Eines zeigt der Fall des Unternehmers Anton Schlecker überdeutlich: Die unklare Abgrenzung der Vermögenssphären zwischen privat und geschäftlich wird dem Unternehmer und seiner Familie immer mehr zum Verhängnis.Mit der Konstruktion einer sog. haftungsoffenen Gesellschaftsform hat sich der Unternehmer ganz bewusst für eine Gestaltung seiner geschäftlichen Aktivitäten entschieden, die im Krisenfall – wie jetzt – unvermeidlich auch zu einem Zugriff auf große Teile des vermeintlich privaten Vermögens juristisch möglich macht. Diesen Preis zahlte der Unternehmer, weil er den direktesten Einfluss auf alle geschäftlichen Entscheidungen nehmen wollte (und wahrscheinlich nehmen musste). Er brauchte sich auf keiner Ebene mit Aufsichtsgremien oder operativen Geschäftsführern abzusprechen oder arrangieren. Er musste keine Formvorschriften für Vorgaben (Weisungsrecht über die Gesellschafterversammlungen eventuell mit Absprachen mit Ehegatten) einhalten und konnte jederzeit in allen Angelegenheiten „durchregieren“. Selbst die Diversifizierung der einzelnen Schlecker-Aktivitäten (Logistik, Immobilien, Vertrieb, Filialgeschäft) konnte den Zugriff auf das Privatvermögen nicht verhindern. Das Konglomerat aus persönlich haftenden Gesellschaftsformen mit Privat-Darlehen und Bürgschaften konnte zu keinem Zeitpunkt eine klare Abgrenzung der Vermögenssphären garantieren.
Die meisten Unternehmer wickeln ihre Geschäfte über Kapitalgesellschaften ab und lassen sich entsprechend beraten, welche Geschäftsmodelle …
die unternehmerischen und privaten Ziele am besten abbilden. Die Zahlen sprechen für sich: Allein im Jahr 2011 stieg die Zahl der GmbHs in Deutschland um 27.000 auf einen neuen Höchststand von 1.071.908 (GmbH und UG) (Quelle: GmbH-Rundschau 2012, Seite 728 ff.). Besonders im kleineren Bereich ist die Sensibilität in Sachen Haftungsbegrenzung und Vermögenstrennung weiter gestiegen. So stieg die Zahl der Unternehmergesellschaften (UG) in 2011wieder um 45% auf rund 47.000.
Für die Praxis: Sicher ist die Person Schlecker ein sehr eigenwilliger Unternehmer, der über Alles die letzte Entscheidung haben musste. Das Problem des „Loslassens“ ist verbreitet und auch aus Nachfolge-Konflikten bekannt. Fast alle Unternehmer tun sich schwer damit, Entscheidungen zu delegieren. Als Unternehmer sind Sie nicht gut beraten, wenn Sie die Frage der Sicherung des Vermögens hinter die Möglichkeit der direkten Einflussnahme zurückstellen. Bei größeren Geschäftsmodellen, die über mehrere Untenehmen abgewickelt werden, ist oberstes Gebot, Privat- und Geschäftsvermögen rechtsverbindlich abzugrenzen. Das geht in der Regel nur über Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH & Co. KG, UG) mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten (Mitsprache der Organe, Offenlegung). Prüfen Sie regelmäßig Ihr eigenes Geschäftsmodell. Veranschaulichen Sie sich, welche Verquickungen zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bestehen (Bürgschaften, Darlehen) und ob diese Konstellationen erwünscht sind. Berücksichtigen Sie Ihre privaten Vermögensziele bei dem jährlichen Beschluss über die Gewinnverwendung (Ausschüttung in das Privatvermögen).