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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Beschlüsse gegen den Gesellschaftsvertrag sind möglich

Beschlie­ßen die Gesell­schaf­ter abwei­chend vom Gesell­schafts­ver­trag eine höhe­re Gewinn­aus­schüt­tung an die Gesellschafter, …

dann ist dies mög­lich und recht­lich zuläs­sig. Vor­aus­set­zung: Die not­wen­di­ge Stim­men­mehr­heit wird erreicht (ein­stim­mig oder ¾‑Mehr­heit) (OLG Dres­den, Urteil vom 9.11.2011, 12 W 1002/11).

Für die Pra­xis: Beschlüs­se, die gegen die Ver­ein­ba­run­gen im Gesell­schafts­ver­trag gefasst wer­den, müs­sen im Regis­ter­ge­richt ein­ge­tra­gen wer­den (§ 54 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Bei der Ein­tra­gung soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass das Regis­ter­ge­richt kor­rekt die Sat­zungs­klau­sel wie­der­gibt, von der abge­wi­chen wird. Das erhöht die Rechts­klar­heit und ver­deut­licht die Aus­nah­me­re­ge­lung des Beschlusses.

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