesellschafter abweichend vom Gesellschaftsvertrag eine höhere Gewinnausschüttung an die Gesellschafter, dann ist dies möglich und rechtlich zulässig. Voraussetzung: Die notwendige Stimmenmehrheit wird erreicht (einstimmig oder ¾‑Mehrheit) (OLG Dresden, Urteil vom 9.11.2011, 12 W 1002/11).
Für die Praxis: Beschlüsse, die gegen die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag gefasst werden, müssen im Registergericht eingetragen werden (§ 54 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Bei der Eintragung sollten Sie darauf achten, dass das Registergericht korrekt die Satzungsklausel wiedergibt, von der abgewichen wird. Das erhöht die Rechtsklarheit und verdeutlicht die Ausnahmeregelung des Beschlusses.
Geschäftsführer-Haftung: Was gilt, wenn der Geschäftsführer Hausverbot hat?
Ist der ordentlich bestellte Geschäftsführer nicht in der Lage, seine Geschäftsführungs-Aufgaben zu erfüllen (z. B. weil er keinen Zugang mehr zu den Geschäftsräumen hat), haftet der faktische Geschäftsführer für Pflichtverstöße der GmbH bzw. Geschäftsführung (OLG Köln, Urteil vom 15.12.2012, 18 U 188/11, Quelle: GmbH-Rundschau 2012, S. 1358 ff.).
Für die Praxis: Entscheidend für die Haftung des faktischen Geschäftsführers (meist: der Haupt-Gesellschafter) ist, dass er aktiv in die Geschäfte der GmbH eingreift. Zum Beispiel auch dann, wenn Gläubiger der Gesellschaft den Eindruck haben müssen, dass der Gesellschafter die Geschäfte führt (z. B. Überweisungen von Verbindlichkeiten über ein Konto des Haupt-Gesellschafters).
Pflichtveröffentlichung: Keine Schonung für Kleinst-GmbHs/UGs
Als Geschäftsführer einer Kleinst-GmbH (vgl. dazu S. 2) müssen Sie die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 wie bisher veröffentlichen. Die geplanten Erleichterungen gelten erst ab Jahresabschluss 2013. Darauf weist das Bundesamt für Justiz (BfJ) jetzt per Pressemitteilung ausdrücklich hin.
Für die Praxis: Gehen Sie davon aus, dass das BfJ ernst macht. Danach sollten Sie spätestens nach der ersten Bußgeldandrohung innerhalb von 6 Wochen fehlende Unterlagen im elektronischen Unternehmensregister nachreichen. Auch die Verwaltungsgebühr von 53,50 € für die Mahnung wird dann durchgesetzt. Sonst wird es teuer (Bußgeld: bis 2.500,00 €)
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS Die Wirtschafts-Satire > „CEOs“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/ceos-vorstandsvorsitzende