Altersvorsorge: Neues Sozialgerichts-Urteil zur Gesellschafter-Pflichtversicherung + Geschäftsbericht: PR-Instrument – und das Finanzamt liest mit + Digitales: Was tun, wenn Sie als Arbeitgeber schlecht bewertet werden? + Trübe Aussichten: Die Prognosen der Experten im Überblick + Juristisches: Aktienrecht gilt nicht immer auch für GmbHs + BMF: Die neuen Vorschriften für nachträgliche Anschaffungskosten + Wirtschaftspolitik: CDU berät Steuerpläne noch im Juni + Sitz im Ausland: Geschäftsführer-Tätigkeit entscheidet über Steuerpflicht +
Geschäftsführer privat: Kein Umgangsrecht für den gemeinsamen Hund
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 20/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 17. Mai 2019
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
in vielen Familien-GmbHs – insbesondere in der zweiten und dritten Generation – streben die Kinder nicht mehr unbedingt ein Amt als Geschäftsführer/in der GmbH an. Sie sehen Ihre Aufgabe vielmehr darin, in ihrer erlernten Profession als Arbeitnehmer für die GmbH tätig zu werden – etwa als Ingenieur, der das Know-How weiterentwickelt, oder als Marketing-Spezialist/in, der/die dem Unternehmen das Profil gibt. Problem: Auch wenn Sie an der GmbH beteiligt sind, sind sie Arbeitnehmer und damit Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausnahmen: Der beherrschende Arbeitnehmer-Gesellschafter, der mehr als 50 % der GmbH-Anteile hält. Oder: Der Arbeitnehmer als Minderheits-Gesellschafter, sofern er Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Allerdings macht die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hier immer noch Probleme bei der Anerkennung. Jetzt hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz dazu Klartext gesprochen: Ist im Gesellschaftsvertrag (oder z. B. in einer – rechtverbindlichen – Treuhandvereinbarung über den GmbH-Anteil) für den Minderheits-Gesellschafter ein Vetorecht vereinbart, muss der Gesellschafter-Arbeitnehmer keine Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung zahlen – er kann seine Altersvorsorge selbst in die Hand nehmen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.2.2019, L 4 R 465/16).
Geschäftsbericht: PR-Instrument – und das Finanzamt liest mit
Immer mehr GmbHs erstellen neben dem offiziellen Jahresabschluss einen Geschäftsbericht. Ziel ist es, eine übersichtliche Informations-Broschüre über das Unternehmen zu haben, mit dem potenzielle Kunden, Geschäftspartner und Arbeitnehmer über das Unternehmen informiert werden. Ziel ist es auch, Punkte fürs Rating zu sammeln. Achten Sie unbedingt darauf, dass im Geschäftsbericht nur „fundierte“ Aussagen zum Unternehmen bzw. zum Geschäftsablauf stehen. Sensibilisieren Sie alle an der Erstellung beteiligten Mitarbeiter dafür, dass die dort verwendeten Informationen z. B. von den Finanzbehörden gelesen werden und u. U. zu einer erweiterten Prüfung führen.
Beispiel: Im Geschäftsbericht wird berichtet, dass die Produktion oder Teile der Produktion ins Ausland verlagert wurden. Das Finanzamt wird darauf hin prüfen, ob es zu steuerpflichtigen Vorgängen im Sinne der sog. Funktionsverlagerungsverordnung gekommen ist.
Keinen Fehler machen Sie, wenn Sie die Angaben übernehmen, die im Jahresabschluss dargestellt sind. Das sind Angaben aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang und dem Lagebericht der GmbH. Dabei muss der Lagebericht den Geschäftsverlauf und die Lage der GmbH so darstellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Außerdem muss der Lagebericht eingehen auf:
- Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind (sofern vorhanden)
- die voraussichtliche Entwicklung der GmbH
- den Bereich Forschung und Entwicklung (sofern vorhanden)
- bestehende Zweigniederlassungen der GmbH (sofern vorhanden)
Für die Gestaltung des Lageberichts gibt es keine formellen Vorgaben. Allerdings muss er klar und übersichtlich sein. Es bietet sich an, zunächst einen allgemeinen Überblick über die Historie der GmbH zu geben, wobei auch die Geschäftsfelder der GmbH aufgeführt werden sollten. In diesen Überblick können auch gesamtwirtschaftliche Rahmendaten des Geschäftsjahres mit einbezogen werden. Anschließend ist über den konkreten Ablauf des Geschäftsjahres zu informieren, wobei es möglich ist, sich an der Leistungserstellung in der GmbH zu orientieren. Die Kölner PR-Agentur Kammann & Kuhn GmbH empfiehlt 10 Grundsätze für den Geschäftsbericht:
- Klare Definition der Zielgruppe – Tiefe statt Breite
- Bekenntnis zu einer klaren Leitidee – Führung statt Informationsdschungel
- Offensive und zukunftsorientierte Berichterstattung – Vision statt Tradition
- Wesentliches von Unwesentlichem trennen – Konzentration statt Manipulation
- Stärken ausspielen und Schwächen erläutern – Selbstbewusstsein statt Resignation
- Internationale Rechnungslegung – Transparenz statt Versteckspiel
- Deutliche Sprache – Prägnanz statt Arroganz
- Überzeugendes Bildkonzept – Kunstwerk statt Stückwerk
- Schnell erfassbare Grafiken und Tabellen – Überblick statt Rundblick
- Spaß an Produkt und Produktion vermitteln – Emotion statt Nüchternheit.
Digitales: Was tun, wenn Sie als Arbeitgeber schlecht bewertet werden?
Die Suche nach neuen Mitarbeitern ohne digitale Stellenausschreibung ist kaum noch vorstellbar. Ob Adzuna, Jobbörse, Monster, Jobscout24 oder Stepstone: Die meisten für´s Personal-Rekruiting Verantwortlichen haben ihre Favoriten. Umgekehrt gilt: Fast alle Arbeitnehmer nutzen unterdessen bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber-Bewertungsportale, um vorab hilfreiche Informationen über ihren zukünftigen Arbeitgeber in Erfahrung zu bringen. Die Crux: Bewertrungen sind subjektiv und es gibt keine Versicherung gegen Schönwettermeldungen. Umgekehrt können sich Arbeitgeber in der Praxis gegen schlechte Bewertungen nicht oder nur mit großem juristischem Aufwand wehren. Es lohnt, zumindest in den beliebtesten Arbeitgeber-Bewertungsportalen den Stellenwert des eigenen Unternehmens zu kennen. Laut Handelsblatt-Analyse sind das in dieser Reihenfolge: Kununu (Bewertungen zu 877.738 Unternehmen), Jobvoting, Glassdoor oder MeinChef.
Achtung: Die Änderung einer einmal eingetragenen Bewertung ist in der Regel nur vom angemeldeten User selbst zu veranlassen. Im Einzelfall kann es also durchaus lohnen, mit dem kritischen Mitarbeiter/Bewerber Kontakt aufzunehmen und diesen zu einer Prüfung seines Eintrags zu veranlassen.
Trübe Aussichten: Die Prognosen der Experten im Überblick
Was da auf uns bzw. die Wirtschaft zukommt, lässt sich aus der neuesten Steuerschätzung des Bundesfinanzministeriums (BMF) ansatzweise erahnen: Danach rechnet die Berliner Expertise bis zum Jahr 2023 mit ca. 53 Mrd. EUR weniger Steuereinnahmen für den Bund als bisher geplant. Daraus lässt sich ein Wachstumsdefizit im dreistelligen Milliardenbereich prognostizieren. Ob es sich dabei um optimistisch oder pessimistisch angesetzte Zahlen handelt, bleibt offen.
Auch die Einschätzungen anderer renommierter Experten und die Anzeichen der meisten wissenschaftlich anerkannten Indizes bestätigen die trüben Aussichten. Der IfO-Geschäftsklimaindex (vgl. zuletzt Nr. 14/2019) zeigt seit Monaten kontinuierlich nach unten und hat mit 99,2 Punkten einen erneuten Tiefststand seit 2017 erreicht. Zwar basiert der Index auf den subjektiven Erwartungen von rund 9.000 Unternehmern. Dennoch: Der stetige Abwärtstrend belegt, dass neben den Zahlen Unsicherheiten und Ängste um sich greifen – was in der Regel zu einer Verstärkung des Trends führt. Auch der Einkaufsmanager-Index zeigt für die deutsche Wirtschaft steitig nach unten. Im Mai lag er bei lediglich 44,4 Prozentpunkten. Damit notiert der Index bereits seit drei Monaten unter der Marke von 50 Prozentpunkten, ab der Wachstum angezeigt wird.
Ganz schlechte Zahlen zeigten zuletzt auch die Auftragseingänge in der Industrie (hier: VDMA Maschinenbau). Im März verfehlen die Bestellungen bereits zum vierten Mal nacheinander das Vorjahresniveau. Sie gingen um 10 % zurück. Besonders stark sind die Einbußen im Inland (- 15 %). Doch auch die Auslandsorder verfehlten das Vorjahresergebnis deutlich (- 8 %). Andere Signale kommen lediglich aus der Bauwirtschaft und von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK). Im Bauhauptgewerbe erwartet man für 2019 weiterhin ein Umsatzplus von 6 %. Die GfK rechnet auch in 2019 mit weiter steigenden Einkommen und hoher Konsumbereitschaft. Hier wird eine Delle/Rezession frühestens ab Frühjahr 2020 erwartet. Die aktuelle Finanzmarktstudie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) kommt zu dem Fazit: „Es herrscht eine Stimmung, wie sie kurz vor einer Rezession auftritt”.
Juristisches: Aktienrecht gilt nicht immer auch für GmbHs
Rechtliche Sonderfragen zur Rechtsform GmbH oder zur Geschäftsführung einer GmbH, die nicht ausdrücklich im GmbH-Gesetz geregelt sind, werden von den Gerichten in der Regel in Analogie zum Aktienrecht entschieden. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenzen dieser Analogie-Rechtsprechung aufgezeigt: Zum Beispiel, wenn es um einen sog. Asset Deal (Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter der GmbH) geht. Laut Aktienrecht (hier: § 179a AktG) ist dazu ein Beschluss der Hauptversammlung notwendig. Für die GmbH ist eine solche Beschlussfassung nicht notwendig. Der Verkauf kann auch ohne einen solchen Beschluss rechtswirksam vorgenmommen werden (BGH, Urteil v. 8.1.2019, II ZR 364/18).
BMF: Die neuen Vorschriften für nachträgliche Anschaffungskosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass mit der Aufhebung des sog. Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) die gesetzliche Grundlage für seine bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen ist (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15). Das BMF hat nun die Vorschriften zu den nachträglichen Anschaffungskosten an die aktuelle BFH-Rechtsprechung entsprechend angepasst (BMF-Schreiben vom 5.4.2019, IV C 6 – S 2244/17/10001).
Wirtschaftspolitik: CDU berät Steuerpläne noch im Juni
Auf der CDU-Klausurtagung am 2. und 3. Juni wird der Vorstand Vorschläge zur zukünftigen Steuerpolitik machen. CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak nannte vorab den vollständigen Abbau des Solidaritätszuschlags, die Einführung eines digitalen Unternehmenskontos, die steuerliche Forschungsförderung und die Befreiung von Gründern von unnötiger Bürokratie als Schwerpunkte der neuen CDU-Steuerpolitik. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Sitz im Ausland: Geschäftsführer-Tätigkeit entscheidet über Steuerpflicht
Ist der Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft (AG, SE) überwiegend in Deutschland tätig, führt das zu einer beschränkten Steuerpflicht auch des Unternehmens in Deutschland. Im Steuerrecht können grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Der Geschäftsführer gilt danach als ständiger Vertreter. Damit sind die Voraussetzungen für eine Besteuerung in Deutschland gegeben (BFH, Urteil v. 23.10.2019, I R 54/16).
Geschäftsführer privat: Kein Umgangsrecht für den gemeinsamen Hund
Eine Entscheidung zum Schmunzeln in Sachen Trennung/Scheidung von unternehmerisch tätigen Eheleuten kommt jetzt vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Danach gilt: Gibt es in der Ehe einen gemeinsamen Hund und wird die Ehe geschieden, dann gibt es keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund. Die Zuweisung von Tieren ist nach den Vorschriften über Haushaltsgegenstände zu beurteilen. Das gilt auch für den Hund, der von einem der Partner vor der Ehe angeschafft und vom Ehepartner wie ein Kind betreut wurde (OLG Stuttgart, Beschluss v. 16.4.2019, 18 UF 57/19).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief