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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 41/2012

The­men heu­te: Nach­fol­ger haben Ansprü­che – neue Stu­die + Ren­ten­de­bat­te: Was Geschäfts­füh­rer noch für die Vor­sor­ge tun kön­nen + Bilanz­ge­stal­tung: Finanz­be­hör­den rech­nen Abschrei­bun­gen klein – so weh­ren Sie sich + Steu­ern: Vor­sicht bei Dar­le­hens-Finan­zie­run­gen zwi­schen GmbHs + Wett­be­werbs­recht: Anbie­ter von gesund­heits­pro­duk­ten könen schnel­ler abge­mahnt wer­den + EU-Kom­mis­si­on befragt klei­ne­re Unter­neh­men zum Büro­kra­tie­ab­bau + BISSEner­gie­wen­de

 

41. KW 2012, Frei­tag, 12.10.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

frü­her oder spä­ter stellt sich für jeden Unter­neh­mer die Fra­ge, wie es mit dem Unter­neh­men spä­ter wei­ter gehen soll. Dabei geht es um die Optio­nen Ver­kauf oder Nach­fol­ge. Die Nach­fol­ge inner­halb der Fami­lie funk­tio­niert aber nur, wenn alle Betei­lig­ten mit­zie­hen. Jetzt hat die Stif­tung Fami­li­en­un­ter­neh­men in einer aus­führ­li­chen Stu­die Unter­neh­mer-Kin­der befragt, die sich dafür ent­schie­den haben, in das elter­li­che Unter­neh­men ein­zu­stei­gen (www.familienunternehmen.de > Publi­ka­tio­nen). Auch dazu, was aus ihrer Sicht für die Ent­schei­dung zur Unter­neh­mens­nach­fol­ge aus­schlag­ge­bend war. Für die Nach­fol­ger ist wichtig, 

  1. dass die Geschäfts­lei­tung in der Fami­lie blei­ben soll­te (kei­ne Fremd-Geschäfts­füh­rung als Zwischenlösung),
  2. dass Kin­der, die nicht ins Unter­neh­men ein­stei­gen, kei­ne Antei­le am Unter­neh­men erhal­ten soll­ten und
  3. dass die Eltern-Gene­ra­ti­on dann in Ren­te gehen soll­te, wenn die Kin­der das Unter­neh­men übernehmen.

Es gilt, so früh wie mög­lich die Wei­chen rich­tig zu stel­len, den Nach­wuchs zu moti­vie­ren und gut aus­zu­bil­den und stän­dig den Dia­log über die zukünf­ti­ge Auf­ga­be und Her­aus­for­de­rung anzu­bie­ten. Eines belegt die Stu­die ein­drucks­voll: Ist der Nach­wuchs bereit zur Über­nah­me der Geschäf­te, macht er das sehr gewissenhaft.

Rentendebatte: Wie steht es eigentlich um Ihre Altersversorgung?

Die Par­tei­en haben das The­ma Alters­vor­sor­ge als Wahl­kampf­the­ma aus­ge­macht. Schon jetzt wird um die Kon­zep­te gestrit­ten. Die meis­ten GmbH-Geschäfts­füh­rer sind nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig und wer­den damit ihre pri­va­te Vor­sor­ge nicht oder nur wenig ver­bes­sern. Pro­blem: Vie­le GmbHs erwirt­schaf­ten erst nach Jah­ren so viel Ertrag, dass eine pas­sen­de Alters­ver­sor­gung auf­ge­baut wer­den kann. Prü­fen Sie anhand unse­rer Über­sicht, ob und wie Sie Ihre Alters­ver­sor­gung noch etwas bes­ser aus­bau­en können:

  1. Ansprü­che aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung: Geschäfts­füh­rer, die vor ihrer nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Tätig­keit als Arbeit­neh­mer bereits Ansprü­che aus der Ren­ten­ver­si­che­rung erwor­ben haben, ent­neh­men die­se dem jähr­li­chen Ren­ten­be­scheid. Erhal­ten Sie kei­nen Bescheid, soll­ten Sie einen Ren­ten­be­ra­ter ein­schal­ten. U. U. ist hier eine Auf­sto­ckung in Form einer frei­wil­li­gen Mit­glied­schaft in der DR mög­lich. Gestal­tung: GmbH-Antei­le wer­den an den Nach­fol­ger über­tra­gen, so dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht mehr sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ist und damit zusätz­lich Ansprü­che anspa­ren kann.
  2. Die Pen­si­ons­zu­sa­ge: Die nach wie vor steu­er­güns­tigs­te Form der Alters­ver­sor­gung für den  Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist die Pen­si­ons­zu­sa­ge. Die Finanz­be­hör­den erken­nen Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen an, wenn die GmbH 5 Jah­re besteht und eini­ger­ma­ßen erfolg­reich wirt­schaf­tet. (Jün­ge­re) Geschäfts­füh­rer, die noch kei­ne Pen­si­ons­zu­sa­ge ver­ein­bart haben, soll­ten zum frü­hes­ten Zeit­punkt eine Zusa­ge zu vereinbaren.
  3. Pri­va­te Zusatz­ver­si­che­run­gen: Bestehen­de Zusatz­ver­si­che­run­gen (Lebens­ver­si­che­rung, pri­va­te Ren­te) soll­ten unab­hän­gig von der zukünf­ti­gen Ent­wick­lung der Über­schuss­be­tei­li­gung gehal­ten wer­den. Eine vor­zei­ti­ge Auf­lö­sung lohnt in der Regel nicht. Alter­na­ti­ve, siche­re  Anla­ge­for­men gibt es der­zeit nicht. Zu prü­fen ist, ob Sie noch zusätz­lich Steu­er begüns­ti­ge Anspar­formen wäh­len (Ries­ter). Das rich­tet sich nach dem Alter und den sons­ti­gen Vermögens­verhältnissen des jewei­li­gen Gesellschafter-Geschäftsführers. 
  4. Die GmbH-Betei­li­gung als Alters­si­che­rung: Wich­tig ist, dass der Seni­or mit der rich­ti­gen Ver­trags­ge­stal­tung sei­ne Posi­ti­on absi­chert und damit z. B. sicher stellt, dass der Kauf­preis von einem poten­zi­el­len Käu­fer zuver­läs­sig und in vol­ler Höhe gezahlt wird und die Sub­stanz des Unter­neh­mens erhal­ten wird (dau­er­haf­tes Hal­ten einer Min­der­heits­be­tei­li­gung, Ver­pflich­tung zur akti­ven Mit­ar­beit) (vgl. dazu Fahr­plan: Nach­fol­ge­pla­nung in der GmbH)
  5. Die pri­va­te Immo­bi­lie: Vor dem Hin­ter­grund der unkla­ren wei­te­ren Ent­wick­lung der Finanz- und Schul­den­kri­se ist und bleibt die pri­va­te Immo­bi­lie wei­ter­hin eine gute Opti­on für die pri­va­te Vor­sor­ge. Zur­zeit stim­men alle Vor­aus­set­zun­gen für den Immo­bi­li­en­er­werb (Zins, Kon­di­tio­nen für Gewer­be­la­gen). Wer unschlüs­sig ist, soll­te die mög­li­chen Kon­di­tio­nen (EK, lau­fen­de Belas­tung) zunächst mit dem Steu­er­be­ra­ter durchrechnen.
  6. Sons­ti­ges Ver­mö­gen: Regel­mä­ßig zum Jah­res­en­de ist der rich­ti­ge Zeit­punkt, sich eine umfas­sen­den Über­blick über die tat­säch­li­che Ver­mö­gens­si­tua­ti­on zu ver­schaf­fen (Wert des Akti­en­ver­mö­gens, Wert der Ver­si­che­rungs­zu­füh­run­gen, Wert vor­han­de­ner Immo­bi­li­en, Wer­te von Sach­ver­mö­gen, Bar­mit­tel, Ansprü­che aus Dar­le­hen). Aktua­li­sie­ren Sie Ihre Vermögensübersicht.

Finanzbehörden rechnen Abschreibungen klein – so wehren Sie sich 

Mit einem unzu­läs­si­gen Trick ver­su­chen die Finanz­be­hör­den bei den Abschrei­bun­gen für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen Steu­er­spar-Poten­zi­al zu drü­cken. Das betrifft Dar­le­hen der Gesell­schaf­ter an ihre GmbH, die den GmbH-Anteil im Betriebs­ver­mö­gen (z. B. der Ver­wal­tungs-Gesell­schaft) bilan­zie­ren. Wird es in der GmbH finan­zi­ell eng, kön­nen Sie das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen abschrei­ben und so den Gewinn der Ver­wal­tungs-Gesell­schaft drü­cken. Weil der Gewinn aus dem GmbH-Anteil, der in einem Betriebs­ver­mö­gen gehal­ten wird, nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ert wird, las­sen die Finanz­be­hör­den eine Abschrei­bung auf das ver­lo­re­ne Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen nur noch zu 60 % zu. D. h.: 40 % des Abschreibungs­volumens geht ver­lo­ren. Das ist aber nicht zuläs­sig. Der  BFH hat dies in zwei Urtei­len so bestä­tigt (Urtei­le vom 18.4.2012, X R 7/10, X R 5/10). Danach müs­sen die Finanz­äm­ter die Abschrei­bung (Teil­wert­ab­schrei­bung) in vol­ler Höhe vornehmen.

Für die Pra­xis: Im Moment müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den die Vor­ga­ben des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) nicht umset­zen und ledig­lich 60 % des Abschrei­bungs­vo­lu­mens aner­ken­nen. Fol­ge: Wenn Sie in der Bilanz 2011 (2010) Abschrei­bun­gen auf ver­lo­re­ne Gesell­schaf­ter­dar­le­hen aus­wei­sen und dies gegen­über dem Finanz­amt durch­set­zen wol­len, müs­sen Sie das vor dem Finanz­ge­richt durchsetzen.

Vorsicht bei Darlehensfinanzierungen zwischen GmbHs

Zur Mini­mie­rung von wirt­schaft­li­chen Risi­ken legen vie­le Unter­neh­men Wert dar­auf, die unter­schied­li­chen geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten in (haf­tungs-) recht­lich selb­stän­di­gen Ein­hei­ten zu füh­ren. Z. B. als Betriebs­auf­spal­tung oder als Toch­ter­un­ter­neh­men. Die Finanz­be­hör­den beob­ach­ten die finan­zi­el­len Ver­flech­tun­gen zwi­schen den Unter­neh­men einer Unter­neh­mens­grup­pe beson­ders gründ­lich. Für Quer-Finan­zie­run­gen gilt deshalb:

  1. Dar­le­hen zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men oder zwi­schen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten soll­ten (wie für Dar­le­hen der „natür­li­chen Per­son“ des Gesell­schaf­ters) unbe­dingt schrift­lich vorliegen.
  2. Dabei sind übli­che Kon­di­tio­nen ein­zu­hal­ten (Ver­gü­tung, Kün­di­gungs- und Rück­zah­lungs­mo­da­li­tä­ten, Sicher­hei­ten) und
  3. die steu­er­li­chen Vor­ga­ben müs­sen vom Steu­er­be­ra­ter geson­dert geprüft wer­den (vor­lie­gen einer even­tu­el­len ver­deck­ten Gewinnausschüttung).

Vor­sicht: Eben erst hat das FG Schles­wig dazu Vor­ga­ben gemacht: „Finan­ziert eine Toch­ter­ge­sell­schaft Inves­ti­tio­nen in einer ande­ren Toch­ter­ge­sell­schaft mit einem zinslosen/ ver­bil­lig­tem Dar­le­hen, führt das zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung bei der Mut­ter­ge­sell­schaft“ (FG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 22.3.2012, 1 K 264/08).

Für die Pra­xis: Die Rechts­la­ge ist damit aber noch nicht abschlie­ßend geklärt. Das Finanz­ge­richt hat Revi­si­on zuge­las­sen und es bleibt abzu­war­ten, ob das betrof­fe­ne Unter­neh­men in die Revi­si­on gehen wird. Ach­ten Sie auch hier dar­auf, dass der ent­spre­chen­de Steu­er­be­scheid offen bleibt und legen Sie u. U. Ein­spruch ein.

GmbHs als Anbieter von Gesundheitsprodukten können jetzt schneller abgemahnt werden

Nach einem aktu­el­len Urteil des OLG Karls­ru­he müs­sen sich die Anbie­ter von Gesund­heits­pro­duk­ten dar­auf ein­stel­len, dass in Zukunft  Wer­be­aus­sa­gen / Pro­dukt­be­schrei­bun­gen noch inten­si­ver geprüft und noch schnel­ler abge­mahnt wer­den. Hin­ter­grund: Laut Gericht muss der Anbie­ter „auf Angriff eines Wett­be­wer­bers die Rich­tig­keit sei­ner Behaup­tung bewei­sen kön­nen.“ (OLG Karls­ru­he, Urteil vom 27.9.2012, 4 U 163/12).

Für die Pra­xis: Im ent­schie­de­nen Fall hat­te eine Ver­ein gegen Wett­be­werbs­ver­stö­ße die Anga­ben des Her­stel­lers von eso­te­ri­schen Pro­duk­ten abge­mahnt. Wich­tig für Her­stel­ler und Han­del: Auch Wer­be­aus­sa­gen wie „soll“ oder „könn­te“ genü­gen nicht, um eine Abmah­nung abzu­weh­ren. Wer hier in Grau­zo­nen tätig ist, soll­te die Werbemittel/Produktbeschreibungen mit dem Haus­an­walt prü­fen und ggf. an die neue Rechts­la­ge anpassen. 

EU-Kommission befragt mittelständische Unternehmen zum Bürokratieabbau

Weil immer mehr ins­be­son­de­re klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men die zuneh­men­de  Büro­kra­tie in Euro­pa und die pra­xis­fer­ne vie­ler Vor­schrif­ten bemän­geln, wird die EU-Kom­mis­si­on jetzt aktiv. In einer Online-Befra­gung will sie wis­sen, was ver­bes­sert wer­den kann. Den (eng­li­schen) Online-Kon­takt dazu gibt es unter hier ankli­cken. Die Befra­gung geht bis zum 21.12.2012.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

Der BISS … zur Ener­gie­wen­de > hier ankli­cken

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